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Polizeidirektion Leipzig | |||||||||||||||||||||||||||
Der Leiter | |||||||||||||||||||||||||||
POLIZE1DIREKTION LEIPZIG Pnjif«ch in Oft 6l. (WOo Lcipiia Herrn Ulrich Schmidt Der Präsident des Landtags Nordrhein- Westfalen . Postfach 101143 40002 Düsseldorf | |||||||||||||||||||||||||||
LANDTAG NORDRHEIN-Wf STFAl EN Le 13 WAHLPERIODt Tc | |||||||||||||||||||||||||||
|p/.ia. 08.01.2003 (OJ4U 96643213 rlv: Herr Kleine • hciv PV03-M01./I | |||||||||||||||||||||||||||
* Be: | |||||||||||||||||||||||||||
Gesetz zur Änderung des Polizcigesetzes und des Ordnungsbchördengesct/es; Gesetzentwurf der Landesregierung; Drucksache 13/2854; Beantwortung des Fra^enkatalogs im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen Ihr Schreiben vom 05.12.2002; Gz.: T.1 | |||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrter Herr Präsident Schmidt, Ihre Fragen ^ur Änderung des §15a PolG NRW beantworte ich wie folgt: Vorbemerkungen: Die in der Stadt Leipzig seit 1996 mit Erfolg praktizierte gefahrenabwehrrechtliche Videoüberwachung öffentlicher Räume hat ihre Grundlage im § 38 Abs. 2 i. V, mit § 19 (1) Nr. 2 („verrufene" Orte) und 3 (Objekte) Sächsisches Polizeigesetz. Damit steht dem Polizeivollzugsdienst eine tragfähige und praktikable Rechtsgrundlage zur Verfügung. § 38 SächsPolG erfassi sowohl Bild- und Tonaufnahmen als auch -aufzeichungen. Zur rechtmäßigen Anwendung dieser Eingriffsermächtigung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten an solchen (öffentlichen) Orten oder an/in Objekten begangen werden sollen, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, ausreichend. Gemäß § 38 Abs. 3 SächsPolG ist es möglich, die (ggf. gefertigten) Bildaufzeichnungen längstens zwei Monate zu speichern. In der Praxis verfahrt die Polizeidirektion Leipzig allerdings folgendermaßen: | |||||||||||||||||||||||||||
Vcik,:lirn Verbindungen .Sti^llcnbahn-Linien. 5. «. in. II. 1,1.21. 24.28 l-blicstcllcn Neu« Rartuuis/ W.lhclm - Lcusehner - PliR | |||||||||||||||||||||||||||
Gckennzcielmeie Parki/U DimiirnlfMraOc: | |||||||||||||||||||||||||||
Telefax: (03411 966 4 Bankverbindung Sparkasse Leipzie Ktcv-Nr 1120103076 (11.2 SGO 555 0? | |||||||||||||||||||||||||||
Telefon- (034 1 ) l&b-fl | |||||||||||||||||||||||||||
Polizcidircklion Dimitrpffslr, 5 04107 Uipii|! | |||||||||||||||||||||||||||
An den drei (aktuellen) Standorten erfolgt eine automatische bzw. manuelle Übersichts- bildaufnahme und -Übertragung (Videobeobachtimg) des zu überwachenden Bereiches und grundsätzlich keine Aufzeichnung. Personenbezogene Einzelbeobachtungen und Bildauf- zeichnungen sind nur im Ausnahmefall zu Strafverfolgungszwecken vorgesehen. Die Kameraeinstellung ist (zunächst) so zu wählen, dass bei den Übersichtsaufnahmen die Erhebung identifizierender Merkmale nicht möglich ist. Ergeben sich im Verlauf der Überwachung konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat, ist gemäß § 100 c StPO der Zoom zu betätigen und die Aufzeichnungstechnik einzuschalten. Wird eine Videoaufzeichnung gefertigt, ist dies zu protokollieren. Kommt diese als Beweismittel in Betracht, wird das Videoband mit dem Vorgang der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Eine Herausgabe an Dritte ist ausgeschlossen. Der Verbleib der Kassette ist nachzuweisen. Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht bzw. sind die Gründe für die Aufzeichnung weggefallen, ist die Aufnahme unverzüglich zu löschen. Dies ist im Aufzeichnungsprotokoll zu dokumentieren. Diese Verfahrensweise schöpft den gegebenen rechtlichen Rahmen nicht vollständig aus: sie gewährleistet, dass der unvermeidbare Grundrechtseingriff in die Interessen Dritter auf ein Minimum beschränkt bleibt. Hinsichtlich der Entwicklung der im jeweiligen Überwachungsbereich (beeinflussbaren) Kriminalität wird auf die Übersicht in Anlage l verwiesen. Frage 1: .An den Absätzen 2 "und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie hätten- jedenfalls teilweise — strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus ? Die Neufassung des Absatzes 2 bringt den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der normierten Eingriffsmaßnahme klarer zum Ausdruck. Die Möglichkeit der Speicherung der erhobenen Daten für einen Monat sehe ich aus pragmatischen Gründen für ausreichend an. Frage 2: Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundes- ländern ? Der neue § 15 a PolG NRW unterscheidet sich bezüglich seiner Tatbestandsmerkmale nur geringfügig von den entsprechenden Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes. Wesentlichster Unterschied ist die Notwendigkeit des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden, während im Sächsischen Polizeigesetz das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ausreichend ist. Insofern sehe ich die Eingriffstiefe des neuen § I5a PolG NRW enger als die des § 38 Abs. 2 i. V. mit § 19 (1) Nr. 2 , 3 Sächsisches Polizeigesetz. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen meinerseits nicht. Tel-l'on (0^41) 9frS-0 - Tclcfnx («341)966 a :2Uü Gekennzeichnete Pnrl<rhti« Vjrkchisverbinduncen Siraficnbnhn-Unicn M..wfld««e- Bankverbindung: DimiirolTsiraOc fw 5.8. in. M. n 2l, 21.28 Miteidlitkrion UiKi* Sp^ku* Uipx* fJI H,ili«t«ll«: NCLJCS Ruhm» / Dimitroffstr s . Kto,Nr l \wnmr, 150 w,ihe|«, .Uuschncr-PU.« 0« 107 l,c<p'.ig BUZÄA055S« | ||||
09/01/:' 53 09:4b +43-341-9SS42155 PD LEIPZIG PVD3 5. 04/ld | |||||
Die Videoüberwachung in der Stadt Leipzig hat sich als geeignete polizeiliche Maßnahme zur Bekämpfung von lokal begrenzten Kriminalitätsbrennpunkten erwiesen. Sie entfaltet vorrangig eine präventive Wirksamkeit. Als Teil einer Gesamtkonzeption hat sie zu einer erheblichen Senkung der Fallzahlen bestimmter Delikte bzw. zu einer Stabilisierung auf verhältnismäßig niedrigem Niveau beigetragen. In nicht unerheblichem Maße hat sie zur Hebung des Sicherheitsgefühls beigetragen. Die getroffenen Aussagen können.mit Fallzahlcn (siehe Anlage 1) unterlegt werden. Frage 3: Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwchr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich ? Der Aufzeichnungszweck kann sowohl bei der Gefahrenabwchr als auch der Strafverfolgung liegen. In Leipzig wird nur unter dem Gesichtspunkt der Strafverfolgung aufgezeichnet. Diese Verfahrensweise ist mit dem Sächsischen Siaatsministerium des Innern und dem Landes- datenschutzbcauftragten abgestimmt. Die Videoüberwachung ist als Mittel der Gefahrenabwehr lokal begrenzter Kriminalitätsbrcnn- punkte tauglich. Ihre Wirksamkeit entfaltet sie vor allem dann, wenn sie in ein Gesamtkonzept eingebunden wird. Frage 4: Beim Abstellen von ..Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch ? Diese Gefahr sehe ich auf Grund der Summe der im neuen § 15a PolG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere dann nicht, wenn als Kriterium für den Einsatz der Videoüberwachung gilt, dass es sich bei dem überwachten Bereich um einen Kriminalitäts- brennpunkt handeln muss. Dies wäre anhand von Fallzahlen objektivierbar (vgl. dazu auch Frage 6). Frage 5: Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung ..Ravensberger Park" in Bielefeld? Der Modellversuch ist mir im Detail nicht bekannt. Von daher kann ich keine Aussagen dazu | |||||