Satzung des FoeBuD e.V., Bielefeld

    Präambel:

    Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der FoeBuD ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

    Bielefeld, den 30.Mai 1987

    geändert lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 1988
    geändert lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1993

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juni jeden Kalenderjahres.

2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke auf dem Gebiet der Kommunikations-·und Informationstechnologien sowie verwandter Bereiche und deren sozialen und politischen Zusammenhänge:

a) Förderung von Wissenschaft und Forschung

b) Förderung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere für Jugendliche,

c) Förderung der Völkerverständigung durch Entwicklung und Unterstützung weltweiter demokratischer Kommunikationsstrukturen unter Einbeziehung insbesondere von Jugendlichen,

d) Förderung und Durchführung künstlerischer und kultureller Vorhaben.

(2) Zur Erreichung seiner Zwecke macht der Verein insbesondere folgendes, wobei jeweils ein schöpferisch-kritischer Umgang mit Technik angestrebt wird und wiederum vorrangig Jugendliche einbezogen werden:

a) regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen,

b) Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Congresse, Treffen und Telekonferenzen,

c) Herausgabe und/oder Beteiligung an einem oder mehreren Veröffentlichungsmedien,

d) Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien,

e) Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig; die Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

5 Ausschluß eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(2) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

6 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen

1.) die Genehmigung des Finanzberichtes

2.) die Entlastung des Vorstandes,

3.) die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,

4.) die Bestellung von Finanzprüfern,

5.) Satzungsänderungen,

6.) die Genehmigung der Beitragsordnung,

7.) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,

8.) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

9.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10.) die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlußfähigkeit vor der Beschlußfassung nicht angezweifelt worden ist.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

(6) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

1.Vorsitzende(r)

2.Vorsitzende(r)

3.Vorsitzende(r)

(2) Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis durch Beschlüsse des gesamten Vorstandes begrenzt.

(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(8) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

10 Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Durchführung ihrer jährlichen Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Mädchenhaus e.V., Bielefeld", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.