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Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
Anhörung am 16. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen

Die DEUTSCHE POLIZEIGEWERKSCHAFT (DPolG) begrüßt die
beabsichtigte Neufassung des Polizeigesetzes als wirksame
Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums der Polizei, das
zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Straftaten und zur
langfristigen Absenkung der Kriminalitätsfurcht in der
Bevölkerung geeignet ist.

Der Schutz der Integrität der Rechtsordnung ist eines der
herausragenden Aufgabenfelder der Polizei auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr. Es wäre völlig praxisfremd, diese Aufgabe
gestalten zu wollen, ohne den entsprechenden polizeilichen
Eingriffsbefugnissen im Polizeigesetz auch strafprozessuale
Elemente zu geben.

Die gefahrenabwehrenden polizeilichen Eingriffsbefugnisse haben
folgerichtig seit jeher auch strafprozessuale Merkmale gehabt, ohne
dass jeweils der Bundesgesetzgeber gefordert gewesen wäre, in
eigener Kompetenz tätig zu werden.

Diesem Umstand trägt die polizeiliche Ausbildung seit vielen Jahren
Rechnung, indem sie auf die strikte Trennung von Polizeirecht und
Straf- und Srafprozessrecht verzichtet und die vielfältigen Situationen
polizeilicher Arbeit mit Hilfe des Eingriffsrechts auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft.

Nicht erst die Ergebnisse des Pilotprojekts in Bielefeld haben
gezeigt, dass die Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten
der Gefahrenabwehr dient. Auch in anderen Ländern sind derartige
Massnahmen erfolgreich angewendet worden.

Es kann auch gar kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass
potentielle Straftäter eine Tat eher nicht begehen, wenn sie wegen
der möglichen Beobachtung durch eine Kamera zu erwarten hätten,
entdeckt und verfolgt zu werden.

Es gibt deshalb nach Auffassung der DPolG keine
Veranlassung, die gefahrenabwehrende Wirkung der
Videoüberwachung als wirksames Instrument der Verhinderung
der Entstehung von Kriminalität ernsthaft zu bezweifeln.


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Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
Anhörung am ~\6. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen

Wir stimmen auch der Auffassung des Entwurfgebers ausdrücklich
zu, dass Videoüberwachung ausschließlich an
Kriminalitätsschwerpunkten stattfinden soll.

Niemand, der in der Polizei Verantwortung trägt, ist daran
interessiert, unser Land flächendeckend mit
Beobachtungseinrichtungen zu überziehen und in der Bevölkerung
das Gefühl des „Beobachtetwerdens" entstehen zu lassen.

Dabei definieren wir den Bsgriff des „Kriminalitätsbrennpunkts" nicht
allein an den Kriminalitätshäufigkeitszahlen. Vielmehr muss auch der
Beschaffenheit der Örtlichkeit besondere Bedeutung beigemessen
werden.

So können auch Orte, an denen wenige Straftaten, etwa
Sexualitätsdelikte, begangen wurden, und die wegen ihrer
Beschaffenheit geeignet sind, bei den Benutzern erhebliche
Kriminalitätsfurcht zu erzeugen, geeignete Orte für eine
Videoüberwachung sein.

Eine Analyse des Grades subjektiver Beeinträchtigung des
Sicherheitsempfindens könnte durch gezielte Bürgerbefragungen
unterstützt werden.

Kriterien für die Entscheidung sollen darüber hinaus die
Gefahrenprognose durch die Polizei und die Stellungnahmen
der kommunalpolitischen Gremien vor Ort sein.

Selbstverständlich sind Videoüberwachungsmaßnahmen auch
geeignet, bestimmte Verdrängungseffekte zu erzielen; dies darf aber
kein Grund dafür sein, auf dieses Instrument zu verzichten. Immerhin
besteht zwischen der zunächst aufgeschobenen Straftat und einer
späteren Gelegenheit die zumindest zeitliche Möglichkeit der Reue,
des Nachdenkens und des Rückschritts von der Absicht, straffällig zu
werden.

Darüber hinaus besteht in der Ausweitung des Entdeckungsrisikos
für Straftäter insgesamt die Möglichkeit, generalpräventive Effekte zu
erzielen und so die Kriminalität insgesamt zu senken. Angsträume


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Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
Anhörung am 16. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen

Die Verbesserung des Sicherheitsempfindens in der
Bevölkerung bedeutet auch die Steigerung der Lebensqualität
der Menschen und muss insofern auch Ziel polizeilicher und
politischer Arbeit sein.

Videoüberwachung ersetzt keine Präsenz uniformierter
Polizeikräfte. Alle vorgenannten positiven Effekte polizeilicher
Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten können
kaum erzielt werden, wenn die Präsenz von Polizeibeamtinnen
und -beamten weiter gemindert wird.

Deshalb muss der weitere Abbau von Polizeivollzugsstellen
dringend gestoppt und die tatsächliche Präsenz der Polizei
gesteigert werden.

Es ist zur Zeit unrealistisch, dass polizeiliches Personal zur
Verfügung steht, um Überwachungsmonitore zu besetzen. Genau
dies aber ist notwendig, wenn die Videoüberwachung als
ernstzunehmendes Instrument der Kriminalitätsbekämpfung
wahrgenommen und akzeptiert werden soll. Die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften von Aufzeichnungsregelungen,
Löschungsfristen, Weitergabeverboten und der professionelle
Umgang mit Beobachtungssituationen erfordern es, qualifizierte
Polizeikräfte mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Videokameras ohne dazugehöriges geschultes Personal als
„Sicherheitsplacebos" zu installieren wäre kontraproduktiv und würde
Zweifel an der Seriosität der Maßnahme als durchaus berechtigt
erscheinen lassen.

Mit der gesetzlichen Regelung der Datenerhebung zur
Eigehsicherung trägt die Landesregierung der Forderung der DPolG
Rechnung. Die Maßnahme dient der Prävention gegen Angriffe auf
Polizeikräfte bei Kontrollmaßnahmen und der Verbesserung von
Beweiserhebung und Fahndungsmaßnahmen im Anschluß an
derartige Delikte.

Die DPolG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es
nicht ausreicht, diese gesetzliche Regelung zu schaffen, wenn
nicht die Einsatzfahrzeuge der Polizei auch tatsächlich mit
Videotechnik ausgerüstet und die erforderlichen Mittel hierfür
bereitgestellt werden.

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Stellungnahme der DEUTSCHEN POLIZEIGEWERKSCHAFT (DPolG)
Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
Anhörung am 16. Januar 2003 im Landtag Nordrhein-Westfalen

Die Neufassung der inhaltlichen Beschreibung der Rasterfahndung
und die Veränderung der gesetzlichen Eingriffsbefugnis für die
Polizei sind die dringend gebotene Konsequenz aus den
Erkenntnissen der Abwehr von Gefahren durch den Terrorismus.
Sie ersetzt nicht die Notwendigkeit sachgerechter Datenerhebung,
Formatierung und Übermittlung der jeweiligen Datenbesitzer.

Auch diejenigen gesellschaftlichen Einrichtungen, die nicht
unmittelbar mit Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung
befasst sind, müssen mehr als in der Vergangenheit ihre
Verantwortung im Gesamtgefüge staatlichen Handelns
erkennen und danach handeln.

Datenübermittlung zum Zwecke der Rasterfahndung ist keine
„Bespitzelung der Bevölkerung" oder einer „Studentenschaft",
sondern rechtmäßig ausgeübte und notwendige Wahrnehmung
polizeilicher Verantwortung zum Schutz vor lebensbedrohenden
Gefahren für unser Staatsgefüge und das Leben und die
Gesundheit der Menschen in unserem Land.

Düsseldorf, 06.01.2003