Die Landesbeauftragte 07. Januar 2003
für den Datenschutz
Nordrhein-Westfalen
Bettina Sokol
Stellungnahme
speziell zu der Problematik der Videoüberwachung im
,Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes"
(Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 13/2854)
; in Verbindung damit:
„Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen"
(Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 13/2280)
Zu dem mit Schreiben des Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2002
-1.1 - übersandten Fragenkatalog wird nachfolgend Stellung genommen. Darüber hinaus wird
die gegenüber dem Innenministerium abgegebene Stellungnahme vom 11.07.2002 beigefügt.
Diese hatte den mit Schreiben des Innenministeriums vom 02.07.2002 übermittelten Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes zum
Gegenstand.

Zu den einzelnen Fragen:
l. An den Absätzen 2 und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie
hätten — jedenfalls teilweise - strafprozessualen Charakter und insoweit sei die
Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit
Absatz 2 der Neufassung aus?

Die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse haben in den letzten zwanzig bis dreißig
Jahren starke Veränderungen erfahren. Danach ist die rechtsstaatlich gebotene klare


Unterscheidung zwischen polizeilichem Handeln präventiver und repressiver Art, also
der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und der Strafverfolgung auf Grundlage
der Strafprozessordnung, immer komplizierter geworden. So hat beispielsweise die
nach wie vor umstrittene - vorbeugende Verbrechensbekämpfung Eingang in die
Gefahrenabwehr gefunden, allerdings ohne dass sie strafverfolgenden Inhalt besitzen
dürfte. Grenz Verwischungen führen zu präventiv-repressiven Gemengelagen, mit
anderen Worten zu doppelfunktionalen Maßnahmen, deren repressiver Teil einer
Regelung durch Landesgesetz nicht zugänglich ist. Dafür brauchte es eine
bundesgesetzliche Norm in der Strafprozessordnung.

Bezogen auf den Einsatz von Videokameras, der eine solche doppelfunktiönale
Maßnahme darstellen kann, ist insoweit zu differenzieren: Bei einer bloßen
Beobachtung mit einer Kamera, bei der keine Aufzeichnung des von der Kamera
erfassten Geschehens erfolgt, ist der Beobachtungszweck die polizeiliche
Gefahrenabwehr. Unabhängig davon, unter welchen Umständen ein solcher
Kameraeinsatz überhaupt ein geeignetes Mittel sein kann, diesen Zweck zu erreichen
(dazu später unter 3.), kann die Botschaft dieser polizeilichen Maßnahme nur lauten:
„An diesem Ort stehen alle unter Beobachtung. Wenn sich eine Person nicht
rechtmäßig verhält und die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird sofort eingegriffen
und die von ihr ausgehende Gefahr unterbunden."

Die über die Beobachtung hinausgehende Aufzeichnung, also Dokumentation eines
Geschehens kann demgegenüber keiner Gefahrenabwehr dienen, sondern nur den
Zwecken der Täteridentifizierung und der Beweissicherung in einem künftigen
Strafverfahren. Die zusätzliche Aufzeichnung ist damit rein repressiver Natur. Dem
Landesgesetzgeber fehlt insoweit die Regelungskompetenz.

Im derzeit geltenden § 15 a Abs. 2 PolG NRW geht es allein um Anlaß,
Zweckbindung und Löschung von Aufzeichnungen der Kamerabilder. Die Argumente,
die dafür sprechen, dass damit kompetenzwidrig in das Strafverfahrensrecht
eingegriffen wird, gelten auch für den erweiterten § 15 a Abs. l Satz l PolG NRW,
soweit er der bloßen Beobachtung einfach die Aufzeichnung neu anfügt. Die
kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Begründung zum Gesetzentwurf, mit
denen § 15 a Abs. 2 und 3 PolG NRW (derzeitige Fassung) gestrichen werden sollen,


müssen auch konsequent weitergedacht werden. Wegen des rein
strafverfahrensrechtlichen Charakters der Aufzeichnung ist für sie im
landesrechtlichen Polizeigesetz kein Raum. Deshalb sollten aus § 15 a Abs. l Satz l
des Gesetzentwurfs die Worte gestrichen werden: „und die übertragenen Bilder
aufzeichnen". Mit dieser Streichung wird auch der neugefasste Abs. 2 gegenstandslos
und sollte ebenfalls gestrichen werden.

Die Möglichkeit einer Aufzeichnung zu Strafverfolgungszwecken steht der Polizei
zudem unter den Voraussetzungen von § 100 c Abs. l StPO bereits zur Verfügung.

2. Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden
Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich
bedenklich ? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in
anderen Bundesländern?

Schon bei der Schaffung der derzeit geltenden Regelung war sich der Gesetzgeber
darüber bewusst, dass die Videoüberwachung einen „tiefen Eingriff in Grundrechte"
darstellt (LT-Drs. 12/4780, S. 65). Um die Verhältnismäßigkeit dabei zu wahren,
wurde nicht nur zwischen der Beobachtung und der noch eingriffsintensiveren
Aufzeichnung unterschieden, sondern es wurden auch schon an die bloße
Beobachtung strenge Anforderungen gestellt. Damals wie heute ist die Sorge
berechtigt, es nicht zu einem nahezu flächendeckenden Einsatz von
Beobachtungskameras kommen zu lassen. Denn die Menschen haben die
grundrechtlich abgesicherte Freiheit, sich grundsätzlich frei und von staatlicher
Beobachtung unbehelligt auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen zu können.
Eine Einschränkung dieses Rechts ist begründungspflichtig. Es bedarf dafür
gewichtiger Gründe und strenger Rechtfertigungsmaßstäbe. Es ist kein Grund dafür
ersichtlich, die derzeit geltenden Anforderungen - wie beabsichtigt - zu senken. Auch
der Entwurfsbegründung ist insoweit nichts zu entnehmen.

Die derzeit geltende Regelung ist zudem unter anderem ausdrücklich deshalb
geschaffen worden, um auch in Nordrhein-Westfalen Erfahrungen mit diesem
Instrument sammeln zu können. Die Erfahrungen mit dem „Modellversuch Bielefeld"


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können allerdings nicht dafür herangezogen werden, die Notwendigkeit gelockerter
Voraussetzungen einer Videoüberwachung zu begründen.

Dass Videoüberwachung generell geeignet sei, Straftaten zu verhindern, ist nicht
belegbar. Vielmehr haben beispielsweise in Großbritannien, das sich seit Anfang der
90er Jahre zum Vorreiter der Überwachung ganzer Stadtbezirke gemacht hat,
wissenschaftliche Untersuchungen des dortigen Kameraeinsatzes an verschiedenen
Orten zu einer Fülle höchst unterschiedlicher Ergebnisse über den Nutzen geführt. So
sank etwa in einem Gebiet die Zahl der Hauseinbrüche und Taschendiebstähle bei
gleichzeitigem Anstieg der Drogendelikte. In einer anderen Stadt stieg die Gesamtrate
der Kriminalität nach Installation von 32 Kameras um 9 %. Die Untersuchungen
gehen auch methodisch höchst unterschiedlich vor. Oft wird nicht ausreichend
zwischen Kriminalitätstypen differenziert, es werden keine Kontrollanalysen in
benachbarten Gebieten ohne Videoüberwachung zum Vergleich vorgenommen oder
Verdrängungseffekte gar nicht diskutiert. Nach alldem kann seriöserweise keine
einheitliche Aussage über einen möglicherweise vorhandenen oder auch fehlenden
Nutzen der Videoüberwachung getroffen werden.

Dementsprechend sind auch die Erfahrungen aus anderen Ländern Deutschlands
unterschiedlich. So schildert der Berliner Beauftragte für Datenschutz und
Akteneinsicht in seinem Jahresbericht 2000 ein gestelltes - aber dennoch als nicht
irreal beschriebenes - Szenario, in dem ein Bürger auf dem Weg von seiner Wohnung
zu seiner Arbeitsstelle zwangsläufig eine Vielzahl von zum Teil auch polizeilich
videoüberwachten Bereichen passieren muß. Unter Hinweis auf die Risiken eines
Missbrauchs der personenbezogenen Bilddaten wird festgestellt, dass die Schwelle zur
flächendeckenden Videoüberwachung bereits gefährlich nahe herangerückt erscheint.
Demgegenüber teilt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-
Holstein in seinem Tätigkeitsbereich! 2002 unter anderem mit, dass es nach einer
Umfrage bei der Polizei zurzeit keine laufende Videoüberwachung öffentlicher Räume
gebe. Die Polizei sehe gegenwärtig offenbar kein Bedürfnis für eine permanente
Videoüberwachung öffentlicher Plätze. Hinzuweisen ist auch auf eine Entschließung
des schleswig-holsteinischen Landtags vom 08.06.2000, in der hervorgehoben wird,
Videoüberwachung im öffentlichen Raum erfasse vor allem rechtstreue Bürgerinnen
und Bürger und berge das Risiko eines sozialen Konformitätsdrucks, der weit über die


Erwirkung rechtstreuen Verhaltens hinausschieße und Unbefangenheit und Freiheit
zerstöre. Danach wäre in die Überlegungen zur Novellierung des Polizeigesetzes
Nordrhein-Westfalens auch der Gedanke einzubeziehen, auf die
Videoüberwachungsvorschrift völlig zu verzichten. Es wird daher empfohlen § 15 a
Pol G NRW ganz zu streichen.

3. Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwehr und ist die
Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich?

Vor dem Hintergrund, dass wirklich valide wissenschaftliche Erkenntnisse über die
Tauglichkeit der Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr nicht vorliegen, können hier
nur theoretische Überlegungen angestellt werden. Diejenigen Personen, die zu einer
Straftat fest entschlossen sind, können sich außerhalb des überwachten Bereichs
begeben, sie-können sich maskieren, können versuchen, die Kamera zu zerstören oder
es in Kauf nehmen - etwa in unzurechnungsfähigem Zustand oder von sozialer Not
getrieben - bei ihrer Tat gesehen zu werden. Ob die Tat dann noch verhindert werden
kann, hängt maßgeblich davon ab, dass erstens der Monitor kontinuierlich beobachtet
wird und zweitens die Entfernung zu dem von der Kamera erfassten Ort von zur
Verfügung stehenden Polizeikräften binnen kürzester Zeit überwunden werden kann
um einzugreifen.

Demgegenüber ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich Personen durch eine
Kamera von unrechtmäßigem Tun abhalten lassen. Dies wird deliktsspezifisch und
ortsspezifisch sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Sollte es durch den
Kameraeinsatz nicht zu einer Gesamtreduzierung der Taten, sondern zu einer bloßen
Verdrängung an andere Begehungsorte kommen, dürfte die Eignung einer
Videoüberwachung derart eingeschränkt sein, dass den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr Genüge getan wird. Dem kann dann auch
nicht mit dem Einsatz von immer weiteren Kameras in den jeweils angrenzenden
Gebieten begegnet werden, da dies letztlich die - glücklicherweise von niemandem
gewollte, aber auch verfassungswidrige - flächendeckende Videoüberwachung zur
Folge hätte.


4. Beim Abstellen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung"
könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im
Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch?

Wenn nicht mehr nur beim Vorliegen von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
sondern bei allen Straftaten die Videoüberwachung ermöglicht wird, ist ein vermehrter
Kameraeinsatz sehr wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera ist jeweils eine
Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhalten. Mit jeder weiteren
Kamera erhöht sich die Zahl der betroffenen Personen und möglicherweise sogar die
Überwachungsintensität, von der die einzelnen Personen betroffen sind. Dies wäre
dann der Fall, wenn mehrere aneinander angrenzende Gebiete - etwa der gesamte
Innenstadtbereich - jeweils mit Kameras bestückt wären, so dass die Bewegung aus
einem Kamerafeld heraus zwangsläufig in das nächste Kamerafeld hinein führte. Auch
kleinräumig betrachtet darf das Verhältnis von Regel (unbeobachtete
Bewegungsmöglichkeit) und Ausnahme (Videoüberwachung) nicht umgekehrt
werden. Ab einer gewissen Kameradichte dürfte insbesondere angesichts der Menge
der Betroffenen und der erhöhten Eingriffsintensität die Verhältnismäßigkeit nicht
mehr gewahrt sein.

Die von der Überwachung erfassten Menschen können zudem nicht wissen, ob die
Kamera im Moment gerade gezielt auf sie gerichtet ist oder sogar ihr Gesicht für eine
genauere Betrachtung herangezoomt wird. Die äußere Erscheinung der erfassten
Menschen wird dafür ebenso eine Rolle spielen wie ihre Verhaltensweisen, so dass ein
gewisser Konformitätsdruck entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat
demgegenüber schon in seiner Volkszählungsentscheidung folgendes hervorgehoben:
„Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als
Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird
versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen". Ein daraus folgender
Verzicht auf die Ausübung von Grundrechten - so das Gericht weiter - würde nicht
nur die individuellen Entfaltungschancen beeinträchtigen, sondern zugleich das
Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung der
Demokratie ist (vgl. BVerfGE 65, 1/43). Übersetzt auf die Videoüberwachung


bedeutet dies - plakativ formuliert -, dass mit immer mehr Videokameras Schritt für
Schritt die Demokratie gefährdet werden kann.

5. Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung
,,Ravensberger Park" in Bielefeld?

Der Modellversuch ist Gegenstand eines fünfmonatigen Studienprojekts an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bielefeld gewesen. Die zehn
Studierenden, deren Studienarbeiten Grundlage für den achtzehnseitigen
Projektbericht waren, befinden sich in der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst.
Die zentrale Information des Projektberichts besteht darin, dass aufgrund der schmalen
Datenbasis eigentlich keine validen Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Dies ist
auch nachvollziehbar, denn Bielefeld ist von der Kriminalitätsstatistik her eine der
sichersten Städte Nordrhein-Westfalens.

Allein schon am Beispiel der im Projektbericht genannten Zahlen zur
Kriminalitätsentwicklung kann verdeutlicht werden, dass die Zahlen auch ganz anders
gelesen werden können als der Projektbericht sie interpretiert. Da die Zahl der
Straftaten von erheblicher Bedeutung im Ravensberger Park vor der Installation der
Videokameras von 21 Taten in 1999 auf 6 Taten in 2000 gesunken war, waren die
gesetzlichen. Voraussetzungen für eine Videoüberwachung ab Februar 2001 schon
damals nicht gegeben (so auch LfD NRW, 15. Datenschutzbericht 2001 unter 3.1.5).
Wenn bei laufenden Kameras in 2001 die Zahl der entsprechenden Taten wieder auf 9
ansteigt, kann daraus auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es der
Videoüberwachung - jedenfalls im Ravensberger Park - gründlich an der Eignung
dafür mangelt, der Begehung von Straftaten vorzubeugen. Ein Anstieg von 50 %
während der Videoüberwachungszeit sollte immerhin alarmierend sein. Schon allein
aufgrund der schmalen Datenbasis, aber auch aufgrund der an vielen Stellen stark
bezweifelbaren Schlussfolgerungen kann der Projektbericht seriöserweise nicht zur
Begründung einer gesetzlichen Ausweitung der polizeilichen Videoüberwachungs-
möglichkeiten herangezogen werden.


6. Wie definieren Sie den Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien
sollte vor Ort entschieden werden?

Der Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt" ist äußerst vage und wird demzufolge höchst
unterschiedlich verstanden. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots dürfte er
kaum gerecht werden. Gleiches gilt allerdings auch für die im Entwurf des § 15 a Abs.
l Satz l PolG NRW verwendete Formulierung von Orten, „deren Beschaffenheit die
Begehung von Straftaten begünstigt". Statt immer andere, wenig klare Formulierungen
zu wählen, könnte doch auf die - zwar auch nicht unproblematischen, aber
vergleichsweise klarer gefassten - so genannten gefährlichen Orte zurückgegriffen
werden, wie sie in § 12 Abs. l Nr. 2 Buchst, a) PolG NRW definiert sind.

7. In der Debatte um Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung
der Kriminalität die Rede. Wie schätzen sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich
des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein
Stadtgebiet und kriminalgeographische Räume ein?

Gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Verdrängung sind hier nicht bekannt. Delikts-
und ortsspezifisch werden Verdrängungseffekte vermutlich jedoch sehr
wahrscheinlich sein. Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen.

8. Ist aus Ihrer Sicht durch die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein
objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines
vermehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen
effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht statt dessen verstärkte
Streifengänge durchführen? Muß/kann der Überwachungsmonitor mit Personal
besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig?

Auch hier wäre eine delikts- und ortsspezifische Differenzierung erforderlich. Selbst
wenn mit der Videoüberwachung der gewünschte Abschreckungseffekt erzielt wird,
ist die Person, die aus der überwachten Zone tritt, nicht davor geschützt, auf ihrem
weiteren Weg Opfer einer Straftat zu werden. Ob daher tatsächlich ein objektiver


Sicherheitsgewinn zu verzeichnen wäre, kann in dieser Allgemeinheit nur bezweifelt
werden.

Aus kompetenzrechtlichen Gründen dürfte für Videoaufzeichnungen kein Raum im
Landespolizeigesetz sein (dazu schon unter 1.). Regelbar wäre lediglich eine
Beobachtung zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Dafür ist es allerdings zwingend
erforderlich, dass der Monitor ständig beobachtet wird, um bei einer Gefahr auch
eingreifen zu können (dazu schon unter 3.). Ansonsten würden sich die Menschen
fälschlicherweise in einer „Sicherheit" wiegen, die objektiv gar nicht gegeben ist.
Verstärkte Streifengänge hätten den Vorteil, dass die Polizistinnen und Polizisten
bereits „vor Ort" sind und einschreiten können.

9. Wie sollen Aufzeichnungsregelungen und Löschungsfristen aussehen ?
Wenn die in der Entwurfsbegründung vertretenen, hier geteilten und fortgeführten
kompetenzrechtlichen Auffassungen zutreffen, bleibt konsequenterweise im
Landespolizeigesetz kein Raum für die Regelung von Videoaufzeichnungen. Wo
nichts aufgezeichnet werden kann, braucht auch nichts gelöscht zu werden.


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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz
Nordrhein-Westfalen

Postanschrift: Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW _ . . „ . „ .,. _._,-... . . ,,
Postfach 20 04 44,40102 Düsseldorf Reichsstraße 43,40217 Dusseldorf
Vorab per Telefax - 871 3035 E.Maü. datenschutz@lfd.nrw.de
Innenministerium Bearbeitung: Frau Dr. Fischer
des Landes Nordrhein-Westfalen Durchwahl: (0211) 38 424 - 48
Haroldstraße 5 Aktenzeichen:
-22.1.1-
40213 Düsseldorf - Aktenzeichen bitte unbedingt angeben-
11.07.2002
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des
Ordnungsbehördengesetzes

Ihre Schreiben vom.3. Mai 2002 und vom 2. Juli 2002 - 44.1 - 1804/6
Für die Übersendung des Arbeitspapiers "Eckpunkte" zur Novellierung des Polizeigesetzes
Nordrhein-Westfalen sowie des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes
und des Ordnungsbehördengesetzes darf ich mich bedanken und wie folgt Stellung nehmen:

1. Zu Nr. 10 - § 15a (Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer
Mittel):

Die vorgesehenen Erweiterungen der Möglichkeiten einer Videoüberwachung durch die
Polizei werden abgelehnt. Im Zuge der öffentlichen wie der parlamentarischen
Diskussion, die die Schaffung der derzeit geltenden Regelung damals begleitet hat, ist
sowohl von Seiten des Innenministeriums als auch von Seiten vieler Abgeordneter über
die Parteigrenzen hinweg betont worden, es gelte "britische Verhältnisse" zu verhindern,
also die Möglichkeiten nahezu flächendeckender Überwachungen von Straßenzügen oder
gar von ganzen Stadtvierteln. Auch mit der vorgesehenen Neufassung des § 15a PolG
wird es zwar noch nicht zu "britischen Verhältnissen" kommen können, doch wird die mit
der geltenden Regelung einen Spaltbreit dahin geöffnete Tür ein Stück weiter
aufgestoßen. Demgegenüber haben die Argumente, die die Notwendigkeit strenger
Voraussetzungen an den polizeilichen Einsatz von Videokameras begründet haben, nichts
von ihrer Gültigkeit verloren. Auf ihre Wiederholung wird an dieser Stelle gleichwohl
verzichtet.

Internet: ww.lfd.nrw.de oder www.nordrhein-westfalen.datenschutz.de
Telefon-Zentrale: (0211) 38 424 - 0 Telefax: (0211) 38 424 10
Buslinien 835-836 bis Herzogstraße, Straßenbahnlinien 703-706-712 bis Kirchplatz, Straßenbahnlinien 704-709-715-719-803 bis Graf-Adolf-Platz

-2-
In der damaligen Diskussion war zudem vom Innenministerium der politische Wunsch
nach einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung eines Pilotprojekts zur
polizeilichen Videoüberwachung auch deshalb mit großem Nachdruck vertreten worden,
um mit der wissenschaftlichen Begleitung dieses Pilotprojekts valide Erkenntnisse über
einen möglichen (oder nicht vorhandenen) Nutzen einer solchen Maßnahme gewinnen zu
können. Da allerdings vom Innenministerium noch keine Ergebnisse der
wissenschaftlichen Untersuchung hierher übersandt worden sind -was verbindlich
zugesagt worden war -, ist erst recht nicht nochvollziehbar, weshalb nicht die
Untersuchungsergebnisse abgewartet werden, bevor eine Änderung von § 15a PolG
vorgeschlagen wird. Denn anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs behauptet ist
die Eignung der Videoüberwachung zur Reduzierung statt bloßen Verdrängung des
Straftatenaufkommens nicht allgemein anerkannt, sondern gerade umstritten.

Daneben gilt es den - auch von vielen Polizeipräsidenten des Landes erhobenen -
Einwand zu beachten, dass die Installation von Videogeräten allein eine Verhinderung
von Straftaten jedenfalls langfristig kaum zu bewirken vermag, wenn nicht zusätzliche
Polizeibeamte bereitgestellt werden, die zum einen eine permanente Beobachtung der
übertragenen Bilder und zum anderen ein unmittelbares Einschreiten gegen die
beobachtete Straftat ermöglichen. Sei dies nicht gewährleistet, so stehe zu befürchten,
dass auch die Videobeobachtung nicht von der Begehung von Straftaten abschrecke. In
Diskussionsforen - etwa dem Symposium der Firma Bosch Telekom am 6. März 2002,
bei welchem das Innenministerium durch den Herrn Staatssekretär Riotte wie auch durch
Herrn Ministerialrat Dr. Gretzinger vertreten war - haben mehrere der dort im Publikum
anwesenden Polizeipräsidenten angegeben, es bedürfe zur Einrichtung des
Schichtdienstes bei der Überwachung des an die Videokamera angeschlossenen
Bildschirms wie auch einer Bereitschaft zum Einsatz bei beobachteten Vorkommnissen
sechs Polizeibeamter, um einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewerkstelligen.
Diese Polizeibeamten können dann aber auch eingesetzt werden für verstärkte
Streifengänge oder -fahrten, einer Videobeobachtung bedürfte es dann nicht.

Es bedarf gewichtiger Gründe und strenger Rechtfertigungsmaßstäbe für eine polizeiliche
Videoüberwachung, da sie eine Einschränkung der grundrechtlich abgesicherten Freiheit
darstellt, sich grundsätzlich frei und nicht von gezielter Beobachtung oder gar
Verhaltensaufzeichnung behelligt auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen zu


-3-
können. Den vielen Personen, die sich rechtstreu verhalten, werden mit einer
Videoüberwachung Grundrechtseingriffe zugemutet, denen sie sich nur dadurch
entziehen können, dass sie videoüberwachte Straßen und Orte meiden. Dies wird im
normalen Alltag allerdings zunehmend schwieriger. Denn aus der Perspektive der
betroffenen Personen kann nicht außer acht gelassen werden, dass die verschiedensten
öffentlichen und privaten Stellen inzwischen Überwachungskameras einsetzen - z. B. zu
Zwecken der Gebäudesicherung, auf Bahnhöfen, in Bussen, Bahnen, Banken und
Geschäften. Mit offenen Augen durch die Städte zu gehen genügt bereits um feststellen
zu können, dass die absolute Zahl der die Menschen "einfangenden"
Überwachungskameras außerordentlich stark angestiegen ist. Es wird daher abgelehnt,
die Kameradichte mit der Erweiterung der polizeilichen Einsatzmöglichkeiten noch zu
erhöhen.

Ein vermehrter polizeilicher Kameraeinsatz ist jedoch dann zu befürchten, wenn - wie in
§ 15a Abs. l Satz l PolG-E vorgesehen - nicht mehr nur Straftaten "von erheblicher
Bedeutung" als eine der Voraussetzungen des Kameraeinsatzes gegeben sein müssen. Die
Beschränkung auf Straftaten mindestens der mittelschweren Kriminalität mit der
vorgesehenen Streichung wegfallen zu lassen, dürfte im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unproblematisch sein. Daher wird empfohlen, die
Streichung nicht vorzunehmen und es bei den Straftaten von erheblicher Bedeutung
sowie deren näherer Bestimmung durch den derzeit geltenden § 15a Abs. 4 PolG zu
belassen.

Die beabsichtigte Regelung der Bildaufzeichnung in § 15a Abs. l Satz l PolG-E ist nicht
überzeugend. Wenn die in der Entwurfsbegründung genannten kompetenzrechtlichen
Überlegungen zutreffend sein sollten, bleibt für eine Aufzeichnungsregelung kein Raum.
Die Aufzeichnung soll ausweislich der Enrwurfsbegründung der Gefahrenabwehr, dem
Normwortlaut nach der Verhütung von Straftaten dienen. Weder den einen noch den
anderen Zweck kann die bloße Dokumentation eines Geschehens erfüllen. Sie kann von
ihrer objektiven Funktion her immer nur der Beweissicherung in einem künftigen
Strafverfahren dienen. Zu anderen Zwecken ist die Aufzeichnung ungeeignet. Denn
entweder wird der erstrebte Abschreckungs- oder Verdrängungseffekt bereits durch die
Existenz der Kamera und den Umstand der Beobachtung erzielt oder es ist zur


-4-
Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort
notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten
Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu
unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder
aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs.
l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnimg
begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden
Benachrichtigungsp fliehten.

Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung
geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine
Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der
Strafprozessordnung geregelt. Konsequentenveise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG-
E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen,
abschließenden Regelungen enthält.

2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei):
Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von
Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz
nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die
Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks
wahrscheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch
entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem
Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation
der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall
der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte.

Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung
deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die
laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem
Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene
verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn
sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von


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Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort
notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten
Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu
unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder
aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs.
l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnung
begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden
Benachrichtigungspflichten.

Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung
geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine
Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der
Strafprozessordnung geregelt. Konsequenterweise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG-
E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen,
abschließenden Regelungen enthält.

2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei):
Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von
Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz
nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die
Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks
wahr scheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch
entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem
Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation
der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall
der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte.

Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung
deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die
laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem
Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene
verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn
sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von


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Straftatenverhütung oder Gefahrenabwehr das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort
notwendig. In beiden Fällen kann eine Aufzeichnung für das Erreichen der genannten
Zwecke nichts bewirken. Sie ist somit weder geeignet noch erforderlich und hat zu
unterbleiben. Es wird daher empfohlen, die Worte "und die übertragenen Bilder
aufzuzeichnen" zu streichen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzung von § lOOc Abs.
l StPO kann dann auf dieser Rechtsgrundlage eine zeitlich begrenzte Aufzeichnung
begonnen werden mit den Folgen der aus § 101 StPO resultierenden
Benachrichtigungsp fliehten.

Die Aufzeichnung ist - wie dargestellt - ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung
geeignet. Nach der in der Entwurfsbegründung vertretenen Auffassung ist eine
Datengewinnung zu diesen Zwecken durch Videoaufzeichnungen abschließend in der
Strafprozessordnung geregelt. Konsequenterweise ist der vorgesehene § 15a Abs. 2 PolG-
E zu streichen, da gegebenenfalls auch hier die Strafprozessordnung die einschlägigen,
abschließenden Regelungen enthält.

2. Zu Nr. 11 - Schaffung eines § 15b (Datenerhebung zur Eigensicherung der Polizei):
Die oben genannten Bedenken gegen eine Ausweitung des polizeilichen Einsatzes von
Überwachungskameras gelten grundsätzlich auch hier. Anders als beim Kameraeinsatz
nach § 15a PolG ist bei der Ausstattung von Streifenwagen mit dieser Technik die
Eignung solcher Maßnahmen zur Erreichung des damit angestrebten Zwecks
wahr scheinlicher. Es ist zwar äußerst fraglich, ob sich zu einem Tötungsversuch
entschlossene oder im Affekt handelnde Personen von einer laufenden Kamera von ihrem
Vorhaben abhalten lassen. Die Kamera könnte jedoch den Effekt haben, die Motivation
der Beamtinnen und Beamten zur Anlegung der Schutzwesten zu steigern, die im Ernstfall
der eigentliche Beitrag zur Erhöhung der Eigensicherung sein dürfte.

Der Umstand der Aufzeichnung sollte den Betroffenen schon aus größerer Entfernung
deutlich erkennbar sein. Erforderlich wäre insoweit z.B. ein optisches Signal, das auf die
laufende Aufzeichnung hinweist, etwa eine rote Lampe mit Kamerasymbol auf dem
Streifenwagen. Daneben sollte in der Bestimmung eine Möglichkeit auch für Betroffene
verankert werden, eine Löschung der Aufzeichnung jedenfalls dann zu verhindern, wenn
sie die Aufnahmen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, von