im racnoereicn ruu^ei uer vrn ocmeswig-noisiem
Stellungnahme
zum Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes des Landes

Nordrhein-Westfalen
(Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/2854)
und
zum Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen

(Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, Drucksache 13/2280)

Brenneisen
L.
Vorbemerkungen

Der Staat setzt zur Steigerung der Effektivität und Effizienz seiner präventiven und
repressiven Maßnahmen zunehmend Videotechnik ein. Damit schließt er sich einer
Tendenz an, die auch im nichtöffentlichen Bereich festzustellen ist, denn die bürger-
lich-rechtliche Überwachung von Schalterhallen, Geldautomaten, Verkehrsmitteln,
Tankstellen und Kaufhäusern ist heute zur Regel geworden.
Kritische Beobachter dieser Entwicklung bemängeln, dass die Videotechnik bereits
derart weit verbreitet sei, dass man auf Schritt und Tritt damit rechnen müsse, vor
das Objektiv einer Kamera zu geraten. Ein latenter Anpassungsdruck im Sinne der
Orweirschen Big Brother-Philosophie, der Rückgang des freiheitlich-demokratischen
Selbstbewusstseins und die Hinwendung zum totalen Überwachungsstaat werden
als Horrorszenario prognostiziert.1Von anderer Seite werden mehr „argumentatives
Augenmaß" gefordert und „Schreckgespinste vom Überwachungsstaat" als „Effekt-
hascherei" bezeichnet. Kritik wird mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Vi-
deoüberwachung als Teil einer vernetzten Strategie einen wichtigen Beitrag zur
Verbesserung der Sicherheitslage leisten könne.2Dabei werden sowohl die als po-
sitiv bezeichneten Erfahrungen im Ausland3, als auch an Kriminalitätsbrennpunkten
im Inland4als Argumentationshilfe herangezogen.
Die sicherheitspolitische Ausgangslage ist dadurch gekennzeichnet, dass die In-
nenministerkonferenz am 5. Mai 2000 deklaratorisch festgestellt hat, dass die Vi-
deoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten im öffentlichen Raum ein geeignetes
Mittel sei, um die Wahrnehmung der präventiven und repressiven Aufgaben wirksam
zu unterstützen. Es besteht dabei Einvernehmen in der Bewertung, dass der Einsatz
Vgl. z.B. berechtigte Kritik bei Weichert, 2000, Rechtsfragen der Videoüberwachung, DuD,
11; Schnorr, 2001. Big Brother zur Verbrechensbekämpfung? ZRP, 291; Rbggan, 2001,
Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 134 u. Roos, 2002, Nichts geht mehr
ohne Kamera, Kriminalistik, 464; zur rechtlichen und politischen Brisanz vgl. a. Büllesfeld,
2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 1
Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Maske, 2001, Nochmals: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ, 1248; vgl.
dazu a. Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie?
Der Kriminalist, 402
Zur Videoüberwachung in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten vgl. Büllesfeld,
2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 35 (m.w.N.)
Vgl. z.B. Müller, 1997, Pilotprojekt zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in
der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 77; 1998, Nochmals: Videoüberwachung von
Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 114; 2000, Die Video-
überwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285 (m.w.N.); Ommert,
2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie; erste Erfahrungen mit der
Videoüberwachung in Frankfurt, Polizei-heute, 106; zur Videoüberwachung in Schleswig-
Holstein vgl. Brenneisen/Staack, 1999, die Videoüberwachung nach allgemeinem Polizei-
recht, DuD, 447 u. a. Weichert, 1999, Öffentliche Audio- und Videoüberwachung, Daten-
schutz Nachrichten, Heft 1,4

Brenneisen
optisch-technischer Mittel kein Allheilmittel ist, sondern nur als Teil einer umfassen-
den Sicherheitsstrategie mit gesamtgesellschaftlicher Ausrichtung Wirkung entfalten
kann. Flächendeckenden und konzeptionell isolierten Maßnahmen ist eine eindeu-
tige Absage erteilt worden. Eine brennpunktorientiert eingesetzte und auf breiter Ak-
zeptanz basierende Videoüberwachung soll im Kontext mit weiteren Maßnahmen
dazu beitragen, die objektive und subjektive Sicherheitslage zu erhöhen.
II.
Verfassungsrechtliche Aspekte

Die Eingriffsqualität einer hoheitlichen Maßnahme ist dann zu bejahen, wenn durch
staatliches Einwirken der Schutzbereich eines Grundrechts mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob dies final oder unbeabsichtigt, un-
mittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch sowie mit oder ohne Befehl und
Zwang erfolgt.5
Die Videoüberwachung ist grundsätzlich als besondere Datenerhebungsmaßnahme
zu bewerten und berührt als solche das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit den besonderen Ausprägungen des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung6und des Rechts am eigenen Bild.7
In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist allerdings die Frage der Eingriffsquali-
tät bei einer ausschließlichen Bildübertragung in Form des Kamera-Monitor-Prinzips.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass hier grundsätzlich von schlicht hoheit-
lichem Handeln8auszugehen sei, teilweise die Eingriffsqualität der Maßnahme von
der gezielten Erhebung personenbezogener Daten bzw. von der tatsächlichen Iden-
tifizierungsmöglichkeit im Einzelfall abhängig gemacht.9
Diese Bewertung ist indes vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme verbundenen
Überwachungsdrucks nicht haltbar. Es handelt sich geradezu um ein klassisches
Beispiel für das Spannungsfeld zwischen einer umfassenden und dem Sicherheits-
gedanken verpflichteten staatlichen Kontrollmaßnahme und dem allgemeinen Per-
5Vgl. Pieroth/Schlink, 2002, Grundrechte - Staatsrecht II, 18. Auflage, 58
6Dazu grundlegend: BVerfGE 65, 1 („Volkszählungsurteil")
7Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 196
8Vgl. z.B. VG Halle v. 17.1.2000, Az. 3 B 121/99 u. VG Karlsruhev. 10.11.2001, NVwZ2002,
117
9Mokros, 1996, Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr bei Veranstaltungen, Polizei-heute,
101; Hofmann, 1998, Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Deutsche Polizei. Heft 2. 6


Brenneisen
von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in § 100c Abs. 1 Nr. 1a StPO und die Be-
nachrichtigungspflichten in § 101 StPO abschließend geregelt.15Insofern ist mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf16der Landesregierung NordriieinnWestfalen der verfas-
sungsrechtlichen Ausgangslage Rechnung getragen worden. § 15a Abs. 2 ist in die-
ser Form unbedenklich.
Anzumerken ist allerdings, dass die Zielstellung des § 15a Abs. 1 durch die Auf-
nahme der Bildaufzeichnung in diesen Absatz über die Verhütung von Straftaten
hinaus nunmehr auch die Vorsorge für die Aufklärung künftiger Normverletzungen
umfasst. Aufzeichnungen spielen primär als Vorsorgemaßnahme eine Rolle.
Obwohl in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten, dürfte aber auch diese
besondere Aufgabe zum Regelungskreis des Polizeirechts gehören, da die in Be-
tracht kommenden Maßnahmen insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit durch
Erzielung schnellerer Ermittlungserfolge dienen.17
Die im Gesetzestext ausgewiesene Rechtsfolge sollte zur Klarstellung angepasst
werden.
Zu Frage 2:
Wie sehen Sie den neuen § 15a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechen-
den Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich be-
denklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung in
anderen Bundesländern?

Die bestehenden Rechtsgrundlagen für die präventiv-polizeiliche Videoüberwachung
sind in Bund und Ländern durch eine besondere Regelungsvielfalt gekennzeichnet.
Daran ändern auch nach wie vor die aktuellen Forderungen nach Herstellung von
Rechtsgleichheit durch den Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz nichts.
§ 15a Abs. 1 normiert auf der Rechtsfolgeseite die offene Bildübertragung und Bild-
aufzeichnung und bindet die Maßnahme an besonders kriminalitätsbelastete örtlich-
15Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 204; vgl. a. Tetsch/Temme, 1998, Eingriffsrecht - Band l; 268; König, 1998,
Einsatz technischer Mittel nach § 100c StPO, Kriminalistik, 349; Schneider/Daub, 2000,
Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322; Keller, 2000, Video-
Überwachung: Ein Mittel zur Kriminalprävention, Kriminalistik, 187; Vahle, 2000, Vorsicht
Kamera! Anmerkungen zur „Video-Novelle" im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz, NVwZ,
165; Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 32; a.M.: Roos, 2002, Nichts geht
ohne Kamera, Kriminalistik, 464
16S.a. Begründung zum Gesetzentwurf, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/2854, 54
17So z.B. Berg/Knape/Kiworr, 2000, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auf-
lage, 61 (unter Hinweis auf BVerwGE 26,169); Heesen/Hönle, Peilert, 2002, Bundesgrenz-
schutzgesetz, 4. Auflage, 168; Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und
Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 169 u. 228

keiten und die durch Tatsachen belegte Annahme, dass dort weitere Straftaten zu
erwarten sind.
Die zugelassene Rechtsfolge entspricht im Grundsatz dem Regelungsgefüge der
anderen Bundesländer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bildübertragung und -
aufzeichnung hinsichtlich ihrer Eingriffstiefe deutliche Unterschiede aufweisen,18so
dass - wie in einigen Ländern geschehen - korrespondierend eine Differenzierung
der Eingriffsschwelle auf der Tatbestandsseite angezeigt ist.19Problematisch er-
scheinen Regelungen wie in Hessen, Bremen, Sachsen und Bayern, in denen die
Bildaufzeichnung an die gleichen Voraussetzungen wie die reine Bildübertragung
geknüpft ist, so dass eine Daueraufzeichnung möglich und nur durch das Übermaß-
verbot dirigiert wird.20
Rechtsstaatlich unscharf sind weiter die Regelungen in Hamburg und im Saarland.
Hier ist die Bildübertragung nach dem Erst-recht-Schluss a maiore ad minus nur als
minderschwere Maßnahme zur Bildaufzeichnung begründbar.21Eine vergleichbare
Ausgangslage gilt zur Zeit in Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen, wo lückenfül-
lend auf die bereichsspezifische Generalklausel22der Datenerhebung zurückgegrif-
fen werden muss, um eine Bildübertragung zu rechtfertigen.
Die Aufzeichnung ist im Gegensatz zur ausschließlichen Bildübertragung durch die
damit verbundene Datenspeicherung gekennzeichnet. Dieser höheren Eingriffsquali-
tät ist z.B. in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Nie-
dersachsen durch einen deutlich restriktiver.gefassten Tatbestand Rechnung getra-
gen worden.23§ 184 Abs. 3' LVwG SH lässt im Kontext mit § 179 Abs. 2 LVwG SH
beispielsweise Aufzeichnungen nur dann zu, wenn im Einzelfall Tatsachen für die
Begehung von qualifizierten Straftaten in Gestalt von Verbrechen oder gewerbs-
oder gewohnheitsmäßigen Vergehen sprechen. Damit wird dem Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz bereits auf legislatorischer Ebene in besonderem Maße Rechnung
getragen.24
Trotz fehlender Differenzierung zwischen Bildübertragung und -aufzeichnung dürfte
§ 15a in vorliegender Entwurfsfassung verfassungsrechtlich tragfähig sein, denn
durch die strikte Bindung an Kriminalitätsbrennpunkte wurde dem Übermaßverbot
grundsätzlich Genüge getan. Der parlamentarische Regelungsumfang ist jedoch
18Weichert, 2000, Rechtsfragen der Videoüberwachung, DuD, 662; Brenneisen/Wilksen, in:
Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 196
19Vgl. § 31 III BbgPolG, § 184 III LVwG SH, § 32 III SOG MV. § 32 V NGefAG
20§ 14 HSOG, § 29 BremPdG, § 38 SächsPolG, Art. 32 BayPAG; vgl. dazu: Büllesfeld, 2002,
Polizeiliche Videoüberwachung, 159
21§ 8 II HmbPolDVG, § 27 l SPolG
22§18ASOGBIn,§25aPOGRP, §32ThürPAG
23§31 BbgPolG, § 184 III LVwG SH, §32 III SOG MV, § 32 III NGefAG
24Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 202

brenneisen
möglichst umfassend an der Intensität auszurichten, mit der in die Rechtspositionen
des Bürgers eingegriffen wird.25Dieser Grundsatz sollte Berücksichtigung finden
und für die Neuregelung des § 15a Orientierung sein.
Die Erfahrungen mit dem Instrument der Videoüberwachung werden im In- und
Ausland gerade von den für die konzeptionelle Durchführung Verantwortlichen
durchweg als positiv weil zielführend beschrieben. Allerdings besteht weitgehend
Einvernehmen darüber, dass der Einsatz optisch-technischer Mittel nur als Teil einer
umfassenden Sicherheitsstrategie Wirkung entfalten kann und nicht zu einer Dau-
ereinrichtung werden darf. Kritisch bewertet wird von erklärten Gegnern der Maß-
nahme vorrangig die damit verbundene Störung der rechtsstaatlichen Balance zwi-
schen den Elementen der Freiheit, Gleichheit und Sicherheit,
in Deutschland setzen einige Bundesländer bereits seit mehreren Jahren die Video-
überwachung gezielt an ausgewiesenen Kriminalitätsbrennpunkten ein.Z.unennen
sind hier z.B. Leipzig, Dresden, Halle, Regensburg, Frankfurt, Bielefeld, Mannheim,
Flensburg und Westerland.26Konkret zu evaluieren ist allerdings noch, ob von dem
dadurch ausgelösten Verdrängungsprozess nicht vorrangig ohnehin sozial ausge-
grenzte Minderheiten betroffen sind, intelligent und organisiert agierende Täter-
kreise jedoch an anderer Stelle mit gleichem oder sogar größerem Erfolg weiterma-
chen.27Göddeke ist in der Auffassung zuzustimmen, dass die Prüfung der Wirksam-
keit und Notwendigkeit der Überwachungsmaßnahme regelmäßig zu erfolgen hat.28
Zu Frage 3:
Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwehr und ist die Videoüberwa-
chung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich ?

Rechtssystematisch ist die Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr geeignet, da sie
zumindest zu einer vorübergehenden Verminderung der bestehenden Gefahrenlage
25BVerfGE 48, 222; 49, 181; 56, 13; 59. 114; 83, 145; 86. 311
26Brenneisen/Staack, 1999, Die Videoüberwachung nach allgemeinem Polizeirecht, DuD, 447;
Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Müller, 1997, Pilotprojekt zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der
Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 77; 1998, Nochmals: Videoüberwachung von Kriminalitäts-
schwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei, 114; 2000, Die Videoüberwachung
von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285; Ommert, 2001, Kameras helfen
nur als Teil einer Gesamtstrategie; erste Erfahrungen mit der Videoüberwachung in Frankfurt,
Polizei-heute, 106
27Zur Kritik an der Videoüberwachung auf der Insel Sylt vgl. Weichert, 1999, öffentliche
Audio- und Videoüberwachung, Datenschutz Nachrichten, Heft 1, 6
28Göddeke, 2002, Das neue Bremische Polizeigesetz, die Polizei, 125; vgl. dazu auch
Brenneisen. 2002, Datenschutz aus Sicht der Polizei, PVT, 98

4" Miieraings Kann die Maisnanme nur in einem strategisch-taktischen
Verbund sinnvoll Wirkung entfalten. Eine ispliert durchgeführte Videoüberwachung
würde lediglich zu einer unerwünschten Verdrängung der Kriminalität führen und
damit kontraproduktiv wirken.30
Obwohl in Literatur und Rechtsprechung stark umstritten, gehört nach wohl herr-
schender Meinung zur Aufgabe der Gefahrenabwehr auch die vorbeugende Krimi-
nalitätsbekämpfung in der Ausprägungsalternative der Vorsorge für die Aufklärung
künftiger Straftaten.31Lässt man mögliche Abschreckungseffekte unberücksichtigt,
dient die Bildaufzeichnung primär der Vorsorge für die Aufklärung künftiger Delikte
und damit auch der Gefahrenabwehr im weitesten Sinne.
Zu Frage4:
Beim Abstellen auf „Straftaten" anstelle von „Straftaten von erheblicher Bedeutung"
könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im
Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch?

Die Verwaltung ist bei der Anwendung von Eingriffsermächtigungen, unabhängig
von tatbestandsmäßigen Begrenzungen, in besonderem Maße dem Übermaßver-
bot32verpflichtet. Hinzu kommt, dass die knappen personalen und sachlichen Res-
sourcen naturgemäß zu einer Konzentration auf die wichtigsten Aufgaben zwingen.33
Bei der einfachen Bildübertragung ist eine Bindung an Straftaten von erheblicher
Bedeutung nicht geboten. Sie kann durchaus auch aus Gründen der allgemeinen
Gefahrenabwehr oder der Verkehrslenkung in Betracht kommen.34
Bei der Bildaufzeichnung hingegen ist die besondere Herausstellung des Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber angezeigt. Zugleich würde da-
29Vgl. z.B. § 4 l HmbSOG, eingefügt durch Änderungsgesetz v. 20.6.1996, Bürgerschaftsdruck-
sache 15/5177; siehe zur Frage der Eignung von polizeirechtlichen Maßnahmen a. OLG
Hamburg v. 21.5.1997. DÖV 1998, 39
30Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei-
heute, 106
31Vgl. Berg/Knape/Kiworr, 2000, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auflage,
61; Heesen/Hönle/Peilert, 2002, Bundesgrenzschutzgesetz,A.Auflage, 168; Brenneisen,
2002, Polizeiliche Informationseingriffe im Spannungsfeld zwischen aktuellen
Bedrohungsszenarien, effektiven Befugnisnormen und datenschutzrechtlichen Sicherungen,
DPolBI, Heft 4, 7; Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht
in Schleswig-Holstein, 4. Auflage, 169 u. 228
32Berg/Knape/Kiworr, 2000, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 8. Auflage, 37;
Heesen/Hönle/Peilert, 2002, Bundesgrenzschutzgesetz, 4. Auflage, 568
33Brenneisen, 2002, Datenschutz aus Sicht der Polizei, PVT, 98
34Vgl. z.B. § 14 III u. IV HSOG; Meixner/Fredrich, 2001, Hessisches Gesetz Ober die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, 9. Auflage, 173

Brenneisen
durch auf legislatorischer Ebene der unterschiedlichen Eingriffstiefe von Bildüber-
tragung und -aufzeichnung in hohem Maße Rechnung getragen. Die Argumentation,
„...eine Klassifizierung von Straftaten nach deren Erheblichkeit trägt den Bedürfnis-
sen eines umfassenden Schutzes vor Straftaten nicht Rechnung. Die Bürgerinnen
und Bürger haben das Recht, auch vor Alltags- und Massenkriminalität geschützt zu
werden...", greift zu kurz.35
Zu Frage 5:
Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung „Ravens-
berger Park" in Bielefeld?

Der mir vorliegende Abschlussbericht36zum Modellversuch Videoüberwachung „Ra-
vensberger Park" lässt aufgrund der ausdrücklich herausgestellten sehr geringen
Fallzahlen keine aussagekräftige Gesamtbewertung zu37und vermag höchstens In-
dizcharakter zu entfalten. Insofern sind zunächst die mit Schreiben38des Innenmini-
sters des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 angekündigten vertiefen-
den Untersuchungen im Hinblick auf die Kriminalitätsentwicklung, einen möglichen
Verdrängungseffekt und das Sicherheitsgefühl der Bürger abzuwarten.
Schlüssig nachvollziehbar ist allerdings ein überproportionaler Rückgang des allge-
meinen Kriminalitätsniveaus, und zwar bereits allein durch die öffentliche Diskussion
über den Einsatz der Technologie.39Hier spielt der sog. „Piacebo-Effekt" eine wich-
tige Rolle. Allerdings ist anzumerken, dass dem Rückgang um 28,9 % (= 32 Fälle)
im Vergleich der Jahre 1999 und 2001 auch deutlich erkennbare und nicht zufrie-
denstellend erklärte Steigerungen bei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen
entgegenstehen.40
Zusätzlich erfordern insbesondere die Fragestellungen einer möglichen Kriminali-
tätsverdrängung und der psychologischen Auswirkungen auf die Bevölkerung eine
deutlich intensivere Betrachtung.
Bedenklich sind schließlich die Aussagen im Abschlussbericht zum Personaleinsatz
der Polizei. Die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ist lediglich als er-
35Vgl. a. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, Drucksache 13/2280
36Bücking, 2002, Abschlussbericht zum Projekt „Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002), Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 13/1581
37Zur Problematik der Messung des Nutzens der Videoüberwachung vgl. Büllesfeld, 2002,
Polizeiliche Videoüberwachung, 58
38Schreiben vom 25.7.2002, Az. 44.1 -1800/1
39Vgl. dazu auch grundsätzlich Weichert, 1999, öffentliche Audio- und Videoüberwachung,
Datenschutz Nachrichten, Heft 1,4
40Bücking, 2002, Abschlussbericht zum Projekt .Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002). Ziff. 3.2.3

gänzendes taktisches Element zu betrachten und darf nicht zu einem Abbau der
personalen Präsenz führen. Optisch-technische Mittel müssen als ein Bestandteil in
ein umfassend angelegtes polizeiliches Einsatzkonzept eingebunden werden. Eine
schnelle und sichere vollzugspolizeiliche Zugriffsmöglichkeit ist bei erkennbarer
Gefahr oder normwidrigen Verhaltens ebenso zu gewährleisten, wie die verstärkte
Präsenz in benachbarten, nicht videoüberwachten Räumen.41Ob dies im Rahmen
des Normaldienstes auch bei personell gut ausgestatteten Dienststellen wie einer
Polizeihauptwache möglich ist, erscheint zweifelhaft. Interventionskräfte müssen im
Bedarfsfall zwingend schnell und mit Sicherheit zur Verfügung stehen, um das Ge-
samtkonzept nicht durch Unglaubwürdigkeit zu konterkarieren.
Zu Frage 6:
Wie definieren Sie den Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien
sollte vor Ort entschieden werden?

Kriminalitätsbrennpunkte sind örtlichkeiten mit einem deutlich erhöhten Gefähr-
dungspotenzial für die öffentliche Sicherheit, weil aufgrund von vorliegenden Tatsa-
chen davon auszugehen ist, dass dort zu bestimmten Zeiten Personen Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben.42
Die Einstufung als Kriminalitätsbrennpunkt hat restriktiv und für Kontrollinstanzen
nachvollziehbar auf der Grundlage eines aussagekräftigen analytischen Lagebildes
zu erfolgen. Gefahrenträchtige Umstände müssen sich in örtlicher und zeitlicher
Hinsicht bereits konkretisiert haben und nach kriminalistischer Prognose andauern.43
Zu Frage 7:
In der Debatte um Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung
der Kriminalität die Rede. Wie schätzen Sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich
des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein
Stadtgebiet und kriminalgeographischer Räume ein?

41Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; vgl. zu abgestimmten Maßnahmenbündel auch Müller, 2000, Nochmals:
Die Videoüberwachung von Kriminalitätsbrennpunkten in Leipzig, Die Polizei, 285 u. Ommert,
2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei-heute, 106
42Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten,
Die Polizei, 322
43Brenneisen/Wilksen, in: Schipper, 2003, Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein,
4. Auflage, 180

oesieni aie «aeianr aer oioiien verarangung von r\rimmaniai una an-
deren gefahrenträchtigen Erscheinungsformen, wenn für die Betroffenen in akzepta-
bler Entfernung attraktive Alternativen zur Verfügung stehen, die nicht vom Überwa-
chungskonzept erfasst werden. Dies ist auch schlüssig zu begründen, da Video-
überwachung sicher keine Wirkung auf die inneren Einstellungen Einzelner hat.
„...Sie ist kein neues elektronisches Erziehungs- und Besserungsgerät für Men-
schen."44
Die Verdrängungsproblematik muss daher konzeptionell durch korrespondierende
Polizeipräsenz in nichtvideoüberwachten Räumen berücksichtigt werden. In jedem
Fall ist dabei dem „Domino-Effekt" einer sich selbst generierenden und flächen-
deckend ausbreitenden Videoüberwachung eine eindeutige Absage zu erteilen.45
Zu Frage 8:
Ist aus Ihrer Sicht durch die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein
objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines ver-
mehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen
effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht stattdessen ver-
stärkte Streifengänge durchführen? Muss/kann der Überwachungsmonitor mit Per-
sonal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig?

Die Videoüberwachung wird nur soweit sie Teil einer umfassenden Sicherheitsstra-
tegie ist zu einem objektiven Sicherheitsgewinn führen können. Allerdings ist damit
auch zwangsläufig ein vermehrter Personaleinsatz verbunden. Monitore sind ständig
zu besetzen und Eingreifkräfte bereitzuhalten,46um im Bedarfsfall eine schnelle und
sichere Reaktion zu ermöglichen. Kann dies nicht gewährleistet werden, verliert das
Gesamtkonzept schnell an Glaubwürdigkeit und Akzeptanz und kann letztlich sogar
kontraproduktiv wirken.
Ein auf bloßer Abschreckungswirkung basierender Technikeinsatz vermag weder ei-
nen objektiven Sicherheitsgewinn zu erzielen, noch das Sicherheitsgefühl der Be-
völkerung zu stärken. Im Gegenteil, im Einzelfall kann sich durch die öffentliche Dis-
kussion sogar eine erhöhte Kriminalitätsfurcht einstellen. Die Aussage, „...die Video-
44Saeltzer, 2000, Die 13 Irrtümer über Videoüberwachung, DuD, 194
45Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil der polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Saeltzer, 2000, Die 13 Irrtümer über Videoüberwachung, DuD, 194
46Vgl. dazu z.B. die vorläufige Dienstanweisung für den Modellversuch .Videoüberwachung
im öffentlichen Raum an Kriminalitätsbrennpunkten" in Mannheim v. 23.7.2001. Az

12 Brenneisen
Überwachung führt nur zu einer effektiveren Kriminalitätsbekämpfung, wenn sie Per-
sonalressourcen schont..."47ist als irreführend zurückzuweisen.
Verstärkte Streifengänge sind sicher stets als Alternative zur Videoüberwachung in
Betracht zu ziehen. Sie stellen allerdings ebenfalls kein Allheilmittel dar und erfor-
dern, sollen sie wirkungsvoll sein, erhebliche personelle Anstrengungen.
Es soll daher noch einmal ein Plädoyer für ein Gesamtkonzept48, zu dem natürlich
auch der Einsatz von Polizeistreifen zählt, gehalten werden.
Zu Frage 9:
Wie sollen Aufzeichnungsregeln und Löschungsfristen aussehen?
Beim Einsatz der Videotechnik ist die Notwendigkeit einer Bildaufzeichnung im kon-
kreten Einzelfall nicht in Frage zu stellen. Allerdings sollte dabei die größere Ein-
griffsqualität der Maßnahme bereits legislatorisch Berücksichtigung finden und an
enge Voraussetzungen geknüpft werden.
Hinsichtlich der Speicherungsdauer gilt der Grundsatz, dass sie im Interesse der
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen so kurz wie möglich zu halten ist, ande-
rerseits aber auch noch die polizeiliche Auswertung z.B. bei nachträglich angezeig-
ten Normverletzungen zulassen muss.49
Anzustreben ist eine korrespondierende Regelung mit dem allgemeinen Daten-
schutzrecht.50Dabei ist die Grundregel voranzustellen, dass Daten unverzüglich
gelöscht werden müssen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforder-
lich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung
entgegenstehen.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Zeitraum von einem Monat ist in der Gesamt-
schau51der polizeirechtlichen Regelungen in Bund und Ländern noch akzeptabel,
sollte allerdings keinesfalls weiter ausgedehnt werden.
47Bücking, 2002, Abschlussbericht zum Projekt .Videoschutz Ravensberger Park" (Stand:
22.7.2002), Ziff. 7
48Schneider/Daub, 2000, Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322;
Ziercke, 2000, Videoüberwachung als Teil einer polizeilichen Sicherheitsstrategie? Der
Kriminalist, 402; Ommert, 2001, Kameras helfen nur als Teil einer Gesamtstrategie, Polizei-
heute, 106
49Weichert, 2000, Rechtsfragen der Videoüberwachung, DuD, 662; Schneider/Daub, 2000,
Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten, Die Polizei, 322
50Vgl. § 6b V BDSG, § 29b II LDSG NW
51Büllesfeld, 2002, Polizeiliche Videoüberwachung, 159 (Speicherfrist ist zwischen 48 Stunden

13 Brenneisen
IV.
Zum Abschluss

Die Videoüberwachung kann im konkreten Einzelfall eine gute und sinnvolle Ergän-
zung des hoheitlichen Einsatzrepertoires darstellen, wenn sie in eine umfassende
Sicherheitsstrategie eingebunden ist. Es kann sich im Einzelfall anbieten, neuralgi-
sche Kriminalitäts- und Gefahrenbrennpunkte offen durch den Einsatz optisch-tech-
nischer Mittel zu überwachen, wenn die Maßnahme Bestandteil eines Gesamtkon-
zeptes ist und nicht zu einer bloßen Verdrängung der Kriminalität führt. Eine sinnge-
bende Abschreckungswirkung an Kriminalitätsbrennpunkten erfordert stets auch
gleichzeitig eine erhöhte Polizeipräsenz in benachbarten, nicht videoüberwachten
und für die Betroffenen ebenfalls attraktiven Bereichen und ist damit personalinten-
siv. In konzertierten Aktionen ist eine klare Sicherungslinie zu definieren und der
Bevölkerung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit überzeugend zu vermitteln.
Neben der Schaffung normenklarer und unmittelbar an der tatsächlichen Eingriffs-
qualität ausgerichteter Ermächtigungen für die Verwaltung, sind schließlich eine
wertorientierte Verankerung der Videoüberwachung in der Gesellschaft, die Über-
nahme ethischer Verantwortung und die dem Freiheitsgedanken der Verfassung
entsprechende Selbstbeschränkung erforderlich. Technik darf das demokratische
Wertesystem nicht einseitig beeinflussen. Eine umfassende Videoüberwachung führt
zwangsläufig zu einem Spagat zwischen Freiheit und Sicherheit.52Dauermaßnah-
men und angestrebtem Flächendruck sind daher ebenso eine eindeutige Absage zu
erteilen wie konzeptionell isolierten Maßnahmen und dem perfiden Argument „...wer
nichts zu verbergen hat, braucht auch nichts zu befürchten und kann sich mit offe-
nem Visier dem Staat entgegenstellen...". Thesen dieser Art haben, unabhängig von
aktuellen Bedrohungsszenarien, im freiheitlichen Staat des Grundgesetzes nichts zu
suchen.
52Kniesel, 1996, Innere Sicherheit und Grundgesetz, ZRP, 482; Weichert, 2000, Rechtsfragen
der Videoüberwachung, DuD, 662; Roos, 2002, Nichts geht mehr ohne Kamera, Kriminalistik,
464; Brenneisen, 2002, Datenschutz aus Sicht der Polizei, PVT, 98; Büllesfeld, 2002,
Polizeiliche Videoüberwachung, 74; Hoffmann-Riem, 2002, Freiheit und Sicherheit im