worden ist, ebenso
unerwähnt wie die Tatsache, dass nach Darstellung der Polizei gerade
die offene Rauschgiftanbieterszene in Leipzig auf die polizeiliche Videoüberwachung
in
besonderem Maße reagiert und sich auf die Stadt verteilt hat. Stattdessen
wären objekti-
ve, wissenschaftlich abgesicherte Befunde notwendig; solche Untersuchungen
polizeili-
cher Videoüberwachungsmaßnahmen gibt es soweit ersichtlich
derzeit jedoch nicht. Dabei
wären Verdrängungs- und Gewöhnungseffekte ebenso zu erforschen
wie die soziologi-
schen Auswirkungen, die mit einer solchen Videoüberwachung öffentlicher
Straßen und
Plätze einhergehen. Zu untersuchen wäre dabei auch, wie eigentlich
solche Angsträume
in einer Stadt entstehen können, die es mit Hilfe der Videoüberwachung
zu beseitigen gilt,
und ob die Polizei tatsächlich rechtzeitig kommt, wenn etwas passiert.
Dürfen die Videokameras
nur laufen, wenn tatsächlich Polizeibeamte am Überwachungs-
monitor sitzen und die Geschehnisse vor Ort im Blick haben, besteht für
eine unter-
schiedslose, permanente Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr keine
Notwendig-
keit. Von einer permanenten Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr,
wie sie der
Gesetzentwurf der Landesregierung ermöglichen will, wären ganz
überwiegend völlig un-
verdächtige Personen mit allen ihren Verhaltensweisen betroffen,
die sie an den video-
überwachten Örtlichkeiten fremden Personen oder ihren Begleitern
gegenüber an den Tag
gelegt haben. Sie und nicht die Personen, denen die Polizei zur Bekämpfung
der Straßen-
kriminalität erklärtermaßen mit der Videoüberwachung
auf den Leib rücken will, würden zu
Hauptdarstellern auf den polizeilichen Videofilmen avancieren. Mit einer
solchen Aufzeich-
nung würde ein ganz gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
vieler völlig
unbescholtener Bürgerinnen und Bürger einhergehen. Eine Aufzeichnung
sollte deshalb -
wie dies § 15a des geltenden Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen
vorsieht - nur zugelas-
sen werden, wenn der Polizeibeamte am Überwachungsmonitor ein Geschehen
sieht, das
ihm Veranlassung für die Annahme des Verdachts einer Straftat gibt.
Nicht akzeptabel, weil mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht zu vereinbaren, ist
die im Gesetzentwurf vorgesehene Speicherfrist von einem Monat. Für
die Notwendigkeit
einer derart langen Speicherfrist ist im Gesetzentwurf nichts dargetan;
dafür ist auch sonst
nichts ersichtlich. Eine derart lange Speicherung der bei einer polizeilichen
Videoüberwa-
chung aufgezeichneten Bilder ist zur Aufgabenerfüllung der Polizei
nicht erforderlich. Nach
baden-württembergischem Polizeirecht sind solche Aufzeichnungen spätestens
nach 48
Stunden zu löschen.