aiauuigciigcspi neu am 1U. JilllUm ZdlUJ zur Änderung des Polizeigesetzes, Drs. 13/2854 Stichwort: Videoüberwachung | ||||||||
Schriftliche Stellungnahme zum Fragenkatalog | ||||||||
von | ||||||||
Herbert Schenkelberg Polizeipräsident Essen | ||||||||
sie iiitiicn - jeueiuaiis iciiwcisc - siraiprozessuaien ^naraKter una insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus? | |||||||
Nach seinem Wortlaut, aber auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs, zielen § 15 a Abs. l und Abs. 2 in der neuen Fassung (allein) auf die Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren. Das gilt sowohl für die Beobachtung krimi- nogener Örtlichkeiten mittels Bildübertragung als auch für die Aufzeichnung der übertragenen Bilder. Im Zweifel müssen die Vorschriften verfassungskonform aus- gelegt werden. Für eine derart ausschließlich präventiv wirkende Regelung ist das Land zuständig. | |||||||
Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Zu den Erfahrungen in anderen Bundesländern liegen mir keine Erkenntnisse vor. Ansatzpunkte für die Überlegung, § 15 a der Neufassung könnte wegen seiner Eingriffstiefe verfassungsrechtlich bedenklich sein, sehe ich nicht. | |||||||
o. uieiu aie miizeicnnung uocrnaupt der ijeianrenabwehr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich? | |||||
Das Instrument der Videoüberwachung ist grundsätzlich geeignet, Gefahren abzu- wehren und Straftaten zu verhüten. Da auf die Beobachtung eines abgegrenzten öffentlichen Raumes ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss, wenn die Beobachtung nicht ohnehin offen- kundig ist, muss ein potentieller Täter damit rechnen, entdeckt zu werden. Damit hat die Videoüberwachung eine abschreckende Wirkung. Die abschreckende Wirkung erhöht sich noch, wenn ein potentieller Täter sich nicht nur beobachtet fühlt, sondern wenn er davon ausgehen muss, dass die übertragenen Bilder auch aufgezeichnet werden und für die Polizei über einen längeren Zeitraum verfugbar sind. Dass allein die abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung gefahrenabwehrend wirken kann, weil sie das Straftatenaufkommen reduziert, hat der Modellversuch in Bielefeld gezeigt (vgl. dazu ausführlich die Antwort aufpräge 5). | |||||
JJCA.IVTUIUIII; isi iiiii. einem vci «nein icn jjuiif.ciiiv.ni.ii ivaiiici <iciua<ii£/ f-u ICCIIHCII. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch? | ||||||
Durch das Absenken der Voraussetzungen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" werden theoretisch mehr Videoüberwachungen möglich sein. Da dies vom Qesetzgeber beabsichtigt ist, ist die Regelung insoweit folgerichtig. Dass damit aber die Zahl der Videoüberwachungen tatsächlich derart ansteigen wird, dass dies im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit problematisch sein könnte, ist nicht zu befürchten. Denn nach wie vor sind die Hürden für eine Video- überwachung sehr hoch (vgl. dazu auch die Antwort aufpräge 6). Hinzu kommt, dass auch praktische und finanzielle Gründe dagegen sprechen, dass sich die Zahl der polizeilich veranlassten Videoüberwachungen spürbar erhöhen wird. Die Polizei wird auch in Zukunft an erkannten Kriminalitätsschwerpunkten tätig sein mit dem Ziel, die Situation zu verbessern; für eine Videoüberwachung sollte dann kein Raum mehr bleiben. Zudem erfordert eine Videoüberwachung erhebliche finanzielle Mittel, über die die Polizei nicht verfügt und die sich außerdem als verloren erweisen in dem Augenblick, in dem der überwachte Ort wieder „sauber" ist. Aus diesseitiger Sicht werden Videoüberwachungen durch die Polizei deshalb auch in Zukunft auf | ||||||
wie Dewerten aie aie Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung „Ravensburger Park" in Bielefeld? Vor einer abschließenden Bewertung erscheint es angezeigt, zunächst auf einige Rahmenbedingungen hinzuweisen, unter denen der Modellversuch durchgeführt wurde: 1) Der Modellversuch in Bielefeld gründet auf der Aussage, dass die seit Jahren im Ravensburger Park bestehende Kriminalitätsbelastung durch „herkömmliche präventive und repressive Konzepte" der Polizei nicht nachhaltig verbessert werden konnte (vgl. dazu die Präambel der Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt und Polizei vom 21.12.2000) Die Stadt Bielefeld und das Polizeipräsidium Bielefeld haben deshalb in enger Kooperation „im Intresse der Bürger moderne Videotechnik eingesetzt, damit für alle Bürger eine Nutzung des Parks frei von Kriminalitätsfurcht möglich wird." Dieser Ansatz überrascht. Denn eine generelle Überlegenheit der Videoüberwachung gegenüber anderen polizeilichen Einsatzkonzepten gibt es nach meiner Einschätzung nicht. Im Gegenteil: Die nachhaltige Auflösung einer Drogen- und Alkoholikerszene, um die es in Bielefeld ging, wie auch die Beseitigung eines Kriminalitätsschwerpunktes dürfte mit einem gut durchdachten und konsequent umgesetzten Einsatzkonzept der Polizei, in das auch die Hilfeeinrichtungen mit ihren Angeboten eingebunden werden, eher möglich sein als mit bloßer Videoüberwachung. Das jedenfalls zeigen die Erfahrungen, die wir in Essen mit der Auflösung der Szene am Hauptbahnhof gemacht haben. Das in der Kooperationsvereinbarung enthaltene Eingeständnis, herkömmliche polizeiliche Einsatzkonzepte seien gescheitert und deshalb solle nunmehr auf die Videoüberwachung zurückgegriffen werden, erscheint aus diesseitiger Sicht eher als eine taktische Behauptung, die den Weg zu einer - wohl von allen Beteiligten aus politischen Gründen gewollten - Videoüberwachung geebnet hat. 2) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen in Höhe von ca. 50.000,— DM wurden von der Stadt Bielefeld getragen. Dazu zählte der Erwerb von vier Kameras einschließlich aller notwendigen Komponenten für die Signalübertragung und Auswertung. Die Kosten der Signalübertragung wurden ebenso durch die Stadt getragen wie die Kosten für Aufbau, Installation und Wartung (Ziffer l der Kooperationsvereinbarung). | ||||
iiiianz,iciici ivimci aui oeueii uci JTUHZ.CI wnu eine Videoüberwachung wohl immer nur dann umsetzbar sein, wenn Städte - wie in Bielefeld - diese finanzieren. Ob diese Bereitschaft in anderen Städten angesichts der bekannt schlechten Haushaltslage ebenso vorhanden ist, kann bezweifelt werden. Bevor die Städte in Technik investieren, die sich dann als überflüssig erweist, wenn der überwachte Platz „sauber" ist, werden sie an die Polizei herantreten und um die Entschärfung des Kriminalitätsschwerpunktes mittels (anderer) polizeilicher Maßnahmen bitten. Die Polizei wird diesem Ersuchen nicht mit der Forderung begegnen können, die Stadt möge die Technik für eine Videoüberwachung besorgen. | ||||||
3) Die Polizeibehörde in Bielefeld hat die Maßnahme durchgeführt, ohne dafür besonderes Personal zur Verfügung zu stellen. Das hatte zur Konsequenz: a) Die Polizei hat sich nach Ziffer 2 der Kooperationsvereinbarung das Recht vorbehalten, die Einschaltzeiten der Kamera nach " einsatztaktischen Erfordernissen frei zu wählen. Die Stadt Biele- feld hat insoweit anerkannt, dass eine Ausrichtung der Einschalt- zeiten nach kommunalen Interessen nicht möglich ist. Da es ausdrückliches Ziel der Bielefelder Polizei war, Personal- Ressourcen zu schonen, dürfte die Polizei von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. In welchem zeitlichen Umfang die Kameras tatsächlich eingeschaltet waren, ist hier nicht bekannt; diese Frage ist auch nicht in die wissenschaftliche Auswertung mit eingeflossen. b) In den Zeiten, in denen die Kameras eingeschaltet waren, ist deren Beobachtung „nebenbei" erfolgt durch einen Einsatz- bearbeiter in der Polizeiinspektion. Das bedeutet, dass der Bildschirm nur dann beobachtet werden konnte, wenn der Beamte nicht durch andere Aufgaben, etwa Funkverkehr, Telefonate, Recherchen und CEBIUS-Eingaben beschäftigt war. Die Zeiten, in denen der Bildschirm beobachtet werden konnte, dürfte deshalb sehr unterschiedlich gewesen sein, nicht selten auch | ||||||
LJO.S rrojeKi war insoweit ertolgreich, 0 als die Beteiligten einen Rückgang des Straftatenaufkommens feststellen konnten, 0 die Drogen- und Alkoholikerszene ausgedünnt wurde und 0 der Ravensburger Park von der Bevölkerung wieder stärker für Kultur- und Freizeitangebote genutzt wurde. | ||||||
Diese Ergebnisse sind die Folge eines Abschreckungseffektes, der von der Videoüberwachung ausgegangen ist. Dass allein der Abschreckungseffekt die Verbesserung herbeigeführt hat, zeigt sich in folgendem: Wegerf anfänglicher technischer Probleme konnte der kontinuierliche Betrieb der Videoanlage erst ab dem 3. Quartal 2001 gewährleistet werden. Ausweislich der Statistik ging die Kriminalitätsbelastung aber bereits im Jahr 2000 erheblich zurück. Wenn denn dieser Rückgang überhaupt auf die Videoüberwachung zurückzuführen sein sollte - was vermutet wird - so kann dies nur mit einem sog. „Placebo-Effekt" begründet werden, der auf die umfangreiche Presseberichterstattung zu diesem Thema bereits seit November 1999 eingetreten ist. Dieser Abschreckungseffekt ist erzielt worden, ohne dass die Polizei Bielefeld ihr Personal erhöht hätte. Die Polizei in Bielefeld hat den Abschreckungseffekt bewußt ausgenutzt und davon profitiert. Sie hat eine Verbesserung des Zustandes am Ravensburger Park herbeigeführt, ohne dafür zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen. Insofern könnte das Modell Bielefeld Vorbildcharakter haben, zumal es gleichzeitig das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürger gestärkt hat. | ||||||
uer ADscnrecKungserrettt runKtiomert aiieramgs nur so lange, so lange nicnt nach außen bekannt wird, dass 0 die installierten Kameras nicht immer eingeschaltet sind, 0 die übertragenen Bilder nicht durchgehend beobachtet werden und 0 keine besonderen Kräfte bereitstehen, die unverzüglich eingreifen. Die Medien in Bielefeld hatten in ihrer Berichterstattung über den Modellversuch auf die Wiedergabe derjenigen Einzelheiten aus der Kooperationsvereinbarung verzichtet, die den Abschreckungseffekt gefährdet hätten. Eine entsprechende Medienberichterstattung wird man auch in anderen Städten voraussetzen müssen, wenn es auch dort gelingen soll, den Abschreckungseffekt so auszunutzen, wie dies in Bielefeld geschehen ist. Wenn andererseits eine Videoüberwachung nicht allein auf den Abschreckungseffekt setzen kann, sollte auf sie verzichtet werden, weil sie für die Polizei'zu personal intensiv wäre. Der Betrieb der Kameras und die Beobachtung der übertragenen Bilder rund um die Uhr, eventuell ergänzt um spezielle Interventionskräfte, würde derart viel Personal binden, dass sich der Aufwand nicht mehr lohnen würde (vgl. dazu auch die Antwort aufpräge 8). Bevor mehrere Beamte ausschließlich durch die Videoüberwachung gebunden werden, sollten sie unmittelbar vor Ort eingesetzt werden. Für mich als Polizeipräsidenten habe ich als Ergebnis des Modellversuchs Bielefeld festzuhalten: Die Videoübenvachung eines kriminalitätsbelasteten Orts kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, wenn a) die gesamte Finanzierung (ca. 25.000 EURO) von der Stadt übernommen wird, b) ausschließlich auf den Abschreckungseffekt gesetzt wird, so dass | |||||
c) kein zusätzliches Personal zur Verfugung gestellt werden muss. | |||||
o. wie aeimieren sie aen Jöegrni „KriminulitatsDrennpunkt"'.' rsach welchen Kriterien sollte vor Ort entschieden werden? | ||||||||
Der Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt" ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. Gleichwohl soll zur besseren Verständlichkeit auf folgendes vorab hingewiesen werden: Der Begriff Kriminalitätsbrennpunkt wird in der Kriminologie unterschiedlich definiert. Die Anzahl von Straftaten an einer bestimmten Örtlichkeit kann dazu fuhren, dass diese Örtlichkeit als Kriminalitätsbrennpunkt definiert wird. Die Örtlichkeit wird in der Regel dann objektiv als Brennpunkt definiert, wenn an dieser Örtlichkeit im Vergleich zu gleichgearteten Örtlichkeiten (Sozialstruktur, Bebauung etc.) überproportional viele Straftaten registriert werden. Örtlichkeiten können jedoch auch aus subjektiven Gründen als Brennpunkt definiert werden (siehe z.B. Hauptbahnhof Essen, Innenstadtbereiche, Wohngebiete mit gehobener Sozialstruktur etc.). Hierfür können z.B. die Beschwerdemacht der Anwohner oder von Geschäftsleuten, stadtplaner i sehe Aspekte, Medieninteresse etc. ursächlich sein. Das Kriminalitätsaufkommen in städtischen Bereichen mit niedriger Sozial Struktur mag im Vergleich zu dem in Bereichen mit gehobener Sozialstruktur objektiv überproportional erheblich höher sein, wird jedoch von den Anwohnern subjektiv als weniger belastend empfunden. | ||||||||
Das Gesetz nennt vier Merkmale, die den „Kriminalitätsbrennpunkt" ausmachen sollen: 1) Es muss sich um einen öffentlich zugänglichen Ort handeln. Damit scheiden Orte aus, für die ein Hausrecht besteht (z.B. Kaufhäuser, die unter ständigen Ladendiebstählen zu leiden haben). Nicht erfasst werden auch Orte, die nur mittels einer Zugangsberechtigung betreten werden dürfen (z.B. Parkplätze an Flughäfen und Messen, für die eine Parkgebühr zu entrichten ist). | ||||||||
t.) E,» uiuss cm un sein, an aem wieaernoit Straftaten begangen werden. Nicht jeder Ort, an dem wiederholt Straftaten begangen werden, kommt für eine Videoüberwachung in Betracht. In der Begründung zum Gesetz- entwurfwird ausdrücklich und zu Recht daraufhingewiesen, dass die Videoüberwachung auch und gerade das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger stärken soll. Dementsprechend kann der Kriminalitätsschwerpunkt" i.S.v. § 15 a Abs. l nur ein solcher sein, der vom Bürger wahrgenommen und als belastend empfunden wird. Ein Ort, an dem wiederholt Straftaten begangen werden, der aber vom Bürger nicht als solcher erkannt wird, eignet sich nicht für eine Videoüberwachung. 3) Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden und 4) die Beschaffenheit des Ortes muss die Begehung weiterer Straftaten begünstigen. Das Vorliegen der Merkmale zu 3) und 4) lässt sich nur im Einzelfall prüfen. Es dürfte aber nicht viele Orte geben, die diese Voraussetzungen erfüllen, wobei noch Unklarheiten bzgl. der praktischen Handhabbarkeit von Ziffer 4) bestehen dürften. | |||||||
Wenn hier die bauliche Beschaffenheit (Bebauung, Einsehbarkeit, Bewuchs, Ausleuchtung etc.) gemeint sein sollte, so erhebt sich die Frage, ob nicht vor Installation einer Videoanlage und der damit verbundenen Grundrechts- einschränkungen geprüft werden muss, wie die kriminogenen (kriminalitätsfördernden) Beschaffenheitskriterien verändert und beseitigt werden können. Andererseits ist,sicherlich festzustellen, dass für potenzielle Straftäter eine installierte Videoanlage eine für sie negative Veränderung der Tatgelegenheitsstruktur des Tatortes / der Örtlichkeit darstellt, und sie daher von der Begehung einer Straftat an diese Örtlichkeit absehen. | |||||||
Insgesamt ist mit der Umschreibung des „Kriminalitätsschwerpunktes in § 15 a | |||||||
in uer ueoane um viaeouoenvacnung im onentiicnen Kaum ist 011 von Verdrängung der Kriminalität die Rede. Wie schätzen Sie die Verdrängungs-Problematik hinsichtlich des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein Stadtgebiet und kriminalgeographische Räume ein? | ||||||
Ob die Videoüberwachung eines einzelnen Ortes überhaupt geeignet sein kann, einen zum Diebstahl oder Straßenraub entschlossenen Täter endgültig von seinem Vorhaben abzuhalten, erscheint fraglich. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass er die Tat an einem anderen Ort durchführen wird. Gesicherte Erkenntnisse dazu liegen mir aber nicht vor. In jedem Fall gibt es eine Reihe kriminogener Erscheinungen, die sich durch polizeiliche Maßnahmen nicht beseitigen lassen, auch nicht durch eine Videoüberwachung. Zu nennen sind hier insbesondere die unter dem Begriff „Drogenkriminalität" zusammengefaßten Delikte und die damit einhergehende Beschaffungskriminalität. Die Sucht der Drogenabhängigen ist so stark, dass sie immer Wege finden, sich Rauschgift zu kaufen und das dafür benötigte Geld zu beschaffen. Eine Videoüberwachung ist - bezogen auf eine Drogenszene - möglicherweise geeignet, an einem konkreten Ort einen Abschreckungseffekt zu erzielen und die Szene zum Verlassen dieses Ortes zu veranlassen. Im Ergebnis läuft dies auf eine Verdrängung hinaus. Dieser Verdrängungseffekt muß sich nicht in jedem Fall aussagekräftig in der Kriminalitätsstatistik niederschlagen. Drogendelikte etwa sind Kontrolldelikte. Wenn z. B. der Kauf von Rauschgift nach der Auflösung einer Szene in Wohnungen stattfindet, ist er von der Polizei nicht wahrnehmbar und deshalb aus der Sicht der Statistik nicht existent. Die durch eine Videoüberwachung oder andere polizeilichen Maßnahmen veranlaßte Verdrängung ist aber nicht grundsätzlich negativ. Hat sich eine Szene an einem Ort nämlich derart verfestigt, dass sie - wie in Bielefeld- für die Bevölkerung zu einem Problem wird, so ist die Dislozierung der Szene ein geeignetes Mittel, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei wieder herzustellen und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger wieder zu stärken. | ||||||
eine Dislozierung aer azene oeaeutet mcnt die gescniossene Verdrängung bzw. Verlegung der gesamten Szene an einem Ort. Vielmehr soll die massierte Szene aufgelöst und zerstreut werden. Mit dann vereinzelt auftauchenden Angehörigen sozialer Randgruppen an anderen Orten des Stadtgebietes muß die Bevölkerung leben (lernen). Erfahrungen aus Essen zeigen, dass dies auch gelingt. Die Polizei wird allerdings darauf zu achten haben, dass sich infolge des Verdrängungseffektes nicht an einem anderen Ort des Stadtgebietes eine vergleichbar massierte und damit vergleichbar problematische Szene neu bildet. | ||||
cvYlim iui uic öcvuiKci ung gegeueH; £>euHri es eines vermehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man stattdessen verstärkte Streifengänge durchführen? Muss/kann der Überwachungsmonitor mit Personal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig? | |||||||
Über den bloßen Abschreckungseffekt hinaus ließe sich ein objektiver Sicherheitsgewinn erzielen, wenn - anders als in Bielefeld - mehr Personal eingesetzt würde. Die Kameras müssten ständig eingeschaltet sein und die übertragenen Bilder müssten ständig überwacht werden. Das würde rund um die Uhr sechs Beamte binden, die nur für diese Aufgabe zuständig wären. | |||||||
Wenn dann noch sog. Interventionskräfte vorgehalten werden sollen, die sofort vor Ort eingreifen können, müßten mindesten weitere sechs Beamte von anderen Aufgaben entbunden werden. Bevor aber derart viel Personal durch die Videoüberwachung eines Orts gebunden wird, sollte es unmittelbar vor Ort eingesetzt werden. | |||||||
wie sonen miizeicnnungsregelungen und Löschungsfristen aussehen? | ||||
Da die Aufzeichnungen nach dem Gesetz nur der Gefahrenabwehr dienen sollen, bestehen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken, die in Abs. 2 der Vorschrift | ||||