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Stellungnahme
zum Gesetz zur Änderung des
Polizeigesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache
13/2854)
und
zum Gesetz zur Änderung des
Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, Drucksache
13/2280)
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Brenneisen
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L.
Vorbemerkungen Der Staat setzt zur Steigerung der
Effektivität und Effizienz seiner präventiven und
repressiven Maßnahmen zunehmend Videotechnik ein. Damit schließt er sich einer Tendenz an, die auch im nichtöffentlichen Bereich festzustellen ist, denn die bürger- lich-rechtliche Überwachung von Schalterhallen, Geldautomaten, Verkehrsmitteln, Tankstellen und Kaufhäusern ist heute zur Regel geworden. Kritische Beobachter dieser Entwicklung bemängeln, dass die Videotechnik bereits derart weit verbreitet sei, dass man auf Schritt und Tritt damit rechnen müsse, vor das Objektiv einer Kamera zu geraten. Ein latenter Anpassungsdruck im Sinne der Orweirschen Big Brother-Philosophie, der Rückgang des freiheitlich-demokratischen Selbstbewusstseins und die Hinwendung zum totalen Überwachungsstaat werden als Horrorszenario prognostiziert.1Von anderer Seite werden mehr „argumentatives Augenmaß" gefordert und „Schreckgespinste vom Überwachungsstaat" als „Effekt- hascherei" bezeichnet. Kritik wird mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Vi- deoüberwachung als Teil einer vernetzten Strategie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage leisten könne.2Dabei werden sowohl die als po- sitiv bezeichneten Erfahrungen im Ausland3, als auch an Kriminalitätsbrennpunkten im Inland4als Argumentationshilfe herangezogen. Die sicherheitspolitische Ausgangslage ist
dadurch gekennzeichnet, dass die In-
nenministerkonferenz am 5. Mai 2000 deklaratorisch festgestellt hat, dass die Vi- deoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel sei, um die Wahrnehmung der präventiven und repressiven Aufgaben wirksam zu unterstützen. Es besteht dabei Einvernehmen in der Bewertung, dass der Einsatz | |||||||
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Vgl. z.B. berechtigte Kritik bei Weichert, 2000,
Rechtsfragen der Videoüberwachung, DuD,
11; Schnorr, 2001. Big Brother zur Verbrechensbekämpfung? ZRP, 291; Rbggan, 2001, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 134 u. Roos, 2002, Nichts geht mehr ohne Kamera, Kriminalistik, 464; zur rechtlichen und politischen Brisanz vgl. a. Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 1 Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an
Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Maske, 2001, Nochmals: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 1248; vgl. dazu a. Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der Kriminalist, 402 Zur Videoüberwachung in Großbritannien
und in den Vereinigten Staaten vgl. Büllesfeld,
2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 35 (m.w.N.) Vgl. z.B. Müller, 1997, Pilotprojekt zur
Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in
der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 77; 1998, Nochmals: Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 114; 2000, Die Video- überwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285 (m.w.N.); Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie; erste Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Frankfurt, Polizei-heute, 106; zur Videoüberwachung in Schleswig- Holstein vgl. Brenneisen/Staack, 1999, die Videoüberwachung nach allgemeinem Polizei- recht, DuD, 447 u. a. Weichert, 1999, Öffentliche Audio- und Videoüberwachung, Daten- schutz Nachrichten, Heft 1,4 | |||||||
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Brenneisen
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optisch-technischer
Mittel kein Allheilmittel ist, sondern nur als Teil einer umfassen-
den Sicherheitsstrategie mit gesamtgesellschaftlicher Ausrichtung Wirkung entfalten kann. Flächendeckenden und konzeptionell isolierten Maßnahmen ist eine eindeu- tige Absage erteilt worden. Eine brennpunktorientiert eingesetzte und auf breiter Ak- zeptanz basierende Videoüberwachung soll im Kontext mit weiteren Maßnahmen dazu beitragen, die objektive und subjektive Sicherheitslage zu erhöhen. | |||||||||
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II.
Verfassungsrechtliche Aspekte Die Eingriffsqualität einer hoheitlichen
Maßnahme ist dann zu bejahen, wenn durch
staatliches Einwirken der Schutzbereich eines Grundrechts mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob dies final oder unbeabsichtigt, un- mittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch sowie mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.5 Die Videoüberwachung ist
grundsätzlich als besondere Datenerhebungsmaßnahme
zu bewerten und berührt als solche das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit den besonderen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung6und des Rechts am eigenen Bild.7 In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist allerdings die Frage der Eingriffsquali- tät bei einer ausschließlichen Bildübertragung in Form des Kamera-Monitor-Prinzips. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass hier grundsätzlich von schlicht hoheit- lichem Handeln8auszugehen sei, teilweise die Eingriffsqualität der Maßnahme von der gezielten Erhebung personenbezogener Daten bzw. von der tatsächlichen Iden- tifizierungsmöglichkeit im Einzelfall abhängig gemacht.9 Diese Bewertung ist indes vor dem Hintergrund
des mit der Maßnahme verbundenen
Überwachungsdrucks nicht haltbar. Es handelt sich geradezu um ein klassisches Beispiel für das Spannungsfeld zwischen einer umfassenden und dem Sicherheits- gedanken verpflichteten staatlichen Kontrollmaßnahme und dem allgemeinen Per- | |||||||||
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5Vgl. Pieroth/Schlink, 2002,
Grundrechte - Staatsrecht II, 18. Auflage, 58
6Dazu grundlegend: BVerfGE 65, 1
(„Volkszählungsurteil")
7Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 196 8Vgl. z.B. VG Halle v. 17.1.2000, Az.
3 B 121/99 u. VG Karlsruhev. 10.11.2001, NVwZ2002,
117 9Mokros, 1996, Videoüberwachung
zur Gefahrenabwehr bei Veranstaltungen, Polizei-heute,
101; Hofmann, 1998, Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Deutsche Polizei. Heft 2. 6 | |||||||||
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Brenneisen
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von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in
§ 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO und die Be-
nachrichtigungspflichten in § 101 StPO abschließend geregelt.15Insofern ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf16der Landesregierung NordriieinnWestfalen der verfas- sungsrechtlichen Ausgangslage Rechnung getragen worden. § 15a Abs. 2 ist in die- ser Form unbedenklich. Anzumerken ist allerdings, dass die
Zielstellung des § 15a Abs. 1 durch die Auf-
nahme der Bildaufzeichnung in diesen Absatz über die Verhütung von Straftaten hinaus nunmehr auch die Vorsorge für die Aufklärung künftiger Normverletzungen umfasst. Aufzeichnungen spielen primär als Vorsorgemaßnahme eine Rolle. Obwohl in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten, dürfte aber auch diese besondere Aufgabe zum Regelungskreis des Polizeirechts gehören, da die in Be- tracht kommenden Maßnahmen insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit durch Erzielung schnellerer Ermittlungserfolge dienen.17 Die im Gesetzestext ausgewiesene Rechtsfolge
sollte zur Klarstellung angepasst
werden. | |||||||||
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Zu Frage 2:
Wie sehen Sie den neuen § 15a in
seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechen-
den Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich be- denklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Die bestehenden Rechtsgrundlagen für die
präventiv-polizeiliche Videoüberwachung
sind in Bund und Ländern durch eine besondere Regelungsvielfalt gekennzeichnet. Daran ändern auch nach wie vor die aktuellen Forderungen nach Herstellung von Rechtsgleichheit durch den Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz nichts. § 15a Abs. 1 normiert auf der Rechtsfolgeseite die offene Bildübertragung und Bild- aufzeichnung und bindet die Maßnahme an besonders kriminalitätsbelastete örtlich- | |||||||||
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15Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 204; vgl. a. Tetsch/Temme, 1998, Eingriffsrecht - Band l; 268; König, 1998, Einsatz technischer Mittel nach § 100c StPO, Kriminalistik, 349; Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322; Keller, 2000, Video- Überwachung: Ein Mittel zur Kriminalprävention, Kriminalistik, 187; Vahle, 2000, Vorsicht Kamera! Anmerkungen zur „Video-Novelle" im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz, NVwZ, 165; Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 32; a.M.: Roos, 2002, Nichts geht ohne Kamera, Kriminalistik, 464 16S.a. Begründung zum
Gesetzentwurf, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/2854, 54
17So z.B. Berg/Knape/Kiworr, 2000,
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auf-
lage, 61 (unter Hinweis auf BVerwGE 26,169); Heesen/Hönle, Peilert, 2002, Bundesgrenz- schutzgesetz, 4. Auflage, 168; Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 169 u. 228 | |||||||||
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keiten und die durch Tatsachen belegte
Annahme, dass dort weitere Straftaten zu
erwarten sind. Die zugelassene Rechtsfolge entspricht im
Grundsatz dem Regelungsgefüge der
anderen Bundesländer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bildübertragung und - aufzeichnung hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe deutliche Unterschiede aufweisen,18so dass - wie in einigen Ländern geschehen - korrespondierend eine Differenzierung der Eingriffsschwelle auf der Tatbestandsseite angezeigt ist.19Problematisch er- scheinen Regelungen wie in Hessen, Bremen, Sachsen und Bayern, in denen die Bildaufzeichnung an die gleichen Voraussetzungen wie die reine Bildübertragung geknüpft ist, so dass eine Daueraufzeichnung möglich und nur durch das Übermaß- verbot dirigiert wird.20 Rechtsstaatlich unscharf sind weiter die
Regelungen in Hamburg und im Saarland. Hier ist die Bildübertragung nach dem Erst-recht-Schluss a maiore ad minus nur als minderschwere Maßnahme zur Bildaufzeichnung begründbar.21Eine vergleichbare Ausgangslage gilt zur Zeit in Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen, wo lückenfül- lend auf die bereichsspezifische Generalklausel22der Datenerhebung zurückgegrif- fen werden muss, um eine Bildübertragung zu rechtfertigen. Die Aufzeichnung ist im Gegensatz zur ausschließlichen Bildübertragung durch die damit verbundene Datenspeicherung ge | ||||||