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uer vrn ocmeswig-noisiem
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Stellungnahme
zum Gesetz zur Änderung des
Polizeigesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache
13/2854)
und
zum Gesetz zur Änderung des
Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, Drucksache
13/2280)
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Brenneisen
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L.
Vorbemerkungen Der Staat setzt zur Steigerung der
Effektivität und Effizienz seiner präventiven und
repressiven Maßnahmen zunehmend Videotechnik ein. Damit schließt er sich einer Tendenz an, die auch im nichtöffentlichen Bereich festzustellen ist, denn die bürger- lich-rechtliche Überwachung von Schalterhallen, Geldautomaten, Verkehrsmitteln, Tankstellen und Kaufhäusern ist heute zur Regel geworden. Kritische Beobachter dieser Entwicklung bemängeln, dass die Videotechnik bereits derart weit verbreitet sei, dass man auf Schritt und Tritt damit rechnen müsse, vor das Objektiv einer Kamera zu geraten. Ein latenter Anpassungsdruck im Sinne der Orweirschen Big Brother-Philosophie, der Rückgang des freiheitlich-demokratischen Selbstbewusstseins und die Hinwendung zum totalen Überwachungsstaat werden als Horrorszenario prognostiziert.1Von anderer Seite werden mehr „argumentatives Augenmaß" gefordert und „Schreckgespinste vom Überwachungsstaat" als „Effekt- hascherei" bezeichnet. Kritik wird mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Vi- deoüberwachung als Teil einer vernetzten Strategie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage leisten könne.2Dabei werden sowohl die als po- sitiv bezeichneten Erfahrungen im Ausland3, als auch an Kriminalitätsbrennpunkten im Inland4als Argumentationshilfe herangezogen. Die sicherheitspolitische Ausgangslage ist
dadurch gekennzeichnet, dass die In-
nenministerkonferenz am 5. Mai 2000 deklaratorisch festgestellt hat, dass die Vi- deoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel sei, um die Wahrnehmung der präventiven und repressiven Aufgaben wirksam zu unterstützen. Es besteht dabei Einvernehmen in der Bewertung, dass der Einsatz | |||||||
Vgl. z.B. berechtigte Kritik bei Weichert, 2000,
Rechtsfragen der Videoüberwachung, DuD,
11; Schnorr, 2001. Big Brother zur Verbrechensbekämpfung? ZRP, 291; Rbggan, 2001, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 134 u. Roos, 2002, Nichts geht mehr ohne Kamera, Kriminalistik, 464; zur rechtlichen und politischen Brisanz vgl. a. Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 1 Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an
Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Maske, 2001, Nochmals: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 1248; vgl. dazu a. Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der Kriminalist, 402 Zur Videoüberwachung in Großbritannien
und in den Vereinigten Staaten vgl. Büllesfeld,
2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 35 (m.w.N.) Vgl. z.B. Müller, 1997, Pilotprojekt zur
Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in
der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 77; 1998, Nochmals: Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 114; 2000, Die Video- überwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285 (m.w.N.); Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie; erste Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Frankfurt, Polizei-heute, 106; zur Videoüberwachung in Schleswig- Holstein vgl. Brenneisen/Staack, 1999, die Videoüberwachung nach allgemeinem Polizei- recht, DuD, 447 u. a. Weichert, 1999, Öffentliche Audio- und Videoüberwachung, Daten- schutz Nachrichten, Heft 1,4 | |||||||
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optisch-technischer
Mittel kein Allheilmittel ist, sondern nur als Teil einer umfassen-
den Sicherheitsstrategie mit gesamtgesellschaftlicher Ausrichtung Wirkung entfalten kann. Flächendeckenden und konzeptionell isolierten Maßnahmen ist eine eindeu- tige Absage erteilt worden. Eine brennpunktorientiert eingesetzte und auf breiter Ak- zeptanz basierende Videoüberwachung soll im Kontext mit weiteren Maßnahmen dazu beitragen, die objektive und subjektive Sicherheitslage zu erhöhen. | |||||||||
II.
Verfassungsrechtliche Aspekte Die Eingriffsqualität einer hoheitlichen
Maßnahme ist dann zu bejahen, wenn durch
staatliches Einwirken der Schutzbereich eines Grundrechts mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob dies final oder unbeabsichtigt, un- mittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch sowie mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.5 Die Videoüberwachung ist
grundsätzlich als besondere Datenerhebungsmaßnahme
zu bewerten und berührt als solche das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit den besonderen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung6und des Rechts am eigenen Bild.7 In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist allerdings die Frage der Eingriffsquali- tät bei einer ausschließlichen Bildübertragung in Form des Kamera-Monitor-Prinzips. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass hier grundsätzlich von schlicht hoheit- lichem Handeln8auszugehen sei, teilweise die Eingriffsqualität der Maßnahme von der gezielten Erhebung personenbezogener Daten bzw. von der tatsächlichen Iden- tifizierungsmöglichkeit im Einzelfall abhängig gemacht.9 Diese Bewertung ist indes vor dem Hintergrund
des mit der Maßnahme verbundenen
Überwachungsdrucks nicht haltbar. Es handelt sich geradezu um ein klassisches Beispiel für das Spannungsfeld zwischen einer umfassenden und dem Sicherheits- gedanken verpflichteten staatlichen Kontrollmaßnahme und dem allgemeinen Per- | |||||||||
5Vgl. Pieroth/Schlink, 2002,
Grundrechte - Staatsrecht II, 18. Auflage, 58
6Dazu grundlegend: BVerfGE 65, 1
(„Volkszählungsurteil")
7Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 196 8Vgl. z.B. VG Halle v. 17.1.2000, Az.
3 B 121/99 u. VG Karlsruhev. 10.11.2001, NVwZ2002,
117 9Mokros, 1996, Videoüberwachung
zur Gefahrenabwehr bei Veranstaltungen, Polizei-heute,
101; Hofmann, 1998, Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Deutsche Polizei. Heft 2. 6 | |||||||||
Brenneisen
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von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in
§ 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO und die Be-
nachrichtigungspflichten in § 101 StPO abschließend geregelt.15Insofern ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf16der Landesregierung NordriieinnWestfalen der verfas- sungsrechtlichen Ausgangslage Rechnung getragen worden. § 15a Abs. 2 ist in die- ser Form unbedenklich. Anzumerken ist allerdings, dass die
Zielstellung des § 15a Abs. 1 durch die Auf-
nahme der Bildaufzeichnung in diesen Absatz über die Verhütung von Straftaten hinaus nunmehr auch die Vorsorge für die Aufklärung künftiger Normverletzungen umfasst. Aufzeichnungen spielen primär als Vorsorgemaßnahme eine Rolle. Obwohl in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten, dürfte aber auch diese besondere Aufgabe zum Regelungskreis des Polizeirechts gehören, da die in Be- tracht kommenden Maßnahmen insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit durch Erzielung schnellerer Ermittlungserfolge dienen.17 Die im Gesetzestext ausgewiesene Rechtsfolge
sollte zur Klarstellung angepasst
werden. | |||||||||
Zu Frage 2:
Wie sehen Sie den neuen § 15a in
seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechen-
den Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich be- denklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Die bestehenden Rechtsgrundlagen für die
präventiv-polizeiliche Videoüberwachung
sind in Bund und Ländern durch eine besondere Regelungsvielfalt gekennzeichnet. Daran ändern auch nach wie vor die aktuellen Forderungen nach Herstellung von Rechtsgleichheit durch den Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz nichts. § 15a Abs. 1 normiert auf der Rechtsfolgeseite die offene Bildübertragung und Bild- aufzeichnung und bindet die Maßnahme an besonders kriminalitätsbelastete örtlich- | |||||||||
15Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 204; vgl. a. Tetsch/Temme, 1998, Eingriffsrecht - Band l; 268; König, 1998, Einsatz technischer Mittel nach § 100c StPO, Kriminalistik, 349; Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322; Keller, 2000, Video- Überwachung: Ein Mittel zur Kriminalprävention, Kriminalistik, 187; Vahle, 2000, Vorsicht Kamera! Anmerkungen zur „Video-Novelle" im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz, NVwZ, 165; Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 32; a.M.: Roos, 2002, Nichts geht ohne Kamera, Kriminalistik, 464 16S.a. Begründung zum
Gesetzentwurf, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/2854, 54
17So z.B. Berg/Knape/Kiworr, 2000,
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auf-
lage, 61 (unter Hinweis auf BVerwGE 26,169); Heesen/Hönle, Peilert, 2002, Bundesgrenz- schutzgesetz, 4. Auflage, 168; Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 169 u. 228 | |||||||||
keiten und die durch Tatsachen belegte
Annahme, dass dort weitere Straftaten zu
erwarten sind. Die zugelassene Rechtsfolge entspricht im
Grundsatz dem Regelungsgefüge der
anderen Bundesländer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bildübertragung und - aufzeichnung hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe deutliche Unterschiede aufweisen,18so dass - wie in einigen Ländern geschehen - korrespondierend eine Differenzierung der Eingriffsschwelle auf der Tatbestandsseite angezeigt ist.19Problematisch er- scheinen Regelungen wie in Hessen, Bremen, Sachsen und Bayern, in denen die Bildaufzeichnung an die gleichen Voraussetzungen wie die reine Bildübertragung geknüpft ist, so dass eine Daueraufzeichnung möglich und nur durch das Übermaß- verbot dirigiert wird.20 Rechtsstaatlich unscharf sind weiter die
Regelungen in Hamburg und im Saarland.
Hier ist die Bildübertragung nach dem Erst-recht-Schluss a maiore ad minus nur als minderschwere Maßnahme zur Bildaufzeichnung begründbar.21Eine vergleichbare Ausgangslage gilt zur Zeit in Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen, wo lückenfül- lend auf die bereichsspezifische Generalklausel22der Datenerhebung zurückgegrif- fen werden muss, um eine Bildübertragung zu rechtfertigen. Die Aufzeichnung ist im Gegensatz zur ausschließlichen Bildübertragung durch die damit verbundene Datenspeicherung gekennzeichnet. Dieser höheren Eingriffsquali- tät ist z.B. in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Nie- dersachsen durch einen deutlich restriktiver.gefassten Tatbestand Rechnung getra- gen worden.23§ 184 Abs. 3' LVwG SH lässt im Kontext mit § 179 Abs. 2 LVwG SH beispielsweise Aufzeichnungen nur dann zu, wenn im Einzelfall Tatsachen für die Begehung von qualifizierten Straftaten in Gestalt von Verbrechen oder gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Vergehen sprechen. Damit wird dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz bereits auf legislatorischer Ebene in besonderem Maße Rechnung getragen.24 Trotz fehlender Differenzierung zwischen
Bildübertragung und -aufzeichnung dürfte
§ 15a in vorliegender Entwurfsfassung verfassungsrechtlich tragfähig sein, denn durch die strikte Bindung an Kriminalitätsbrennpunkte wurde dem Übermaßverbot grundsätzlich Genüge getan. Der parlamentarische Regelungsumfang ist jedoch | ||||||
18Weichert, 2000, Rechtsfragen der
Videoüberwachung, DuD, 662; Brenneisen/Wilksen, in:
Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 196 19Vgl. § 31 III BbgPolG, §
184 III LVwG SH, § 32 III SOG MV. § 32 V NGefAG
20§ 14 HSOG, § 29 BremPdG,
§ 38 SächsPolG, Art. 32 BayPAG; vgl. dazu: Büllesfeld, 2002,
Polizeiliche Videoüberwachung, 159 21§ 8 II HmbPolDVG, § 27 l
SPolG
22§18ASOGBIn,§25aPOGRP,
§32ThürPAG
23§31 BbgPolG, § 184 III
LVwG SH, §32 III SOG MV, § 32 III NGefAG
24Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 202 | ||||||
brenneisen
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möglichst umfassend an der
Intensität auszurichten, mit der in die Rechtspositionen
des Bürgers eingegriffen wird.25Dieser Grundsatz sollte Berücksichtigung finden und für die Neuregelung des § 15a Orientierung sein. Die Erfahrungen mit dem Instrument der
Videoüberwachung werden im In- und
Ausland gerade von den für die konzeptionelle Durchführung Verantwortlichen durchweg als positiv weil zielführend beschrieben. Allerdings besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass der Einsatz optisch-technischer Mittel nur als Teil einer umfassenden Sicherheitsstrategie Wirkung entfalten kann und nicht zu einer Dau- ereinrichtung werden darf. Kritisch bewertet wird von erklärten Gegnern der Maß- nahme vorrangig die damit verbundene Störung der rechtsstaatlichen Balance zwi- schen den Elementen der Freiheit, Gleichheit und Sicherheit, in Deutschland setzen einige Bundesländer bereits seit mehreren Jahren die Video- überwachung gezielt an ausgewiesenen Kriminalitätsbrennpunkten ein.Z.unennen sind hier z.B. Leipzig, Dresden, Halle, Regensburg, Frankfurt, Bielefeld, Mannheim, Flensburg und Westerland.26Konkret zu evaluieren ist allerdings noch, ob von dem dadurch ausgelösten Verdrängungsprozess nicht vorrangig ohnehin sozial ausge- grenzte Minderheiten betroffen sind, intelligent und organisiert agierende Täter- kreise jedoch an anderer Stelle mit gleichem oder sogar größerem Erfolg weiterma- chen.27Göddeke ist in der Auffassung zuzustimmen, dass die Prüfung der Wirksam- keit und Notwendigkeit der Überwachungsmaßnahme regelmäßig zu erfolgen hat.28 | |||||||||
Zu Frage 3:
Dient die Aufzeichnung überhaupt der
Gefahrenabwehr und ist die Videoüberwa-
chung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich ? Rechtssystematisch ist die Videoüberwachung
zur Gefahrenabwehr geeignet, da sie
zumindest zu einer vorübergehenden Verminderung der bestehenden Gefahrenlage | |||||||||
25BVerfGE 48, 222; 49, 181; 56, 13;
59. 114; 83, 145; 86. 311
26Brenneisen/Staack, 1999, Die
Videoüberwachung nach allgemeinem Polizeirecht, DuD, 447;
Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322; Müller, 1997, Pilotprojekt zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 77; 1998, Nochmals: Videoüberwachung von Kriminalitäts- schwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 114; 2000, Die Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285; Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie; erste Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Frankfurt, Polizei-heute, 106 27Zur Kritik an der
Videoüberwachung auf der Insel Sylt vgl. Weichert, 1999,
öffentliche
Audio- und Videoüberwachung, Datenschutz Nachrichten, Heft 1, 6 28Göddeke, 2002, Das neue
Bremische Polizeigesetz, die Polizei, 125; vgl. dazu auch
Brenneisen. 2002, Datenschutz aus Sicht der Polizei, PVT, 98 | |||||||||
4" Miieraings Kann die
Maisnanme nur in einem strategisch-taktischen
Verbund sinnvoll Wirkung entfalten. Eine ispliert durchgeführte Videoüberwachung würde lediglich zu einer unerwünschten Verdrängung der Kriminalität führen und damit kontraproduktiv wirken.30 Obwohl in Literatur und Rechtsprechung stark
umstritten, gehört nach wohl herr-
schender Meinung zur Aufgabe der Gefahrenabwehr auch die vorbeugende Krimi- nalitätsbekämpfung in der Ausprägungsalternative der Vorsorge für die Aufklärung künftiger Straftaten.31Lässt man mögliche Abschreckungseffekte unberücksichtigt, dient die Bildaufzeichnung primär der Vorsorge für die Aufklärung künftiger Delikte und damit auch der Gefahrenabwehr im weitesten Sinne. | ||||||||
Zu Frage4:
Beim Abstellen auf „Straftaten"
anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung"
könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch? Die Verwaltung ist bei der Anwendung von
Eingriffsermächtigungen, unabhängig
von tatbestandsmäßigen Begrenzungen, in besonderem Maße dem Übermaßver- bot32verpflichtet. Hinzu kommt, dass die knappen personalen und sachlichen Res- sourcen naturgemäß zu einer Konzentration auf die wichtigsten Aufgaben zwingen.33 Bei der einfachen Bildübertragung ist eine Bindung an Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht geboten. Sie kann durchaus auch aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr oder der Verkehrslenkung in Betracht kommen.34 Bei der Bildaufzeichnung hingegen ist die besondere Herausstellung des Verhält- nismäßigkeitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber angezeigt. Zugleich würde da- | ||||||||
29Vgl. z.B. § 4 l HmbSOG,
eingefügt durch Änderungsgesetz v. 20.6.1996,
Bürgerschaftsdruck-
sache 15/5177; siehe zur Frage der Eignung von polizeirechtlichen Maßnahmen a. OLG Hamburg v. 21.5.1997. DÖV 1998, 39 30Ziercke, 2000, Videoüberwachung
als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei- heute, 106 31Vgl. Berg/Knape/Kiworr, 2000,
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auflage,
61; Heesen/Hönle/Peilert, 2002, Bundesgrenzschutzgesetz,A.Auflage, 168; Brenneisen, 2002, Polizeiliche Informationseingriffe im Spannungsfeld zwischen aktuellen Bedrohungsszenarien, effektiven Befugnisnormen und datenschutzrechtlichen Sicherungen, DPolBI, Heft 4, 7; Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 169 u. 228
32Berg/Knape/Kiworr, 2000, Allgemeines
Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auflage, 37;
Heesen/Hönle/Peilert, 2002, Bundesgrenzschutzgesetz, 4. Auflage, 568 33Brenneisen, 2002, Datenschutz aus
Sicht der Polizei, PVT, 98
34Vgl. z.B. § 14 III u. IV HSOG;
Meixner/Fredrich, 2001, Hessisches Gesetz Ober die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, 9. Auflage, 173 | ||||||||
Brenneisen
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durch auf
legislatorischer Ebene der unterschiedlichen Eingriffstiefe von
Bildüber-
tragung und -aufzeichnung in hohem Maße Rechnung getragen. Die Argumentation, „...eine Klassifizierung von Straftaten nach deren Erheblichkeit trägt den Bedürfnis- sen eines umfassenden Schutzes vor Straftaten nicht Rechnung. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, auch vor Alltags- und Massenkriminalität geschützt zu werden...", greift zu kurz.35 | ||||||||
Zu Frage 5:
Wie bewerten Sie die Auswertung des
Modellversuchs Videoüberwachung „Ravens-
berger Park" in Bielefeld? Der mir vorliegende
Abschlussbericht36zum Modellversuch Videoüberwachung
„Ra-
vensberger Park" lässt aufgrund der ausdrücklich herausgestellten sehr geringen Fallzahlen keine aussagekräftige Gesamtbewertung zu37und vermag höchstens In- dizcharakter zu entfalten. Insofern sind zunächst die mit Schreiben38des Innenmini- sters des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 angekündigten vertiefen- den Untersuchungen im Hinblick auf die Kriminalitätsentwicklung, einen möglichen Verdrängungseffekt und das Sicherheitsgefühl der Bürger abzuwarten. Schlüssig nachvollziehbar ist allerdings ein überproportionaler Rückgang des allge- meinen Kriminalitätsniveaus, und zwar bereits allein durch die öffentliche Diskussion über den Einsatz der Technologie.39Hier spielt der sog. „Piacebo-Effekt" eine wich- tige Rolle. Allerdings ist anzumerken, dass dem Rückgang um 28,9 % (= 32 Fälle) im Vergleich der Jahre 1999 und 2001 auch deutlich erkennbare und nicht zufrie- denstellend erklärte Steigerungen bei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen entgegenstehen.40 Zusätzlich erfordern insbesondere die
Fragestellungen einer möglichen Kriminali-
tätsverdrängung und der psychologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung eine deutlich intensivere Betrachtung. Bedenklich sind schließlich die Aussagen
im Abschlussbericht zum Personaleinsatz
der Polizei. Die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ist lediglich als er- | ||||||||
35Vgl. a. Gesetzentwurf der Fraktion
der CDU, Drucksache 13/2280
36Bücking, 2002, Abschlussbericht
zum Projekt „Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002), Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 13/1581 37Zur Problematik der Messung des
Nutzens der Videoüberwachung vgl. Büllesfeld, 2002,
Polizeiliche Videoüberwachung, 58 38Schreiben vom 25.7.2002, Az. 44.1
-1800/1
39Vgl. dazu auch grundsätzlich
Weichert, 1999, öffentliche Audio- und Videoüberwachung,
Datenschutz Nachrichten, Heft 1,4 40Bücking, 2002, Abschlussbericht
zum Projekt .Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002). Ziff. 3.2.3 | ||||||||
gänzendes
taktisches Element zu betrachten und darf nicht zu einem Abbau der
personalen Präsenz führen. Optisch-technische Mittel müssen als ein Bestandteil in ein umfassend angelegtes polizeiliches Einsatzkonzept eingebunden werden. Eine schnelle und sichere vollzugspolizeiliche Zugriffsmöglichkeit ist bei erkennbarer Gefahr oder normwidrigen Verhaltens ebenso zu gewährleisten, wie die verstärkte Präsenz in benachbarten, nicht videoüberwachten Räumen.41Ob dies im Rahmen des Normaldienstes auch bei personell gut ausgestatteten Dienststellen wie einer Polizeihauptwache möglich ist, erscheint zweifelhaft. Interventionskräfte müssen im Bedarfsfall zwingend schnell und mit Sicherheit zur Verfügung stehen, um das Ge- samtkonzept nicht durch Unglaubwürdigkeit zu konterkarieren. | ||||||||||
Zu Frage 6:
Wie definieren Sie den Begriff
„Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien
sollte vor Ort entschieden werden? Kriminalitätsbrennpunkte sind
örtlichkeiten mit einem deutlich erhöhten Gefähr-
dungspotenzial für die öffentliche Sicherheit, weil aufgrund von vorliegenden Tatsa- chen davon auszugehen ist, dass dort zu bestimmten Zeiten Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben.42 Die Einstufung als
Kriminalitätsbrennpunkt hat restriktiv und für Kontrollinstanzen
nachvollziehbar auf der Grundlage eines aussagekräftigen analytischen Lagebildes zu erfolgen. Gefahrenträchtige Umstände müssen sich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bereits konkretisiert haben und nach kriminalistischer Prognose andauern.43 | ||||||||||
Zu Frage 7:
In der Debatte um Videoüberwachung im
öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung
der Kriminalität die Rede. Wie schätzen Sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein Stadtgebiet und kriminalgeographischer Räume ein? | ||||||||||
41Ziercke, 2000, Videoüberwachung
als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; vgl. zu abgestimmten Maßnahmenbündel auch Müller, 2000, Nochmals: Die Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285 u. Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei-heute, 106 42Ziercke, 2000, Videoüberwachung
als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322 43Brenneisen/Wilksen, in: Schipper,
2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 180 | ||||||||||
oesieni aie «aeianr aer oioiien
verarangung von r\rimmaniai una an-
deren gefahrenträchtigen Erscheinungsformen, wenn für die Betroffenen in akzepta- bler Entfernung attraktive Alternativen zur Verfügung stehen, die nicht vom Überwa- chungskonzept erfasst werden. Dies ist auch schlüssig zu begründen, da Video- überwachung sicher keine Wirkung auf die inneren Einstellungen Einzelner hat. „...Sie ist kein neues elektronisches Erziehungs- und Besserungsgerät für Men- schen."44 Die Verdrängungsproblematik muss daher
konzeptionell durch korrespondierende
Polizeipräsenz in nichtvideoüberwachten Räumen berücksichtigt werden. In jedem Fall ist dabei dem „Domino-Effekt" einer sich selbst generierenden und flächen- deckend ausbreitenden Videoüberwachung eine eindeutige Absage zu erteilen.45 | ||||||||
Zu Frage 8:
Ist aus Ihrer Sicht durch die
Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein
objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines ver- mehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht stattdessen ver- stärkte Streifengänge durchführen? Muss/kann der Überwachungsmonitor mit Per- sonal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig? Die Videoüberwachung wird nur soweit sie
Teil einer umfassenden Sicherheitsstra-
tegie ist zu einem objektiven Sicherheitsgewinn führen können. Allerdings ist damit auch zwangsläufig ein vermehrter Personaleinsatz verbunden. Monitore sind ständig zu besetzen und Eingreifkräfte bereitzuhalten,46um im Bedarfsfall eine schnelle und sichere Reaktion zu ermöglichen. Kann dies nicht gewährleistet werden, verliert das Gesamtkonzept schnell an Glaubwürdigkeit und Akzeptanz und kann letztlich sogar kontraproduktiv wirken. Ein auf bloßer Abschreckungswirkung
basierender Technikeinsatz vermag weder ei-
nen objektiven Sicherheitsgewinn zu erzielen, noch das Sicherheitsgefühl der Be- völkerung zu stärken. Im Gegenteil, im Einzelfall kann sich durch die öffentliche Dis- kussion sogar eine erhöhte Kriminalitätsfurcht einstellen. Die Aussage, „...die Video- | ||||||||
44Saeltzer, 2000, Die 13 Irrtümer
über Videoüberwachung, DuD, 194
45Ziercke, 2000, Videoüberwachung
als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Saeltzer, 2000, Die 13 Irrtümer über Videoüberwachung, DuD, 194 46Vgl. dazu z.B. die vorläufige
Dienstanweisung für den Modellversuch .Videoüberwachung
im öffentlichen Raum an Kriminalitätsbrennpunkten" in Mannheim v. 23.7.2001. Az | ||||||||
12 Brenneisen
Überwachung führt nur zu einer
effektiveren Kriminalitätsbekämpfung, wenn sie Per-
sonalressourcen schont..."47ist als irreführend zurückzuweisen. Verstärkte Streifengänge sind sicher stets als Alternative zur Videoüberwachung in Betracht zu ziehen. Sie stellen allerdings ebenfalls kein Allheilmittel dar und erfor- dern, sollen sie wirkungsvoll sein, erhebliche personelle Anstrengungen. Es soll daher noch einmal ein Plädoyer für ein Gesamtkonzept48, zu dem natürlich auch der Einsatz von Polizeistreifen zählt, gehalten werden. | ||||||||
Zu Frage 9:
Wie sollen Aufzeichnungsregeln und
Löschungsfristen aussehen?
Beim Einsatz der Videotechnik ist die
Notwendigkeit einer Bildaufzeichnung im kon-
kreten Einzelfall nicht in Frage zu stellen. Allerdings sollte dabei die größere Ein- griffsqualität der Maßnahme bereits legislatorisch Berücksichtigung finden und an enge Voraussetzungen geknüpft werden. Hinsichtlich der Speicherungsdauer gilt der
Grundsatz, dass sie im Interesse der
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen so kurz wie möglich zu halten ist, ande- rerseits aber auch noch die polizeiliche Auswertung z.B. bei nachträglich angezeig- ten Normverletzungen zulassen muss.49 Anzustreben ist eine korrespondierende
Regelung mit dem allgemeinen Daten-
schutzrecht.50Dabei ist die Grundregel voranzustellen, dass Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforder- lich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zeitraum von
einem Monat ist in der Gesamt-
schau51der polizeirechtlichen Regelungen in Bund und Ländern noch akzeptabel, sollte allerdings keinesfalls weiter ausgedehnt werden. | ||||||||
47Bücking, 2002, Abschlussbericht
zum Projekt .Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002), Ziff. 7 48Schneider/Daub, 2000,
Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der Kriminalist, 402; Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei- heute, 106 49Weichert, 2000, Rechtsfragen der
Videoüberwachung, DuD, 662; Schneider/Daub, 2000,
Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322 50Vgl. § 6b V BDSG, § 29b II
LDSG NW
51Büllesfeld, 2002, Polizeiliche
Videoüberwachung, 159 (Speicherfrist ist zwischen 48 Stunden
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13 Brenneisen
IV.
Zum Abschluss Die Videoüberwachung kann im konkreten
Einzelfall eine gute und sinnvolle Ergän-
zung des hoheitlichen Einsatzrepertoires darstellen, wenn sie in eine umfassende Sicherheitsstrategie eingebunden ist. Es kann sich im Einzelfall anbieten, neuralgi- sche Kriminalitäts- und Gefahrenbrennpunkte offen durch den Einsatz optisch-tech- nischer Mittel zu überwachen, wenn die Maßnahme Bestandteil eines Gesamtkon- zeptes ist und nicht zu einer bloßen Verdrängung der Kriminalität führt. Eine sinnge- bende Abschreckungswirkung an Kriminalitätsbrennpunkten erfordert stets auch gleichzeitig eine erhöhte Polizeipräsenz in benachbarten, nicht videoüberwachten und für die Betroffenen ebenfalls attraktiven Bereichen und ist damit personalinten- siv. In konzertierten Aktionen ist eine klare Sicherungslinie zu definieren und der Bevölkerung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit überzeugend zu vermitteln. Neben der Schaffung normenklarer und unmittelbar an der tatsächlichen Eingriffs- qualität ausgerichteter Ermächtigungen für die Verwaltung, sind schließlich eine wertorientierte Verankerung der Videoüberwachung in der Gesellschaft, die Über- nahme ethischer Verantwortung und die dem Freiheitsgedanken der Verfassung entsprechende Selbstbeschränkung erforderlich. Technik darf das demokratische Wertesystem nicht einseitig beeinflussen. Eine umfassende Videoüberwachung führt zwangsläufig zu einem Spagat zwischen Freiheit und Sicherheit.52Dauermaßnah- men und angestrebtem Flächendruck sind daher ebenso eine eindeutige Absage zu erteilen wie konzeptionell isolierten Maßnahmen und dem perfiden Argument „...wer nichts zu verbergen hat, braucht auch nichts zu befürchten und kann sich mit offe- nem Visier dem Staat entgegenstellen...". Thesen dieser Art haben, unabhängig von aktuellen Bedrohungsszenarien, im freiheitlichen Staat des Grundgesetzes nichts zu suchen. | ||||||
52Kniesel,
1996, Innere Sicherheit und Grundgesetz, ZRP, 482; Weichert, 2000,
Rechtsfragen
der Videoüberwachung, DuD, 662; Roos, 2002, Nichts geht mehr ohne Kamera, Kriminalistik, 464; Brenneisen, 2002, Datenschutz aus Sicht der Polizei, PVT, 98; Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 74; Hoffmann-Riem, 2002, Freiheit und Sicherheit im | ||||||