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UNDTAG
NOnORHEIN-WESTFALEN
13. WAHLPERIODE | |||||||||||||||||
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ZUSCHRIFT
13/ 2501 ;_-.(.'"- '...'.' '
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Hans-Jörg
Bücking
Prof. Dr. iur, M.A. (sc. pol.) Bielefeld | |||||||||||||||||
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Auf den vom Präsidenten des Landtages
Nordrhein-Westfalen übermittelten
Fragenkatalog
zur Anhörung von Sachverständigen nach
§ 31 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-
Westfalen unter Federführung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform zum
„Gesetz zur Änderung des
Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes"
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 13/2854 erfolgt hiermit folgende erbetene
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Stellungnahme:
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1. An den Absätzen 2 und 3 der bisherigen
Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie
hätten — jedenfalls teilweise — strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit ______Absatz 2 der Neufassung aus?
______
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Die Kritik an der bisherigen Fassung des
§ 15 a Abs. 2 und 3 Polizeigesetz Nordrhein-
Westfalen (PolG NRW) ist berechtigt. Nach Abs. 2 dürfen Aufzeichnungen
„nur zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden".
Die Vorschrift ist also eindeutig ausschließlich repressiv. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei zur
Strafverfolgung sind jedoch in der Straf-
prozeßordnung (StPO) — abschließend — geregelt (vgl. dort §§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2). Hierfür besteht allein eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG), solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat (Art. 70, 72 GG), was hinsichtlich der StPO nirgendwo in Zweifel gezogen wird. Die einschlägige Vorschrift für die
Herstellung repressiver (polizeilicher) Bildaufzeichnungen
isi daher § 100 c Abs. 1, Nr. 1 a) StPO. Für eine landesrechtliche Vorschrift zur Verfolgung von Straftaten ist schon daher kein Raum. Das gilt noch viel mehr, als für Maßnahmen nach §100 c Abs. 1, Nr. 1 a) StPO weder eine Einschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung (im Gegensatz zu § 15 a Abs. 4 PolG NRW) vorgesehen ist, noch irgendeine Löschungsfrist (im Gegensatz zu § 15 a Abs. 2 Satz 3 PolG NRW) oder Benachrichtigungspflicht (vgl. § 101 Abs. 1 StPO im Gegensatz zu § 15 a Abs. 3 PolG NRW) existiert. § 15 a Abs. 2 und 3 PolG NRW sind somit mangels Landesgesetzgebungs- kompetenz und wegen entgegenstehenden gültigen Bundesrechts nichtig. | |||||||||||||||||
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Dieser Mangel würde durch die vorgesehene
Novellierung beseitigt. Denn nach Abs. 1
können jetzt die „zur Verhütung von Straftaten ... übertragenen Bilde f aufgezeichnet werden. Damit bekommt die Vorschrift nunmehr eindeutig präventiven Charakter und unterfällt somit der Landesgesetzgebungskompetenz. Das gilt auch für die Speicherfrist in Abs. 2, welche die Verwendung zur Verfolgung von Straftaten hiervon explizit ausnimmt, also somit die strafprozessualen Regelungen unberührt läßt. Verfassungsrechtlich problematisch könnte
allenfalls der Umstand sein, daß — entgegen §
15 Abs.1 Satz 3 PolG NRW — in den neuen Abs. 2 nicht auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als Ausnahme von der Speicherfrist aufgenommen worden ist. Denn diese Konstruktion legt den e-contrario-Schluß nahe, nach Abs. 1 gespeicherte Bilder dürften auch dann höchstens einen Monat gespeichert werden, wenn sie zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden. Da die Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG mit dem »Strafrecht«, auch das Ordnungswidrigkeitenrecht umfaßt und nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für das Bußgeldverfahren regelmäßig „sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung" gelten und nach § 46 Abs. 2 OWiG die Verwaltungsbehörde regelmäßig „im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten (hat) wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten", droht sich das zum geltenden Recht existierende verfassungsrechtliche Problem nunmehr auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu verschieben. So eindeutig indessen, wie zum geltenden
Recht, läßt sich ein derartiger
Verfassungsverstoß nicht konstatieren. Denn zum einen ist dem
e-contrario-Schluß die Analogie logisch gleichwertig, so daß der
für
die Speicherfrist geltende Ausnahmetatbestand zur Verfolgung von Straftaten per Analogie auf Ordnungswidrigkeiten ausgeweitet werden könnte. Dem könnte andererseits jedoch der methodische Grundsatz entgegenstehen, daß Ausnahmetatbestände keiner Analogie fähig sind. Allerdings werden hiervon wiederum Ausnahmen toleriert. Im übrigen besagt das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, daß von mehreren Auslegungsoptionen diejenige zu wählen ist, welche zu einem verfassungskonformen Resultat führt. Und das wäre die Analogie und nicht der e-contrario-Schluß. Zum anderen gilt gem. § 47 Abs. 1 OWiG
— entgegen dem Strafprozeßrecht (§ 152 Abs. 2,
163 Abs. 1 Satz 1 StPO) — das Opportunitätsprinzip. Es besteht also keine (bundesgesetz- liche) Pflicht, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Vielmehr liegt deren Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Dasselbe gilt gem. § 53 OWiG für die Polizei — also jeweils für Vertreter der Exekutive, nicht aber für die (Landes-)Legislative, welche die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Speicherungsfristen zu verhindern trachtet. Insofern erscheint die landesgesetzliche Kompetenz, Speicherungsfristen für Daten vorzusehen, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigt werden, verfassungs- rechtlich zumindest höchst fraglich. Entscheidend dürfte indessen eine ganz
andere Überlegung sein: Sofern die Verfolgungs-
behörde oder die Polizei innerhalb der Speicherungsfrist einen konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit hat, gelten für diese — nach Bundesrecht — gem. §§ 46 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie (der Staats-' anwaltschaft bzw. der Polizei) bei der Verfolgung von Straftaten. Die Bildaufzeichnungen sind dann Beweismittel und dürfen nicht nur nach §§ 46 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a) StPO — über die Frist des beabsichtigten neuen Abs. 2 hinaus — gespeichert bleiben, um das Verfahren zum Abschluß zu bringen, sie müssen es sogar. Denn nach § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Das Opportunitätsprinzip gilt nämlich nur für die Entscheidung darüber, ob ein Verfahren | |||||
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einzuleiten ist. Ist die Entscheidung positiv
getroffen, dann muß die Verfolgungsbehörde
auch für eine optimale Beweislage sorgen. Wäre also ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eingeleitet worden, dann müßte ein Zugriff auf die Aufzeichnung sichergestellt sein — auch über den Löschungstermin hinaus, sofern das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht innerhalb eines Monats zum Abschluß gebracht werden könnte. Die Vernichtung der Aufzeichnung verböte sich in diesem Fall. Entsteht der konkrete Anfangsverdacht erst
nach Ablauf der Speicherfrist, sind diese
Beweismittel eben verschüttet. Eine (verfassungsrechtliche) Pflicht, aus präventiven Gründen gespeicherte Daten etwa längstens bis zum Ablauf der letzten Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 31 ff. OWiG) quasi auf Vorrat zur potentiellen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorzuhalten, existiert nicht. Insofern ergibt sich eine Parallele zur
gegenwärtigen Rechtssituation. So wie der konkret
handelnde, hinreichend rechtskundige Polizist die Löschungsverpflichtung im geltenden § 15 a PolG NRW schlichtweg ignorieren und seine Maßnahmen auf § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a) StPO gründen wird, wird ihn der Umstand der fehlenden ausdrücklichen Ausnahme von der Speicherungsfrist zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der vorgesehenen Novel- lierung nicht davon abhalten, die Speicherungsfrist unbeachtet zu lassen, wenn er nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen trachtet. Er wird seine Maßnahmen schlicht auf das OWiG gründen. Gesetzgebungstechriisch könnte dieser
Konflikt freilich leicht bereinigt werden: Entweder
könnte die in Abs. 1 formulierte Ausnahme von der Speicherungsfrist für die Verfolgung von Straftaten gestrichen werden, weil insofern ohnehin die einschlägigen Vorschriften der Strafprozeßordnung gelten, oder der Gesetzgeber würde sich entschließen, in Anlehnung an § 15 Abs.1 Satz 3 PolG NRW die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zur Klarstellung ebenfalls als Ausnahme von der Speicherungsfrist aufzunehmen. Wollte das Parlament jedoch tatsächlich
eine Beschränkung etwa auf Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung vornehmen, so müßte es darauf hinwirken, daß vom zuständigen Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift zu § 15 a eine entsprechende Regelung vor- genommen wird. Denn dies stellte eine — zulässige — Vorgabe zur Ausübung des Er- messens dar und wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |||||||||
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2. Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner
Eingriffstiefe im Kontext zu
entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der ______Videoüberwachung in anderen
Bundesländern?____________________________
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Genau besehen, gliedert sich diese Frage in
eine Reihe von Unterfragen, die inhaltlich in
innerem Konnex stehen und teilweise logisch voneinander abhängig sind. Außerdem enthält sie Annahmen bzw. Unterstellungen, die auf ihre Korrektheit zu überprüfen sind. Dem soll im einzelnen nachgegangen werden: a) Soweit nach der „Eina
riffstiefe" gefragt wird, suggeriert dies, daß die im neuen
§ 15a
genannten Maßnahmen Eingriffscharakter aufweisen. Das erscheint indessen schon fraglich. Dabei ist zwischen den beiden genannten Varianten »Beobachtung« und »Aufzeichnung« zu differenzieren. aa) Die schlichte
»Beobachtung« an öffentlich zugänglichen Orten hat
keinen Eingriffs-
charakter. Jedem, der sich in der Öffentlichkeit
aufhält, ist bewußt, daß er beobachtet werden kann.
Auch wenn er sich unbeobachtet fühlt, weiß er darum, daß er beobachtet werden kann. Ihm | |||||||||
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steht es frei, sich dort wie im
geschützten Raum zu verhalten oder nicht. Allein der Umstand,
daß er sich in der Öffentlichkeit bewegt, steuert somit sein Verhalten — losgelöst davon, ob er beobachtet wird oder nicht, namentlich durch Polizeibeamte oder Videoanlagen. Andernfalls wäre auch jeder Streifengang eines Polizisten, der wachen Auges seinen Weg geht, als Eingriff zu qualifizieren. Das wird ernsthaft von niemandem behauptet. Das gilt im übrigen auch für die
technischen Möglichkeiten des Zoomens, also Vergrößern
des Bildausschnittes bei der Videographie. Denn derselbe Effekt stellt sich nämlich ein, wenn der Polizist sich seinem Beobachtungsobjekt nähert. Je nach Lage der Dinge wird dies ebenso unbemerkt vom Beobachtungsobjekt geschehen wie beim Videographieren. bb) Entgegen dem ersten Anschein gilt
für die »Aufzeichnung« an sich nichts anderes
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namentlich wenn sie automatisch erfolgt. Streng genommen kommt ihr noch weniger Ein- griffscharakter zu als der schlichten Beobachtung. Denn solange die Aufzeichnung ma- schinell erfolgt, besteht die Möglichkeit, daß sie von keinem menschlichen Auge erblickt worden ist. Das ist also noch weniger als der Blick des Polizisten. Grundrechtliche Bedeutung kann die
Aufzeichnung erst von dem Moment an gewinnen, in
dem auf sie zugegriffen wird, insbesondere, wenn dies zielgerichtet suchend erfolgt. Ent- gegen der technisch vermittelten Beobachtung in Echtzeit besteht nunmehr die Möglichkeit der unbegrenzten Wiederholung bestimmter Sequenzen, also eines Effektes, der sich von der leibhaftigen Beobachtung deutlich unterscheidet. Was der betroffenen Person in der Flüchtigkeit des Augenblickes gleichgültig sein kann, kann in der beliebigen Wiederholung zur Peinlichkeit erwachsen. Als Konsequenz daraus ist zu ziehen, daß
weniger Augenmerk auf die Aufzeichnung selbst
zu legen ist, als vielmehr auf den Zugriff auf die Aufzeichnung. Ist technisch und organisa- torisch sichergestellt, daß dieser nicht ohne sachliche Berechtigung erfolgt, ist dem grund- rechtlichen Anliegen der videographierten Personen hinreichend Rechnung getragen. Ergibt sich dagegen ein konkreter Anhaltspunkt, der einen Zugriff rechtfertigen könnte, ist nach Lage des Einzelfalles die Rechtfertigung für den Eingriff in das Grundrecht zu prüfen und nach dieser Prüfung zu entscheiden. Die Fallvarianten hierzu können derart vielfältiger Natur sein, daß sie hier nicht alle aufgeführt werden können. Den wichtigsten Fall dürfte freilich die nachträgliche Anzeige einer Straftat darstellen. Nach §§ 152 Abs. 2 und 163 Abs. 1 Satz 1 StPO bestünde dann sogar eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, das Videomaterial zu sichten und auszuwerten. Generell dürfte gelten: Soweit eine Rechtsnorm die Befugnis für einen Eingriff liefert, für welchen die Aufzeichnung ein Beweismittel darstellt, müßte der Zugriff auf das gespeicherte Material gerechtfertigt sein. Zu den Aufzeichnungsregelungen und
Löschungsfristen vgl. noch unten zu Frage 9.
b) Da sich nach diesen Ausführungen
bezüglich des § 15 a die Frage eines Grund-
rechtseingriffes nicht ernsthaft stellt, beantwortet sich insoweit die Frage nach verfassungs- rechtlichen Bedenken von selbst. Soweit sich solche aus Kompetenznormen des Grund- gesetzes speisen könnten, sind diese bereits zu Frage 1 abgehandelt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit an dieser Stelle. c) Von dem ersten Satz dieser Frage bleibt
also lediglich der Vergleich des neuen § 15
a im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern, wobei die Frage so auf- gefaßt wird, daß damit die anderen Bundesländer gemeint sind und nicht ausländische Regelungen, die ja in einem anderen verfassungsrechtlichen Umfeld zu würdigen wären. Die entsprechenden Regelungen der anderen
Bundesländer sind zu heterogen, als daß hier
im einzeln darauf eingegangen könnte. Das betrifft sowohl die unterschiedlichen Voraus- setzungen als auch Speicher-, Verwendungs- und Löschungsrechte bzw. -pflichten. Es | |||||