Stellungnahme der Uhu l bUHtN t-IULiz.tnatvvtKt\ö^nMr Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes Anhörung am 16. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen | |||||
Die DEUTSCHE POLIZEIGEWERKSCHAFT (DPolG) begrüßt die beabsichtigte Neufassung des Polizeigesetzes als wirksame Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums der Polizei, das zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Straftaten und zur langfristigen Absenkung der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung geeignet ist. Der Schutz der Integrität der Rechtsordnung ist eines der herausragenden Aufgabenfelder der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Es wäre völlig praxisfremd, diese Aufgabe gestalten zu wollen, ohne den entsprechenden polizeilichen Eingriffsbefugnissen im Polizeigesetz auch strafprozessuale Elemente zu geben. Die gefahrenabwehrenden polizeilichen Eingriffsbefugnisse haben folgerichtig seit jeher auch strafprozessuale Merkmale gehabt, ohne dass jeweils der Bundesgesetzgeber gefordert gewesen wäre, in eigener Kompetenz tätig zu werden. Diesem Umstand trägt die polizeiliche Ausbildung seit vielen Jahren Rechnung, indem sie auf die strikte Trennung von Polizeirecht und Straf- und Srafprozessrecht verzichtet und die vielfältigen Situationen polizeilicher Arbeit mit Hilfe des Eingriffsrechts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Nicht erst die Ergebnisse des Pilotprojekts in Bielefeld haben gezeigt, dass die Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten der Gefahrenabwehr dient. Auch in anderen Ländern sind derartige Massnahmen erfolgreich angewendet worden. Es kann auch gar kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass potentielle Straftäter eine Tat eher nicht begehen, wenn sie wegen der möglichen Beobachtung durch eine Kamera zu erwarten hätten, entdeckt und verfolgt zu werden. Es gibt deshalb nach Auffassung der DPolG keine Veranlassung, die gefahrenabwehrende Wirkung der Videoüberwachung als wirksames Instrument der Verhinderung der Entstehung von Kriminalität ernsthaft zu bezweifeln. | |||||
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Wir stimmen auch der Auffassung des Entwurfgebers ausdrücklich zu, dass Videoüberwachung ausschließlich an Kriminalitätsschwerpunkten stattfinden soll. Niemand, der in der Polizei Verantwortung trägt, ist daran interessiert, unser Land flächendeckend mit Beobachtungseinrichtungen zu überziehen und in der Bevölkerung das Gefühl des „Beobachtetwerdens" entstehen zu lassen. Dabei definieren wir den Bsgriff des „Kriminalitätsbrennpunkts" nicht allein an den Kriminalitätshäufigkeitszahlen. Vielmehr muss auch der Beschaffenheit der Örtlichkeit besondere Bedeutung beigemessen werden. So können auch Orte, an denen wenige Straftaten, etwa Sexualitätsdelikte, begangen wurden, und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei den Benutzern erhebliche Kriminalitätsfurcht zu erzeugen, geeignete Orte für eine Videoüberwachung sein. Eine Analyse des Grades subjektiver Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens könnte durch gezielte Bürgerbefragungen unterstützt werden. Kriterien für die Entscheidung sollen darüber hinaus die Gefahrenprognose durch die Polizei und die Stellungnahmen der kommunalpolitischen Gremien vor Ort sein. Selbstverständlich sind Videoüberwachungsmaßnahmen auch geeignet, bestimmte Verdrängungseffekte zu erzielen; dies darf aber kein Grund dafür sein, auf dieses Instrument zu verzichten. Immerhin besteht zwischen der zunächst aufgeschobenen Straftat und einer späteren Gelegenheit die zumindest zeitliche Möglichkeit der Reue, des Nachdenkens und des Rückschritts von der Absicht, straffällig zu werden. Darüber hinaus besteht in der Ausweitung des Entdeckungsrisikos für Straftäter insgesamt die Möglichkeit, generalpräventive Effekte zu erzielen und so die Kriminalität insgesamt zu senken. Angsträume | ||||||
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Die Verbesserung des Sicherheitsempfindens in der Bevölkerung bedeutet auch die Steigerung der Lebensqualität der Menschen und muss insofern auch Ziel polizeilicher und politischer Arbeit sein. Videoüberwachung ersetzt keine Präsenz uniformierter Polizeikräfte. Alle vorgenannten positiven Effekte polizeilicher Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten können kaum erzielt werden, wenn die Präsenz von Polizeibeamtinnen und -beamten weiter gemindert wird. Deshalb muss der weitere Abbau von Polizeivollzugsstellen dringend gestoppt und die tatsächliche Präsenz der Polizei gesteigert werden. Es ist zur Zeit unrealistisch, dass polizeiliches Personal zur Verfügung steht, um Überwachungsmonitore zu besetzen. Genau dies aber ist notwendig, wenn die Videoüberwachung als ernstzunehmendes Instrument der Kriminalitätsbekämpfung wahrgenommen und akzeptiert werden soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von Aufzeichnungsregelungen, Löschungsfristen, Weitergabeverboten und der professionelle Umgang mit Beobachtungssituationen erfordern es, qualifizierte Polizeikräfte mit dieser Aufgabe zu betrauen. Videokameras ohne dazugehöriges geschultes Personal als „Sicherheitsplacebos" zu installieren wäre kontraproduktiv und würde Zweifel an der Seriosität der Maßnahme als durchaus berechtigt erscheinen lassen. Mit der gesetzlichen Regelung der Datenerhebung zur Eigehsicherung trägt die Landesregierung der Forderung der DPolG Rechnung. Die Maßnahme dient der Prävention gegen Angriffe auf Polizeikräfte bei Kontrollmaßnahmen und der Verbesserung von Beweiserhebung und Fahndungsmaßnahmen im Anschluß an derartige Delikte. Die DPolG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht ausreicht, diese gesetzliche Regelung zu schaffen, wenn nicht die Einsatzfahrzeuge der Polizei auch tatsächlich mit Videotechnik ausgerüstet und die erforderlichen Mittel hierfür bereitgestellt werden. | ||||||
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Stellungnahme der DEUTSCHEN POLIZEIGEWERKSCHAFT (DPolG) Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes Anhörung am 16. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen | |||||
Die Neufassung der inhaltlichen Beschreibung der Rasterfahndung und die Veränderung der gesetzlichen Eingriffsbefugnis für die Polizei sind die dringend gebotene Konsequenz aus den Erkenntnissen der Abwehr von Gefahren durch den Terrorismus. Sie ersetzt nicht die Notwendigkeit sachgerechter Datenerhebung, Formatierung und Übermittlung der jeweiligen Datenbesitzer. Auch diejenigen gesellschaftlichen Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung befasst sind, müssen mehr als in der Vergangenheit ihre Verantwortung im Gesamtgefüge staatlichen Handelns erkennen und danach handeln. Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung ist keine „Bespitzelung der Bevölkerung" oder einer „Studentenschaft", sondern rechtmäßig ausgeübte und notwendige Wahrnehmung polizeilicher Verantwortung zum Schutz vor lebensbedrohenden Gefahren für unser Staatsgefüge und das Leben und die Gesundheit der Menschen in unserem Land. Düsseldorf, 06.01.2003 | |||||