Die Landesbeauftragte 07. Januar 2003 für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol | ||||||||
Stellungnahme speziell zu der Problematik der Videoüberwachung im ,Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes" (Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/2854) ; in Verbindung damit: „Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen" (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 13/2280) | ||||||||
Zu dem mit Schreiben des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2002 -1.1 - übersandten Fragenkatalog wird nachfolgend Stellung genommen. Darüber hinaus wird die gegenüber dem Innenministerium abgegebene Stellungnahme vom 11.07.2002 beigefügt. Diese hatte den mit Schreiben des Innenministeriums vom 02.07.2002 übermittelten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes zum Gegenstand. Zu den einzelnen Fragen: l. An den Absätzen 2 und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie hätten — jedenfalls teilweise - strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus? Die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse haben in den letzten zwanzig bis dreißig Jahren starke Veränderungen erfahren. Danach ist die rechtsstaatlich gebotene klare | ||||||||
Unterscheidung zwischen polizeilichem Handeln präventiver und repressiver Art, also der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und der Strafverfolgung auf Grundlage der Strafprozessordnung, immer komplizierter geworden. So hat beispielsweise die nach wie vor umstrittene - vorbeugende Verbrechensbekämpfung Eingang in die Gefahrenabwehr gefunden, allerdings ohne dass sie strafverfolgenden Inhalt besitzen dürfte. Grenz Verwischungen führen zu präventiv-repressiven Gemengelagen, mit anderen Worten zu doppelfunktionalen Maßnahmen, deren repressiver Teil einer Regelung durch Landesgesetz nicht zugänglich ist. Dafür brauchte es eine bundesgesetzliche Norm in der Strafprozessordnung. Bezogen auf den Einsatz von Videokameras, der eine solche doppelfunktiönale Maßnahme darstellen kann, ist insoweit zu differenzieren: Bei einer bloßen Beobachtung mit einer Kamera, bei der keine Aufzeichnung des von der Kamera erfassten Geschehens erfolgt, ist der Beobachtungszweck die polizeiliche Gefahrenabwehr. Unabhängig davon, unter welchen Umständen ein solcher Kameraeinsatz überhaupt ein geeignetes Mittel sein kann, diesen Zweck zu erreichen (dazu später unter 3.), kann die Botschaft dieser polizeilichen Maßnahme nur lauten: „An diesem Ort stehen alle unter Beobachtung. Wenn sich eine Person nicht rechtmäßig verhält und die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird sofort eingegriffen und die von ihr ausgehende Gefahr unterbunden." Die über die Beobachtung hinausgehende Aufzeichnung, also Dokumentation eines Geschehens kann demgegenüber keiner Gefahrenabwehr dienen, sondern nur den Zwecken der Täteridentifizierung und der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren. Die zusätzliche Aufzeichnung ist damit rein repressiver Natur. Dem Landesgesetzgeber fehlt insoweit die Regelungskompetenz. Im derzeit geltenden § 15 a Abs. 2 PolG NRW geht es allein um Anlaß, Zweckbindung und Löschung von Aufzeichnungen der Kamerabilder. Die Argumente, die dafür sprechen, dass damit kompetenzwidrig in das Strafverfahrensrecht eingegriffen wird, gelten auch für den erweiterten § 15 a Abs. l Satz l PolG NRW, soweit er der bloßen Beobachtung einfach die Aufzeichnung neu anfügt. Die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Begründung zum Gesetzentwurf, mit denen § 15 a Abs. 2 und 3 PolG NRW (derzeitige Fassung) gestrichen werden sollen, | ||||
müssen auch konsequent weitergedacht werden. Wegen des rein strafverfahrensrechtlichen Charakters der Aufzeichnung ist für sie im landesrechtlichen Polizeigesetz kein Raum. Deshalb sollten aus § 15 a Abs. l Satz l des Gesetzentwurfs die Worte gestrichen werden: „und die übertragenen Bilder aufzeichnen". Mit dieser Streichung wird auch der neugefasste Abs. 2 gegenstandslos und sollte ebenfalls gestrichen werden. Die Möglichkeit einer Aufzeichnung zu Strafverfolgungszwecken steht der Polizei zudem unter den Voraussetzungen von § 100 c Abs. l StPO bereits zur Verfügung. 2. Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich ? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Schon bei der Schaffung der derzeit geltenden Regelung war sich der Gesetzgeber darüber bewusst, dass die Videoüberwachung einen „tiefen Eingriff in Grundrechte" darstellt (LT-Drs. 12/4780, S. 65). Um die Verhältnismäßigkeit dabei zu wahren, wurde nicht nur zwischen der Beobachtung und der noch eingriffsintensiveren Aufzeichnung unterschieden, sondern es wurden auch schon an die bloße Beobachtung strenge Anforderungen gestellt. Damals wie heute ist die Sorge berechtigt, es nicht zu einem nahezu flächendeckenden Einsatz von Beobachtungskameras kommen zu lassen. Denn die Menschen haben die grundrechtlich abgesicherte Freiheit, sich grundsätzlich frei und von staatlicher Beobachtung unbehelligt auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen zu können. Eine Einschränkung dieses Rechts ist begründungspflichtig. Es bedarf dafür gewichtiger Gründe und strenger Rechtfertigungsmaßstäbe. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die derzeit geltenden Anforderungen - wie beabsichtigt - zu senken. Auch der Entwurfsbegründung ist insoweit nichts zu entnehmen. Die derzeit geltende Regelung ist zudem unter anderem ausdrücklich deshalb geschaffen worden, um auch in Nordrhein-Westfalen Erfahrungen mit diesem Instrument sammeln zu können. Die Erfahrungen mit dem „Modellversuch Bielefeld" | ||||
können allerdings nicht dafür herangezogen werden, die Notwendigkeit gelockerter Voraussetzungen einer Videoüberwachung zu begründen. Dass Videoüberwachung generell geeignet sei, Straftaten zu verhindern, ist nicht belegbar. Vielmehr haben beispielsweise in Großbritannien, das sich seit Anfang der 90er Jahre zum Vorreiter der Überwachung ganzer Stadtbezirke gemacht hat, wissenschaftliche Untersuchungen des dortigen Kameraeinsatzes an verschiedenen Orten zu einer Fülle höchst unterschiedlicher Ergebnisse über den Nutzen geführt. So sank etwa in einem Gebiet die Zahl der Hauseinbrüche und Taschendiebstähle bei gleichzeitigem Anstieg der Drogendelikte. In einer anderen Stadt stieg die Gesamtrate der Kriminalität nach Installation von 32 Kameras um 9 %. Die Untersuchungen gehen auch methodisch höchst unterschiedlich vor. Oft wird nicht ausreichend zwischen Kriminalitätstypen differenziert, es werden keine Kontrollanalysen in benachbarten Gebieten ohne Videoüberwachung zum Vergleich vorgenommen oder Verdrängungseffekte gar nicht diskutiert. Nach alldem kann seriöserweise keine einheitliche Aussage über einen möglicherweise vorhandenen oder auch fehlenden Nutzen der Videoüberwachung getroffen werden. Dementsprechend sind auch die Erfahrungen aus anderen Ländern Deutschlands unterschiedlich. So schildert der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht in seinem Jahresbericht 2000 ein gestelltes - aber dennoch als nicht irreal beschriebenes - Szenario, in dem ein Bürger auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle zwangsläufig eine Vielzahl von zum Teil auch polizeilich videoüberwachten Bereichen passieren muß. Unter Hinweis auf die Risiken eines Missbrauchs der personenbezogenen Bilddaten wird festgestellt, dass die Schwelle zur flächendeckenden Videoüberwachung bereits gefährlich nahe herangerückt erscheint. Demgegenüber teilt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein in seinem Tätigkeitsbereich! 2002 unter anderem mit, dass es nach einer Umfrage bei der Polizei zurzeit keine laufende Videoüberwachung öffentlicher Räume gebe. Die Polizei sehe gegenwärtig offenbar kein Bedürfnis für eine permanente Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Hinzuweisen ist auch auf eine Entschließung des schleswig-holsteinischen Landtags vom 08.06.2000, in der hervorgehoben wird, Videoüberwachung im öffentlichen Raum erfasse vor allem rechtstreue Bürgerinnen und Bürger und berge das Risiko eines sozialen Konformitätsdrucks, der weit über die | |||||
Erwirkung rechtstreuen Verhaltens hinausschieße und Unbefangenheit und Freiheit zerstöre. Danach wäre in die Überlegungen zur Novellierung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalens auch der Gedanke einzubeziehen, auf die Videoüberwachungsvorschrift völlig zu verzichten. Es wird daher empfohlen § 15 a Pol G NRW ganz zu streichen. 3. Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwehr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich? Vor dem Hintergrund, dass wirklich valide wissenschaftliche Erkenntnisse über die Tauglichkeit der Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr nicht vorliegen, können hier nur theoretische Überlegungen angestellt werden. Diejenigen Personen, die zu einer Straftat fest entschlossen sind, können sich außerhalb des überwachten Bereichs begeben, sie-können sich maskieren, können versuchen, die Kamera zu zerstören oder es in Kauf nehmen - etwa in unzurechnungsfähigem Zustand oder von sozialer Not getrieben - bei ihrer Tat gesehen zu werden. Ob die Tat dann noch verhindert werden kann, hängt maßgeblich davon ab, dass erstens der Monitor kontinuierlich beobachtet wird und zweitens die Entfernung zu dem von der Kamera erfassten Ort von zur Verfügung stehenden Polizeikräften binnen kürzester Zeit überwunden werden kann um einzugreifen. Demgegenüber ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich Personen durch eine Kamera von unrechtmäßigem Tun abhalten lassen. Dies wird deliktsspezifisch und ortsspezifisch sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Sollte es durch den Kameraeinsatz nicht zu einer Gesamtreduzierung der Taten, sondern zu einer bloßen Verdrängung an andere Begehungsorte kommen, dürfte die Eignung einer Videoüberwachung derart eingeschränkt sein, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr Genüge getan wird. Dem kann dann auch nicht mit dem Einsatz von immer weiteren Kameras in den jeweils angrenzenden Gebieten begegnet werden, da dies letztlich die - glücklicherweise von niemandem gewollte, aber auch verfassungswidrige - flächendeckende Videoüberwachung zur Folge hätte. | ||||
4. Beim Abstellen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch? Wenn nicht mehr nur beim Vorliegen von Straftaten von erheblicher Bedeutung, sondern bei allen Straftaten die Videoüberwachung ermöglicht wird, ist ein vermehrter Kameraeinsatz sehr wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera ist jeweils eine Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhalten. Mit jeder weiteren Kamera erhöht sich die Zahl der betroffenen Personen und möglicherweise sogar die Überwachungsintensität, von der die einzelnen Personen betroffen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn mehrere aneinander angrenzende Gebiete - etwa der gesamte Innenstadtbereich - jeweils mit Kameras bestückt wären, so dass die Bewegung aus einem Kamerafeld heraus zwangsläufig in das nächste Kamerafeld hinein führte. Auch kleinräumig betrachtet darf das Verhältnis von Regel (unbeobachtete Bewegungsmöglichkeit) und Ausnahme (Videoüberwachung) nicht umgekehrt werden. Ab einer gewissen Kameradichte dürfte insbesondere angesichts der Menge der Betroffenen und der erhöhten Eingriffsintensität die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sein. Die von der Überwachung erfassten Menschen können zudem nicht wissen, ob die Kamera im Moment gerade gezielt auf sie gerichtet ist oder sogar ihr Gesicht für eine genauere Betrachtung herangezoomt wird. Die äußere Erscheinung der erfassten Menschen wird dafür ebenso eine Rolle spielen wie ihre Verhaltensweisen, so dass ein gewisser Konformitätsdruck entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber schon in seiner Volkszählungsentscheidung folgendes hervorgehoben: „Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen". Ein daraus folgender Verzicht auf die Ausübung von Grundrechten - so das Gericht weiter - würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen beeinträchtigen, sondern zugleich das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung der Demokratie ist (vgl. BVerfGE 65, 1/43). Übersetzt auf die Videoüberwachung | ||||
bedeutet dies - plakativ formuliert -, dass mit immer mehr Videokameras Schritt für Schritt die Demokratie gefährdet werden kann. 5. Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung ,,Ravensberger Park" in Bielefeld? Der Modellversuch ist Gegenstand eines fünfmonatigen Studienprojekts an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bielefeld gewesen. Die zehn Studierenden, deren Studienarbeiten Grundlage für den achtzehnseitigen Projektbericht waren, befinden sich in der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst. Die zentrale Information des Projektberichts besteht darin, dass aufgrund der schmalen Datenbasis eigentlich keine validen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn Bielefeld ist von der Kriminalitätsstatistik her eine der sichersten Städte Nordrhein-Westfalens. Allein schon am Beispiel der im Projektbericht genannten Zahlen zur Kriminalitätsentwicklung kann verdeutlicht werden, dass die Zahlen auch ganz anders gelesen werden können als der Projektbericht sie interpretiert. Da die Zahl der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Ravensberger Park vor der Installation der Videokameras von 21 Taten in 1999 auf 6 Taten in 2000 gesunken war, waren die gesetzlichen. Voraussetzungen für eine Videoüberwachung ab Februar 2001 schon damals nicht gegeben (so auch LfD NRW, 15. Datenschutzbericht 2001 unter 3.1.5). Wenn bei laufenden Kameras in 2001 die Zahl der entsprechenden Taten wieder auf 9 ansteigt, kann daraus auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es der Videoüberwachung - jedenfalls im Ravensberger Park - gründlich an der Eignung dafür mangelt, der Begehung von Straftaten vorzubeugen. Ein Anstieg von 50 % während der Videoüberwachungszeit sollte immerhin alarmierend sein. Schon allein aufgrund der schmalen Datenbasis, aber auch aufgrund der an vielen Stellen stark bezweifelbaren Schlussfolgerungen kann der Projektbericht seriöserweise nicht zur Begründung einer gesetzlichen Ausweitung der polizeilichen Videoüberwachungs- möglichkeiten herangezogen werden. | ||||
6. Wie definieren Sie den Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien sollte vor Ort entschieden werden? Der Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt" ist äußerst vage und wird demzufolge höchst unterschiedlich verstanden. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots dürfte er kaum gerecht werden. Gleiches gilt allerdings auch für die im Entwurf des § 15 a Abs. l Satz l PolG NRW verwendete Formulierung von Orten, „deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt". Statt immer andere, wenig klare Formulierungen zu wählen, könnte doch auf die - zwar auch nicht unproblematischen, aber vergleichsweise klarer gefassten - so genannten gefährlichen Orte zurückgegriffen werden, wie sie in § 12 Abs. l Nr. 2 Buchst, a) PolG NRW definiert sind. 7. In der Debatte um Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung der Kriminalität die Rede. Wie schätzen sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein Stadtgebiet und kriminalgeographische Räume ein? Gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Verdrängung sind hier nicht bekannt. Delikts- und ortsspezifisch werden Verdrängungseffekte vermutlich jedoch sehr wahrscheinlich sein. Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Ist aus Ihrer Sicht durch die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines vermehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht statt dessen verstärkte Streifengänge durchführen? Muß/kann der Überwachungsmonitor mit Personal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig? Auch hier wäre eine delikts- und ortsspezifische Differenzierung erforderlich. Selbst wenn mit der Videoüberwachung der gewünschte Abschreckungseffekt erzielt wird, ist die Person, die aus der überwachten Zone tritt, nicht davor geschützt, auf ihrem weiteren Weg Opfer einer Straftat zu werden. Ob daher tatsächlich ein objektiver | ||||