tmp161-1.jpg
Polizeidirektion
Leipzig

Der Leiter
POLIZE1DIREKTION LEIPZIG
Pnjif«ch in Oft 6l. (WOo Lcipiia
Herrn Ulrich Schmidt
Der Präsident
des Landtags Nordrhein- Westfalen .
Postfach 101143
40002 Düsseldorf

LANDTAG
NORDRHEIN-Wf STFAl EN Le
13 WAHLPERIODt Tc

|p/.ia. 08.01.2003
(OJ4U 96643213
rlv: Herr Kleine
• hciv PV03-M01./I
* Be:
Gesetz zur Änderung des Polizcigesetzes und des Ordnungsbchördengesct/es;
Gesetzentwurf der Landesregierung; Drucksache 13/2854;

Beantwortung des Fra^enkatalogs im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen
Ihr Schreiben vom 05.12.2002; Gz.: T.1
Sehr geehrter Herr Präsident Schmidt,
Ihre Fragen ^ur Änderung des §15a PolG NRW beantworte ich wie folgt:
Vorbemerkungen:
Die in der Stadt Leipzig seit 1996 mit Erfolg praktizierte gefahrenabwehrrechtliche
Videoüberwachung öffentlicher Räume hat ihre Grundlage im § 38 Abs. 2 i. V, mit § 19 (1) Nr. 2
(„verrufene" Orte) und 3 (Objekte) Sächsisches Polizeigesetz.
Damit steht dem Polizeivollzugsdienst eine tragfähige und praktikable Rechtsgrundlage zur
Verfügung.
§ 38 SächsPolG erfassi sowohl Bild- und Tonaufnahmen als auch -aufzeichungen.
Zur rechtmäßigen Anwendung dieser Eingriffsermächtigung ist das Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen,
dass Straftaten an solchen (öffentlichen) Orten
oder an/in Objekten begangen werden sollen, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte
gefährdet werden, ausreichend.

Gemäß § 38 Abs. 3 SächsPolG ist es möglich, die (ggf. gefertigten) Bildaufzeichnungen
längstens zwei Monate zu speichern. In der Praxis verfahrt die Polizeidirektion Leipzig allerdings
folgendermaßen:

Vcik,:lirn Verbindungen
.Sti^llcnbahn-Linien.
5. «. in. II. 1,1.21. 24.28
l-blicstcllcn Neu« Rartuuis/
W.lhclm - Lcusehner - PliR
Gckennzcielmeie Parki/U
DimiirnlfMraOc:

Telefax: (03411 966 4
Bankverbindung
Sparkasse Leipzie
Ktcv-Nr 1120103076
(11.2 SGO 555 0?

Telefon- (034 1 ) l&b-fl
Polizcidircklion
Dimitrpffslr, 5
04107 Uipii|!


An den drei (aktuellen) Standorten erfolgt eine automatische bzw. manuelle Übersichts-
bildaufnahme und -Übertragung (Videobeobachtimg) des zu überwachenden Bereiches und
grundsätzlich keine Aufzeichnung. Personenbezogene Einzelbeobachtungen und Bildauf-
zeichnungen sind nur im Ausnahmefall zu Strafverfolgungszwecken vorgesehen. Die
Kameraeinstellung ist (zunächst) so zu wählen, dass bei den Übersichtsaufnahmen die Erhebung
identifizierender Merkmale nicht möglich ist. Ergeben sich im Verlauf der Überwachung
konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat, ist gemäß § 100 c StPO der Zoom zu
betätigen und die Aufzeichnungstechnik einzuschalten.

Wird eine Videoaufzeichnung gefertigt, ist dies zu protokollieren. Kommt diese als Beweismittel
in Betracht, wird das Videoband mit dem Vorgang der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Eine
Herausgabe an Dritte ist ausgeschlossen. Der Verbleib der Kassette ist nachzuweisen. Bestätigt
sich der Anfangsverdacht nicht bzw. sind die Gründe für die Aufzeichnung weggefallen, ist die
Aufnahme unverzüglich zu löschen. Dies ist im Aufzeichnungsprotokoll zu dokumentieren.

Diese Verfahrensweise schöpft den gegebenen rechtlichen Rahmen nicht vollständig aus: sie
gewährleistet, dass der unvermeidbare Grundrechtseingriff in die Interessen Dritter auf ein
Minimum beschränkt bleibt.

Hinsichtlich der Entwicklung der im jeweiligen Überwachungsbereich (beeinflussbaren)
Kriminalität wird auf die Übersicht in Anlage l verwiesen.

Frage 1:
.An den Absätzen 2 "und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie hätten-
jedenfalls teilweise — strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des
Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus ?

Die Neufassung des Absatzes 2 bringt den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der normierten
Eingriffsmaßnahme klarer zum Ausdruck. Die Möglichkeit der Speicherung der erhobenen Daten
für einen Monat sehe ich aus pragmatischen Gründen für ausreichend an.

Frage 2:
Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden
Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich?
Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundes-
ländern ?

Der neue § 15 a PolG NRW unterscheidet sich bezüglich seiner Tatbestandsmerkmale nur
geringfügig von den entsprechenden Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes.
Wesentlichster Unterschied ist die Notwendigkeit des Vorliegens von Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden, während im
Sächsischen Polizeigesetz das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ausreichend ist. Insofern
sehe ich die Eingriffstiefe des neuen § I5a PolG NRW enger als die des § 38 Abs. 2 i. V. mit § 19
(1) Nr. 2 , 3 Sächsisches Polizeigesetz.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen meinerseits nicht.
Tel-l'on (0^41) 9frS-0 - Tclcfnx («341)966 a :2Uü Gekennzeichnete Pnrl<rhti« Vjrkchisverbinduncen
Siraficnbnhn-Unicn
M..wfld««e- Bankverbindung: DimiirolTsiraOc fw 5.8. in. M. n 2l, 21.28
Miteidlitkrion UiKi* Sp^ku* Uipx* fJI H,ili«t«ll«: NCLJCS Ruhm» /
Dimitroffstr s . Kto,Nr l \wnmr, 150 w,ihe|«, .Uuschncr-PU.«
0« 107 l,c<p'.ig BUZÄA055S«

09/01/:' 53 09:4b +43-341-9SS42155 PD LEIPZIG PVD3 5. 04/ld
Die Videoüberwachung in der Stadt Leipzig hat sich als geeignete polizeiliche Maßnahme zur
Bekämpfung von lokal begrenzten Kriminalitätsbrennpunkten erwiesen. Sie entfaltet vorrangig
eine präventive Wirksamkeit. Als Teil einer Gesamtkonzeption hat sie zu einer erheblichen
Senkung der Fallzahlen bestimmter Delikte bzw. zu einer Stabilisierung auf verhältnismäßig
niedrigem Niveau beigetragen. In nicht unerheblichem Maße hat sie zur Hebung des
Sicherheitsgefühls beigetragen.
Die getroffenen Aussagen können.mit Fallzahlcn (siehe Anlage 1) unterlegt werden.

Frage 3:
Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwchr und ist die Videoüberwachung als Mittel
zur Gefahrenabwehr tauglich ?

Der Aufzeichnungszweck kann sowohl bei der Gefahrenabwchr als auch der Strafverfolgung
liegen.
In Leipzig wird nur unter dem Gesichtspunkt der Strafverfolgung aufgezeichnet. Diese
Verfahrensweise ist mit dem Sächsischen Siaatsministerium des Innern und dem Landes-
datenschutzbcauftragten abgestimmt.
Die Videoüberwachung ist als Mittel der Gefahrenabwehr lokal begrenzter Kriminalitätsbrcnn-
punkte tauglich. Ihre Wirksamkeit entfaltet sie vor allem dann, wenn sie in ein Gesamtkonzept
eingebunden wird.

Frage 4:
Beim Abstellen von ..Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" könnte es
zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch ?

Diese Gefahr sehe ich auf Grund der Summe der im neuen § 15a PolG NRW genannten
Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere dann nicht, wenn als Kriterium für den Einsatz der
Videoüberwachung gilt, dass es sich bei dem überwachten Bereich um einen Kriminalitäts-
brennpunkt handeln muss. Dies wäre anhand von Fallzahlen objektivierbar (vgl. dazu
auch Frage 6).

Frage 5:
Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung ..Ravensberger Park"
in Bielefeld?

Der Modellversuch ist mir im Detail nicht bekannt. Von daher kann ich keine Aussagen dazu