aiauuigciigcspi neu am 1U. JilllUm ZdlUJ zur Änderung des Polizeigesetzes, Drs. 13/2854 Stichwort: Videoüberwachung | ||||||||
Schriftliche Stellungnahme zum Fragenkatalog | ||||||||
von | ||||||||
Herbert Schenkelberg Polizeipräsident Essen | ||||||||
sie iiitiicn - jeueiuaiis iciiwcisc - siraiprozessuaien ^naraKter una insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus? | |||||||
Nach seinem Wortlaut, aber auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs, zielen § 15 a Abs. l und Abs. 2 in der neuen Fassung (allein) auf die Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren. Das gilt sowohl für die Beobachtung krimi- nogener Örtlichkeiten mittels Bildübertragung als auch für die Aufzeichnung der übertragenen Bilder. Im Zweifel müssen die Vorschriften verfassungskonform aus- gelegt werden. Für eine derart ausschließlich präventiv wirkende Regelung ist das Land zuständig. | |||||||
Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in anderen Bundesländern? Zu den Erfahrungen in anderen Bundesländern liegen mir keine Erkenntnisse vor. Ansatzpunkte für die Überlegung, § 15 a der Neufassung könnte wegen seiner Eingriffstiefe verfassungsrechtlich bedenklich sein, sehe ich nicht. | |||||||
o. uieiu aie miizeicnnung uocrnaupt der ijeianrenabwehr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich? | |||||
Das Instrument der Videoüberwachung ist grundsätzlich geeignet, Gefahren abzu- wehren und Straftaten zu verhüten. Da auf die Beobachtung eines abgegrenzten öffentlichen Raumes ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss, wenn die Beobachtung nicht ohnehin offen- kundig ist, muss ein potentieller Täter damit rechnen, entdeckt zu werden. Damit hat die Videoüberwachung eine abschreckende Wirkung. Die abschreckende Wirkung erhöht sich noch, wenn ein potentieller Täter sich nicht nur beobachtet fühlt, sondern wenn er davon ausgehen muss, dass die übertragenen Bilder auch aufgezeichnet werden und für die Polizei über einen längeren Zeitraum verfugbar sind. Dass allein die abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung gefahrenabwehrend wirken kann, weil sie das Straftatenaufkommen reduziert, hat der Modellversuch in Bielefeld gezeigt (vgl. dazu ausführlich die Antwort aufpräge 5). | |||||
JJCA.IVTUIUIII; isi iiiii. einem vci «nein icn jjuiif.ciiiv.ni.ii ivaiiici <iciua<ii£/ f-u ICCIIHCII. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch? | ||||||
Durch das Absenken der Voraussetzungen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" werden theoretisch mehr Videoüberwachungen möglich sein. Da dies vom Qesetzgeber beabsichtigt ist, ist die Regelung insoweit folgerichtig. Dass damit aber die Zahl der Videoüberwachungen tatsächlich derart ansteigen wird, dass dies im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit problematisch sein könnte, ist nicht zu befürchten. Denn nach wie vor sind die Hürden für eine Video- überwachung sehr hoch (vgl. dazu auch die Antwort aufpräge 6). Hinzu kommt, dass auch praktische und finanzielle Gründe dagegen sprechen, dass sich die Zahl der polizeilich veranlassten Videoüberwachungen spürbar erhöhen wird. Die Polizei wird auch in Zukunft an erkannten Kriminalitätsschwerpunkten tätig sein mit dem Ziel, die Situation zu verbessern; für eine Videoüberwachung sollte dann kein Raum mehr bleiben. Zudem erfordert eine Videoüberwachung erhebliche finanzielle Mittel, über die die Polizei nicht verfügt und die sich außerdem als verloren erweisen in dem Augenblick, in dem der überwachte Ort wieder „sauber" ist. Aus diesseitiger Sicht werden Videoüberwachungen durch die Polizei deshalb auch in Zukunft auf | ||||||
wie Dewerten aie aie Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung „Ravensburger Park" in Bielefeld? Vor einer abschließenden Bewertung erscheint es angezeigt, zunächst auf einige Rahmenbedingungen hinzuweisen, unter denen der Modellversuch durchgeführt wurde: 1) Der Modellversuch in Bielefeld gründet auf der Aussage, dass die seit Jahren im Ravensburger Park bestehende Kriminalitätsbelastung durch „herkömmliche präventive und repressive Konzepte" der Polizei nicht nachhaltig verbessert werden konnte (vgl. dazu die Präambel der Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt und Polizei vom 21.12.2000) Die Stadt Bielefeld und das Polizeipräsidium Bielefeld haben deshalb in enger Kooperation „im Intresse der Bürger moderne Videotechnik eingesetzt, damit für alle Bürger eine Nutzung des Parks frei von Kriminalitätsfurcht möglich wird." Dieser Ansatz überrascht. Denn eine generelle Überlegenheit der Videoüberwachung gegenüber anderen polizeilichen Einsatzkonzepten gibt es nach meiner Einschätzung nicht. Im Gegenteil: Die nachhaltige Auflösung einer Drogen- und Alkoholikerszene, um die es in Bielefeld ging, wie auch die Beseitigung eines Kriminalitätsschwerpunktes dürfte mit einem gut durchdachten und konsequent umgesetzten Einsatzkonzept der Polizei, in das auch die Hilfeeinrichtungen mit ihren Angeboten eingebunden werden, eher möglich sein als mit bloßer Videoüberwachung. Das jedenfalls zeigen die Erfahrungen, die wir in Essen mit der Auflösung der Szene am Hauptbahnhof gemacht haben. Das in der Kooperationsvereinbarung enthaltene Eingeständnis, herkömmliche polizeiliche Einsatzkonzepte seien gescheitert und deshalb solle nunmehr auf die Videoüberwachung zurückgegriffen werden, erscheint aus diesseitiger Sicht eher als eine taktische Behauptung, die den Weg zu einer - wohl von allen Beteiligten aus politischen Gründen gewollten - Videoüberwachung geebnet hat. 2) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen in Höhe von ca. 50.000,— DM wurden von der Stadt Bielefeld getragen. Dazu zählte der Erwerb von vier Kameras einschließlich aller notwendigen Komponenten für die Signalübertragung und Auswertung. Die Kosten der Signalübertragung wurden ebenso durch die Stadt getragen wie die Kosten für Aufbau, Installation und Wartung (Ziffer l der Kooperationsvereinbarung). | ||||
iiiianz,iciici ivimci aui oeueii uci JTUHZ.CI wnu eine Videoüberwachung wohl immer nur dann umsetzbar sein, wenn Städte - wie in Bielefeld - diese finanzieren. Ob diese Bereitschaft in anderen Städten angesichts der bekannt schlechten Haushaltslage ebenso vorhanden ist, kann bezweifelt werden. Bevor die Städte in Technik investieren, die sich dann als überflüssig erweist, wenn der überwachte Platz „sauber" ist, werden sie an die Polizei herantreten und um die Entschärfung des Kriminalitätsschwerpunktes mittels (anderer) polizeilicher Maßnahmen bitten. Die Polizei wird diesem Ersuchen nicht mit der Forderung begegnen können, die Stadt möge die Technik für eine Videoüberwachung besorgen. | ||||||
3) Die Polizeibehörde in Bielefeld hat die Maßnahme durchgeführt, ohne dafür besonderes Personal zur Verfügung zu stellen. Das hatte zur Konsequenz: a) Die Polizei hat sich nach Ziffer 2 der Kooperationsvereinbarung das Recht vorbehalten, die Einschaltzeiten der Kamera nach " einsatztaktischen Erfordernissen frei zu wählen. Die Stadt Biele- feld hat insoweit anerkannt, dass eine Ausrichtung der Einschalt- zeiten nach kommunalen Interessen nicht möglich ist. Da es ausdrückliches Ziel der Bielefelder Polizei war, Personal- Ressourcen zu schonen, dürfte die Polizei von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. In welchem zeitlichen Umfang die Kameras tatsächlich eingeschaltet waren, ist hier nicht bekannt; diese Frage ist auch nicht in die wissenschaftliche Auswertung mit eingeflossen. b) In den Zeiten, in denen die Kameras eingeschaltet waren, ist deren Beobachtung „nebenbei" erfolgt durch einen Einsatz- bearbeiter in der Polizeiinspektion. Das bedeutet, dass der Bildschirm nur dann beobachtet werden konnte, wenn der Beamte nicht durch andere Aufgaben, etwa Funkverkehr, Telefonate, Recherchen und CEBIUS-Eingaben beschäftigt war. Die Zeiten, in denen der Bildschirm beobachtet werden konnte, dürfte deshalb sehr unterschiedlich gewesen sein, nicht selten auch | ||||||
LJO.S rrojeKi war insoweit ertolgreich, 0 als die Beteiligten einen Rückgang des Straftatenaufkommens feststellen konnten, 0 die Drogen- und Alkoholikerszene ausgedünnt wurde und 0 der Ravensburger Park von der Bevölkerung wieder stärker für Kultur- und Freizeitangebote genutzt wurde. | ||||||
Diese Ergebnisse sind die Folge eines Abschreckungseffektes, der von der Videoüberwachung ausgegangen ist. Dass allein der Abschreckungseffekt die Verbesserung herbeigeführt hat, zeigt sich in folgendem: Wegerf anfänglicher technischer Probleme konnte der kontinuierliche Betrieb der Videoanlage erst ab dem 3. Quartal 2001 gewährleistet werden. Ausweislich der Statistik ging die Kriminalitätsbelastung aber bereits im Jahr 2000 erheblich zurück. Wenn denn dieser Rückgang überhaupt auf die Videoüberwachung zurückzuführen sein sollte - was vermutet wird - so kann dies nur mit einem sog. „Placebo-Effekt" begründet werden, der auf die umfangreiche Presseberichterstattung zu diesem Thema bereits seit November 1999 eingetreten ist. Dieser Abschreckungseffekt ist erzielt worden, ohne dass die Polizei Bielefeld ihr Personal erhöht hätte. Die Polizei in Bielefeld hat den Abschreckungseffekt bewußt ausgenutzt und davon profitiert. Sie hat eine Verbesserung des Zustandes am Ravensburger Park herbeigeführt, ohne dafür zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen. Insofern könnte das Modell Bielefeld Vorbildcharakter haben, zumal es gleichzeitig das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürger gestärkt hat. | ||||||