Die Landesbeauftragte 07. Januar 2003 für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol | ||||||||
Stellungnahme speziell zu der Problematik der Videoüberwachung im ,Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes" (Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/2854) ; in Verbindung damit: „Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen" (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 13/2280) | ||||||||
Zu dem mit Schreiben des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2002 -1.1 - übersandten Fragenkatalog wird nachfolgend Stellung genommen. Darüber hinaus wird die gegenüber dem Innenministerium abgegebene Stellungnahme vom 11.07.2002 beigefügt. Diese hatte den mit Schreiben des Innenministeriums vom 02.07.2002 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes zum Gegenstand. Zu den einzelnen Fragen: l. An den Absätzen 2 und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie hätten — jedenfalls teilweise - strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus? Die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse haben in den letzten zwanzig bis dreißig Jahren starke Veränderungen erfahren. Danach ist die rechtsstaatlich gebotene klare | ||||||||
Unterscheidung zwischen polizeilichem Handeln präventiver und repressiver Art, also der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und der Strafverfolgung auf Grundlage der Strafprozessordnung, immer komplizierter geworden. So hat beispielsweise die nach wie vor umstrittene - vorbeugende Verbrechensbekämpfung Eingang in die Gefahrenabwehr gefunden, allerdings ohne dass sie strafverfolgenden Inhalt besitzen dürfte. Grenz Verwischungen führen zu präventiv-repressiven Gemengelagen, mit anderen Worten zu doppelfunktionalen Maßnahmen, deren repressiver Teil einer Regelung durch Landesgesetz nicht zugänglich ist. Dafür brauchte es eine bundesgesetzliche Norm in der Strafprozessordnung. Bezogen auf den Einsatz von Videokameras, der eine solche doppelfunktiönale Maßnahme darstellen kann, ist insoweit zu differenzieren: Bei einer bloßen Beobachtung mit einer Kamera, bei der keine Aufzeichnung des von der Kamera erfassten Geschehens erfolgt, ist der Beobachtungszweck die polizeiliche Gefahrenabwehr. Unabhängig davon, unter welchen Umständen ein solcher Kameraeinsatz überhaupt ein geeignetes Mittel sein kann, diesen Zweck zu erreichen (dazu später unter 3.), kann die Botschaft dieser polizeilichen Maßnahme nur lauten: „An diesem Ort stehen alle unter Beobachtung. Wenn sich eine Person nicht rechtmäßig verhält und die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird sofort eingegriffen und die von ihr ausgehende Gefahr unterbunden." Die über die Beobachtung hinausgehende Aufzeichnung, also Dokumentation eines Geschehens kann demgegenüber keiner Gefahrenabwehr dienen, sondern nur den Zwecken der Täteridentifizierung und der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren. Die zusätzliche Aufzeichnung ist damit rein repressiver Natur. Dem Landesgesetzgeber fehlt insoweit die Regelungskompetenz. Im derzeit geltenden § 15 a Abs. 2 PolG NRW geht es allein um Anlaß, Zweckbindung und Löschung von Aufzeichnungen der Kamerabilder. Die Argumente, die dafür sprechen, dass damit kompetenzwidrig in das Strafverfahrensrecht eingegriffen wird, gelten auch für den erweiterten § 15 a Abs. l Satz l PolG NRW, soweit er der bloßen Beobachtung einfach die Aufzeichnung neu anfügt. Die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Begründung zum Gesetzentwurf, mit denen § 15 a Abs. 2 und 3 PolG NRW (derzeitige Fassung) gestrichen werden sollen, | ||||
müssen auch konsequent weitergedacht werden. Wegen des rein strafverfahrensrechtlichen Charakters der Aufzeichnung ist für sie im landesrechtlichen Polizeigesetz kein Raum. Deshalb sollten aus § 15 a Abs. l Satz l des Gesetzentwurfs die Worte gestrichen werden: „und die übertragenen Bilder aufzeichnen". Mit dieser Streichung wird auch der neugefasste Abs. 2 gegenstandslos und sollte ebenfalls gestrichen werden. Die Möglichkeit einer Aufzeichnung zu Strafverfolgungszwecken steht der Polizei zudem unter den Voraussetzungen von § 100 c Abs. l StPO bereits zur Verfügung. 2. Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich ? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Schon bei der Schaffung der derzeit geltenden Regelung war sich der Gesetzgeber darüber bewusst, dass die Videoüberwachung einen „tiefen Eingriff in Grundrechte" darstellt (LT-Drs. 12/4780, S. 65). Um die Verhältnismäßigkeit dabei zu wahren, wurde nicht nur zwischen der Beobachtung und der noch eingriffsintensiveren Aufzeichnung unterschieden, sondern es wurden auch schon an die bloße Beobachtung strenge Anforderungen gestellt. Damals wie heute ist die Sorge berechtigt, es nicht zu einem nahezu flächendeckenden Einsatz von Beobachtungskameras kommen zu lassen. Denn die Menschen haben die grundrechtlich abgesicherte Freiheit, sich grundsätzlich frei und von staatlicher Beobachtung unbehelligt auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen zu können. Eine Einschränkung dieses Rechts ist begründungspflichtig. Es bedarf dafür gewichtiger Gründe und strenger Rechtfertigungsmaßstäbe. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die derzeit geltenden Anforderungen - wie beabsichtigt - zu senken. Auch der Entwurfsbegründung ist insoweit nichts zu entnehmen. Die derzeit geltende Regelung ist zudem unter anderem ausdrücklich deshalb geschaffen worden, um auch in Nordrhein-Westfalen Erfahrungen mit diesem Instrument sammeln zu können. Die Erfahrungen mit dem „Modellversuch Bielefeld" | ||||
können allerdings nicht dafür herangezogen werden, die Notwendigkeit gelockerter Voraussetzungen einer Videoüberwachung zu begründen. Dass Videoüberwachung generell geeignet sei, Straftaten zu verhindern, ist nicht belegbar. Vielmehr haben beispielsweise in Großbritannien, das sich seit Anfang der 90er Jahre zum Vorreiter der Überwachung ganzer Stadtbezirke gemacht hat, wissenschaftliche Untersuchungen des dortigen Kameraeinsatzes an verschiedenen Orten zu einer Fülle höchst unterschiedlicher Ergebnisse über den Nutzen geführt. So sank etwa in einem Gebiet die Zahl der Hauseinbrüche und Taschendiebstähle bei gleichzeitigem Anstieg der Drogendelikte. In einer anderen Stadt stieg die Gesamtrate der Kriminalität nach Installation von 32 Kameras um 9 %. Die Untersuchungen gehen auch methodisch höchst unterschiedlich vor. Oft wird nicht ausreichend zwischen Kriminalitätstypen differenziert, es werden keine Kontrollanalysen in benachbarten Gebieten ohne Videoüberwachung zum Vergleich vorgenommen oder Verdrängungseffekte gar nicht diskutiert. Nach alldem kann seriöserweise keine einheitliche Aussage über einen möglicherweise vorhandenen oder auch fehlenden Nutzen der Videoüberwachung getroffen werden. Dementsprechend sind auch die Erfahrungen aus anderen Ländern Deutschlands unterschiedlich. So schildert der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht in seinem Jahresbericht 2000 ein gestelltes - aber dennoch als nicht irreal beschriebenes - Szenario, in dem ein Bürger auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle zwangsläufig eine Vielzahl von zum Teil auch polizeilich videoüberwachten Bereichen passieren muß. Unter Hinweis auf die Risiken eines Missbrauchs der personenbezogenen Bilddaten wird festgestellt, dass die Schwelle zur flächendeckenden Videoüberwachung bereits gefährlich nahe herangerückt erscheint. Demgegenüber teilt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein in seinem Tätigkeitsbereich! 2002 unter anderem mit, dass es nach einer Umfrage bei der Polizei zurzeit keine laufende Videoüberwachung öffentlicher Räume gebe. Die Polizei sehe gegenwärtig offenbar kein Bedürfnis für eine permanente Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Hinzuweisen ist auch auf eine Entschließung des schleswig-holsteinischen Landtags vom 08.06.2000, in der hervorgehoben wird, Videoüberwachung im öffentlichen Raum erfasse vor allem rechtstreue Bürgerinnen und Bürger und berge das Risiko eines sozialen Konformitätsdrucks, der weit über die | |||||
Erwirkung rechtstreuen Verhaltens hinausschieße und Unbefangenheit und Freiheit zerstöre. Danach wäre in die Überlegungen zur Novellierung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalens auch der Gedanke einzubeziehen, auf die Videoüberwachungsvorschrift völlig zu verzichten. Es wird daher empfohlen § 15 a Pol G NRW ganz zu streichen. 3. Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwehr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich? Vor dem Hintergrund, dass wirklich valide wissenschaftliche Erkenntnisse über die Tauglichkeit der Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr nicht vorliegen, können hier nur theoretische Überlegungen angestellt werden. Diejenigen Personen, die zu einer Straftat fest entschlossen sind, können sich außerhalb des überwachten Bereichs begeben, sie-können sich maskieren, können versuchen, die Kamera zu zerstören oder es in Kauf nehmen - etwa in unzurechnungsfähigem Zustand oder von sozialer Not getrieben - bei ihrer Tat gesehen zu werden. Ob die Tat dann noch verhindert werden kann, hängt maßgeblich davon ab, dass erstens der Monitor kontinuierlich beobachtet wird und zweitens die Entfernung zu dem von der Kamera erfassten Ort von zur Verfügung stehenden Polizeikräften binnen kürzester Zeit überwunden werden kann um einzugreifen. Demgegenüber ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich Personen durch eine Kamera von unrechtmäßigem Tun abhalten lassen. Dies wird deliktsspezifisch und ortsspezifisch sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Sollte es durch den Kameraeinsatz nicht zu einer Gesamtreduzierung der Taten, sondern zu einer bloßen Verdrängung an andere Begehungsorte kommen, dürfte die Eignung einer Videoüberwachung derart eingeschränkt sein, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr Genüge getan wird. Dem kann dann auch nicht mit dem Einsatz von immer weiteren Kameras in den jeweils angrenzenden Gebieten begegnet werden, da dies letztlich die - glücklicherweise von niemandem gewollte, aber auch verfassungswidrige - flächendeckende Videoüberwachung zur Folge hätte. | ||||
4. Beim Abstellen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch? Wenn nicht mehr nur beim Vorliegen von Straftaten von erheblicher Bedeutung, sondern bei allen Straftaten die Videoüberwachung ermöglicht wird, ist ein vermehrter Kameraeinsatz sehr wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera ist jeweils eine Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhalten. Mit jeder weiteren Kamera erhöht sich die Zahl der betroffenen Personen und möglicherweise sogar die Überwachungsintensität, von der die einzelnen Personen betroffen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn mehrere aneinander angrenzende Gebiete - etwa der gesamte Innenstadtbereich - jeweils mit Kameras bestückt wären, so dass die Bewegung aus einem Kamerafeld heraus zwangsläufig in das nächste Kamerafeld hinein führte. Auch kleinräumig betrachtet darf das Verhältnis von Regel (unbeobachtete Bewegungsmöglichkeit) und Ausnahme (Videoüberwachung) nicht umgekehrt werden. Ab einer gewissen Kameradichte dürfte insbesondere angesichts der Menge der Betroffenen und der erhöhten Eingriffsintensität die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sein. Die von der Überwachung erfassten Menschen können zudem nicht wissen, ob die Kamera im Moment gerade gezielt auf sie gerichtet ist oder sogar ihr Gesicht für eine genauere Betrachtung herangezoomt wird. Die äußere Erscheinung der erfassten Menschen wird dafür ebenso eine Rolle spielen wie ihre Verhaltensweisen, so dass ein gewisser Konformitätsdruck entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber schon in seiner Volkszählungsentscheidung folgendes hervorgehoben: „Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen". Ein daraus folgender Verzicht auf die Ausübung von Grundrechten - so das Gericht weiter - würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen beeinträchtigen, sondern zugleich das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung der Demokratie ist (vgl. BVerfGE 65, 1/43). Übersetzt auf die Videoüberwachung | ||||
bedeutet dies - plakativ formuliert -, dass mit immer mehr Videokameras Schritt für Schritt die Demokratie gefährdet werden kann. 5. Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung ,,Ravensberger Park" in Bielefeld? Der Modellversuch ist Gegenstand eines fünfmonatigen Studienprojekts an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bielefeld gewesen. Die zehn Studierenden, deren Studienarbeiten Grundlage für den achtzehnseitigen Projektbericht waren, befinden sich in der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst. Die zentrale Information des Projektberichts besteht darin, dass aufgrund der schmalen Datenbasis eigentlich keine validen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn Bielefeld ist von der Kriminalitätsstatistik her eine der sichersten Städte Nordrhein-Westfalens. Allein schon am Beispiel der im Projektbericht genannten Zahlen zur Kriminalitätsentwicklung kann verdeutlicht werden, dass die Zahlen auch ganz anders gelesen werden können als der Projektbericht sie interpretiert. Da die Zahl der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Ravensberger Park vor der Installation der Videokameras von 21 Taten in 1999 auf 6 Taten in 2000 gesunken war, waren die gesetzlichen. Voraussetzungen für eine Videoüberwachung ab Februar 2001 schon damals nicht gegeben (so auch LfD NRW, 15. Datenschutzbericht 2001 unter 3.1.5). Wenn bei laufenden Kameras in 2001 die Zahl der entsprechenden Taten wieder auf 9 ansteigt, kann daraus auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es der Videoüberwachung - jedenfalls im Ravensberger Park - gründlich an der Eignung dafür mangelt, der Begehung von Straftaten vorzubeugen. Ein Anstieg von 50 % während der Videoüberwachungszeit sollte immerhin alarmierend sein. Schon allein aufgrund der schmalen Datenbasis, aber auch aufgrund der an vielen Stellen stark bezweifelbaren Schlussfolgerungen kann der Projektbericht seriöserweise nicht zur Begründung einer gesetzlichen Ausweitung der polizeilichen Videoüberwachungs- möglichkeiten herangezogen werden. | ||||
6. Wie definieren Sie den Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien sollte vor Ort entschieden werden? Der Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt" ist äußerst vage und wird demzufolge höchst unterschiedlich verstanden. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots dürfte er kaum gerecht werden. Gleiches gilt allerdings auch für die im Entwurf des § 15 a Abs. l Satz l PolG NRW verwendete Formulierung von Orten, „deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt". Statt immer andere, wenig klare Formulierungen zu wählen, könnte doch auf die - zwar auch nicht unproblematischen, aber vergleichsweise klarer gefassten - so genannten gefährlichen Orte zurückgegriffen werden, wie sie in § 12 Abs. l Nr. 2 Buchst, a) PolG NRW definiert sind. 7. In der Debatte um Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung der Kriminalität die Rede. Wie schätzen sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein Stadtgebiet und kriminalgeographische Räume ein? Gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Verdrängung sind hier nicht bekannt. Delikts- und ortsspezifisch werden Verdrängungseffekte vermutlich jedoch sehr wahrscheinlich sein. Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Ist aus Ihrer Sicht durch die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines vermehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht statt dessen verstärkte Streifengänge durchführen? Muß/kann der Überwachungsmonitor mit Personal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig? Auch hier wäre eine delikts- und ortsspezifische Differenzierung erforderlich. Selbst wenn mit der Videoüberwachung der gewünschte Abschreckungseffekt erzielt wird, ist die Person, die aus der überwachten Zone tritt, nicht davor geschützt, auf ihrem weiteren Weg Opfer einer Straftat zu werden. Ob daher tatsächlich ein objektiver | ||||
Sicherheitsgewinn zu verzeichnen wäre, kann in dieser Allgemeinheit nur bezweifelt werden. Aus kompetenzrechtlichen Gründen dürfte für Videoaufzeichnungen kein Raum im Landespolizeigesetz sein (dazu schon unter 1.). Regelbar wäre lediglich eine Beobachtung zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Dafür ist es allerdings zwingend erforderlich, dass der Monitor ständig beobachtet wird, um bei einer Gefahr auch eingreifen zu können (dazu schon unter 3.). Ansonsten würden sich die Menschen fälschlicherweise in einer „Sicherheit" wiegen, die objektiv gar nicht gegeben ist. Verstärkte Streifengänge hätten den Vorteil, dass die Polizistinnen und Polizisten bereits „vor Ort" sind und einschreiten können. 9. Wie sollen Aufzeichnungsregelungen und Löschungsfristen aussehen ? Wenn die in der Entwurfsbegründung vertretenen, hier geteilten und fortgeführten kompetenzrechtlichen Auffassungen zutreffen, bleibt konsequenterweise im Landespolizeigesetz kein Raum für die Regelung von Videoaufzeichnungen. Wo nichts aufgezeichnet werden kann, braucht auch nichts gelöscht zu werden. | ||||
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Postanschrift: Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW _ . . „ . „ .,. _._,-... . . ,, Postfach 20 04 44,40102 Düsseldorf Reichsstraße 43,40217 Dusseldorf Vorab per Telefax - 871 3035 E.Maü. datenschutz@lfd.nrw.de Innenministerium Bearbeitung: Frau Dr. Fischer des Landes Nordrhein-Westfalen Durchwahl: (0211) 38 424 - 48 Haroldstraße 5 Aktenzeichen: -22.1.1- 40213 Düsseldorf - Aktenzeichen bitte unbedingt angeben- 11.07.2002 | ||||||||||||||
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes Ihre Schreiben vom.3. Mai 2002 und vom 2. Juli 2002 - 44.1 - 1804/6 | ||||||||||||||
Für die Übersendung des Arbeitspapiers "Eckpunkte" zur Novellierung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes darf ich mich bedanken und wie folgt Stellung nehmen: 1. Zu Nr. 10 - § 15a (Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel): Die vorgesehenen Erweiterungen der Möglichkeiten einer Videoüberwachung durch die Polizei werden abgelehnt. Im Zuge der öffentlichen wie der parlamentarischen Diskussion, die die Schaffung der derzeit geltenden Regelung damals begleitet hat, ist sowohl von Seiten des Innenministeriums als auch von Seiten vieler Abgeordneter über die Parteigrenzen hinweg betont worden, es gelte "britische Verhältnisse" zu verhindern, also die Möglichkeiten nahezu flächendeckender Überwachungen von Straßenzügen oder gar von ganzen Stadtvierteln. Auch mit der vorgesehenen Neufassung des § 15a PolG wird es zwar noch nicht zu "britischen Verhältnissen" kommen können, doch wird die mit der geltenden Regelung einen Spaltbreit dahin geöffnete Tür ein Stück weiter aufgestoßen. Demgegenüber haben die Argumente, die die Notwendigkeit strenger Voraussetzungen an den polizeilichen Einsatz von Videokameras begründet haben, nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Auf ihre Wiederholung wird an dieser Stelle gleichwohl verzichtet. | ||||||||||||||
Internet: ww.lfd.nrw.de oder www.nordrhein-westfalen.datenschutz.de Telefon-Zentrale: (0211) 38 424 - 0 Telefax: (0211) 38 424 10 Buslinien
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Straßenbahnlinien 704-709-715-719-803 bis Graf-Adolf-Platz | ||||||||||||||
-2- In der damaligen Diskussion war zudem vom Innenministerium der politische Wunsch nach einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung eines Pilotprojekts zur polizeilichen Videoüberwachung auch deshalb mit großem Nachdruck vertreten worden, um mit der wissenschaftlichen Begleitung dieses Pilotprojekts valide Erkenntnisse über einen möglichen (oder nicht vorhandenen) Nutzen einer solchen Maßnahme gewinnen zu können. Da allerdings vom Innenministerium noch keine Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung hierher übersandt worden sind -was verbindlich zugesagt worden war -, ist erst recht nicht nochvollziehbar, weshalb nicht die Untersuchungsergebnisse abgewartet werden, bevor eine Änderung von § 15a PolG vorgeschlagen wird. Denn anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs behauptet ist die Eignung der Videoüberwachung zur Reduzierung statt bloßen Verdrängung des Straftatenaufkommens nicht allgemein anerkannt, sondern gerade umstritten. Daneben gilt es den - auch von vielen Polizeipräsidenten des Landes erhobenen - Einwand zu beachten, dass die Installation von Videogeräten allein eine Verhinderung von Straftaten jedenfalls langfristig kaum zu bewirken vermag, wenn nicht zusätzliche Polizeibeamte bereitgestellt werden, die zum einen eine permanente Beobachtung der übertragenen Bilder und zum anderen ein unmittelbares Einschreiten gegen die beobachtete Straftat ermöglichen. Sei dies nicht gewährleistet, so stehe zu befürchten, dass auch die Videobeobachtung nicht von der Begehung von Straftaten abschrecke. In Diskussionsforen - etwa dem Symposium der Firma Bosch Telekom am 6. März 2002, bei welchem das Innenministerium durch den Herrn Staatssekretär Riotte wie auch durch Herrn Ministerialrat Dr. Gretzinger vertreten war - haben mehrere der dort im Publikum anwesenden Polizeipräsidenten angegeben, es bedürfe zur Einrichtung des Schichtdienstes bei der Überwachung des an die Videokamera angeschlossenen Bildschirms wie auch einer Bereitschaft zum Einsatz bei beobachteten Vorkommnissen sechs Polizeibeamter, um einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewerkstelligen. Diese Polizeibeamten können dann aber auch eingesetzt werden für verstärkte Streifengänge oder -fahrten, einer Videobeobachtung bedürfte es dann nicht. Es bedarf gewichtiger Gründe und strenger Rechtfertigungsmaßstäbe für eine polizeiliche Videoüberwachung, da sie eine Einschränkung der grundrechtlich abgesicherten Freiheit darstellt, sich grundsätzlich frei und nicht von gezielter Beobachtung oder gar Verhaltensaufzeichnung behelligt auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen zu | ||||
-3- können. Den vielen Personen, die sich rechtstreu verhalten, werden mit einer Videoüberwachung Grundrechtseingriffe zugemutet, denen sie sich nur dadurch entziehen können, dass sie videoüberwachte Straßen und Orte meiden. Dies wird im normalen Alltag allerdings zunehmend schwieriger. Denn aus der Perspektive der betroffenen Personen kann nicht außer acht gelassen werden, dass die verschiedensten öffentlichen und privaten Stellen inzwischen Überwachungskameras einsetzen - z. B. zu Zwecken der Gebäudesicherung, auf Bahnhöfen, in Bussen, Bahnen, Banken und Geschäften. Mit offenen Augen durch die Städte zu gehen genügt bereits um feststellen zu können, dass die absolute Zahl der die Menschen "einfangenden" Überwachungskameras außerordentlich stark angestiegen ist. Es wird daher abgelehnt, die Kameradichte mit der Erweiterung der polizeilichen Einsatzmöglichkeiten noch zu erhöhen. Ein vermehrter polizeilicher Kameraeinsatz ist jedoch dann zu befürchten, wenn - wie in § 15a Abs. l Satz l PolG-E vorgesehen - nicht mehr nur Straftaten "von erheblicher Bedeutung" als eine der Voraussetzungen des Kameraeinsatzes gegeben sein müssen. Die Beschränkung auf Straftaten mindestens der mittelschweren Kriminalität mit der vorgesehenen Streichung wegfallen zu lassen, dürfte im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unproblematisch sein. Daher wird empfohlen, die Streichung nicht vorzunehmen und es bei den Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie deren näherer Bestimmung durch den derzeit geltenden § 15a Abs. 4 PolG zu belassen. Die beabsichtigte Regelung der Bildaufzeichnung in § 15a Abs. l Satz l PolG-E ist nicht überzeugend. Wenn die in der Entwurfsbegründung genannten kompetenzrechtlichen Überlegungen zutreffend sein sollten, bleibt für eine Aufzeichnungsregelung kein Raum. Die Aufzeichnung soll ausweislich der Enrwurfsbegründung der Gefahrenabwehr, dem Normwortlaut nach der Verhütung von Straftaten dienen. Weder den einen noch den anderen Zweck kann die bloße Dokumentation eines Geschehens erfüllen. Sie kann von ihrer objektiven Funktion her immer nur der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren dienen. Zu anderen Zwecken ist die Aufzeichnung ungeeignet. Denn entweder wird der erstrebte Abschreckungs- oder Verdrängungseffekt bereits durch die Existenz der Kamera und den Umstand der Beobachtung erzielt oder es ist zur | ||||
-4- Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs. l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnimg begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden Benachrichtigungsp fliehten. Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der Strafprozessordnung geregelt. Konsequentenveise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG- E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen, abschließenden Regelungen enthält. 2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei): Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks wahrscheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte. Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von | ||||
Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs. l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnung begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden Benachrichtigungspflichten. Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der Strafprozessordnung geregelt. Konsequenterweise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG- E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen, abschließenden Regelungen enthält. 2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei): Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks wahr scheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte. Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von | |||||
Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs. l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnung begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden Benachrichtigungsp fliehten. Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der Strafprozessordnung geregelt. Konsequenterweise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG- E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen, abschließenden Regelungen enthält. 2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei): Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks wahr scheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte. Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von | |||||