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Zu Frage 7
Dass mit einer polizeilichen Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze eine Ver-
drängung der Kriminalität einhergeht, ist unbestritten. Um die Frage beantworten zu kön-
nen, ob angesichts dieser Tatsache die mit einer polizeilichen Videoüberwachung verbun-
denen Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz im überwiegenden Allgemeininteresse
überhaupt gerechtfertigt sind, ist eine objektive wissenschaftliche Evaluierung solcher
Maßnahmen notwendig.
Zu Frage 8
Die Bürger gehen in kameraüberwachten Bereichen zu Recht von einem jederzeitigen,
raschen Eingreifen der Polizei aus. Nur wenn sichergestellt ist, dass dies auch tatsächlich
geschieht, kann der vom Gesetzentwurf prognostizierte Sicherheitsgewinn erreicht wer-
den. Deshalb müssen Polizeibeamte ständig am Überwachungsmonitorsitzen und das
Geschehen an den kameraüberwachten Orten live verfolgen.
Zu Frage 9
Für eine permanente Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr, wie sie der Gesetz-
entwurf der Landesregierung zulassen will, gibt es keine Notwendigkeit. Eine Aufzeich-
nung sollte vielmehr nur zugelassen werden, wenn der Polizeibeamte am Überwa-
chungsmonitor ein Geschehen sieht, das ihm Veranlassung zu der Annahme eines Ver-
dachts einer Straftat gibt. Die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehene Spei-
cherfrist ist deutlich zu lang. Dass eine viel kürzere Speicherfrist ausreicht, belegt bei-
spielsweise die Regelung im Polizeigesetz für Baden-Württemberg.
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Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die mit dem Gesetzentwurf der Landesregie-
rung beabsichtigte Neufassung des Absatzes 2 des § 15a PolG NRW aus kompetenz-
rechtlicher Sicht nicht. Der Landesgesetzgeber kann nach Art. 30, 70 GG nicht nur Rege-
lungen über die Erhebung personenbezogener Daten durch den Einsatz optisch-
technischer Mittel zur Verhütung von Straftaten, sondern auch zur Verwendung dieser
Daten treffen.
Zu Frage 2
Bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung fällt bei der beabsichtigten Regelung der po-
lizeilichen Videoüberwachung eine merkwürdige Inkongruenz zwischen Gesetzestext und
Gesetzesbegründung auf. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen in der Gesetzes-
begründung die polizeiliche Videoüberwachung nicht wirklich auf Kriminalitätsbrennpunkte
beschränkt, sondern bereits an Orten möglich, an denen es wiederholt zu Straftaten ge-
kommen ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Frist von einem Monat ist für die Speiche-
rung der aufgezeichneten Videobilder erheblich zu lang. Die Notwendigkeit für die perma-
nente Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr ist nicht dargetan, dafür ist auch
sonst nichts ersichtlich. Gesicherte Erfahrungen mit der in Baden-Württemberg praktizier-
ten Videoüberwachung sind hier bislang nicht bekannt.
Zu Frage 3
Die Entwurfsbegründung geht offenbar davon aus, dass die Aufzeichnung der Videobilder
zur Gefahrenabwehr dienlich ist; Näheres dazu ergibt sich aus der Entwurfsbegründung
indes nicht. Dass aufgezeichnete Videobilder für Maßnahmen der Gefahrenabwehr hilf-
reich sein können (z. B. für die Vorbereitung längerfristiger Platzverweise), wird sich je-
doch nicht völlig in Abrede stellen lassen.
Zu Frage 4
Mit der im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehenen Regelung lässt sich die in
der Entwurfsbegründung gegebene Zusicherung, dass die polizeiliche Videoüberwachung
auf tatsächliche Kriminalitätsbrennpunkte beschränkt bleibt, nicht einhalten. Mit ihr wird
der Polizei die Befugnis zur Videoüberwachung nicht nur an solchen Brennpunkten, son-
dern bereits dann eingeräumt, wenn an einem öffentlich zugänglichen Ort Straftaten be-
gangen worden sind; im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist diese Rege-
lung als bedenklich anzusehen.
Zu Frage 6
In § 15a sollte der Gesetzgeber regeln, was unter einem Kriminalitätsbrennpunkt zu ver-
stehen ist. Als ein solcher Brennpunkt kann nur ein Ort angesehen werden, der sich in
seiner Kriminalitätsbelastung mit Delikten der Straßenkriminalität und anderen nicht uner-
heblichen Straftaten, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig beeinträchti-
gen, von anderen Orten deutlich abhebt.
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worden ist, ebenso unerwähnt wie die Tatsache, dass nach Darstellung der Polizei gerade
die offene Rauschgiftanbieterszene in Leipzig auf die polizeiliche Videoüberwachung in
besonderem Maße reagiert und sich auf die Stadt verteilt hat. Stattdessen wären objekti-
ve, wissenschaftlich abgesicherte Befunde notwendig; solche Untersuchungen polizeili-
cher Videoüberwachungsmaßnahmen gibt es soweit ersichtlich derzeit jedoch nicht. Dabei
wären Verdrängungs- und Gewöhnungseffekte ebenso zu erforschen wie die soziologi-
schen Auswirkungen, die mit einer solchen Videoüberwachung öffentlicher Straßen und
Plätze einhergehen. Zu untersuchen wäre dabei auch, wie eigentlich solche Angsträume
in einer Stadt entstehen können, die es mit Hilfe der Videoüberwachung zu beseitigen gilt,
und ob die Polizei tatsächlich rechtzeitig kommt, wenn etwas passiert.

Dürfen die Videokameras nur laufen, wenn tatsächlich Polizeibeamte am Überwachungs-
monitor sitzen und die Geschehnisse vor Ort im Blick haben, besteht für eine unter-
schiedslose, permanente Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr keine Notwendig-
keit. Von einer permanenten Aufzeichnung der Videobilder rund um die Uhr, wie sie der
Gesetzentwurf der Landesregierung ermöglichen will, wären ganz überwiegend völlig un-
verdächtige Personen mit allen ihren Verhaltensweisen betroffen, die sie an den video-
überwachten Örtlichkeiten fremden Personen oder ihren Begleitern gegenüber an den Tag
gelegt haben. Sie und nicht die Personen, denen die Polizei zur Bekämpfung der Straßen-
kriminalität erklärtermaßen mit der Videoüberwachung auf den Leib rücken will, würden zu
Hauptdarstellern auf den polizeilichen Videofilmen avancieren. Mit einer solchen Aufzeich-
nung würde ein ganz gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vieler völlig
unbescholtener Bürgerinnen und Bürger einhergehen. Eine Aufzeichnung sollte deshalb -
wie dies § 15a des geltenden Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen vorsieht - nur zugelas-
sen werden, wenn der Polizeibeamte am Überwachungsmonitor ein Geschehen sieht, das
ihm Veranlassung für die Annahme des Verdachts einer Straftat gibt.
Nicht akzeptabel, weil mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, ist
die im Gesetzentwurf vorgesehene Speicherfrist von einem Monat. Für die Notwendigkeit
einer derart langen Speicherfrist ist im Gesetzentwurf nichts dargetan; dafür ist auch sonst
nichts ersichtlich. Eine derart lange Speicherung der bei einer polizeilichen Videoüberwa-
chung aufgezeichneten Bilder ist zur Aufgabenerfüllung der Polizei nicht erforderlich. Nach
baden-württembergischem Polizeirecht sind solche Aufzeichnungen spätestens nach 48
Stunden zu löschen.

Das Fazit
Aus alledem ergibt sich zusammengefasst für die in dem Fragenkatalog aufgelisteten Fra-
gen Folgendes:
Zu Frage 1
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nach Auswertung lokaler Kriminalitätslagebilder ein erhöhtes Gefährdungspotential für die
öffentliche Sicherheit besteht, weil dort Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung be-
gangen werden. Der Ort muss sich dabei in seiner Kriminalitätsbelastung deutlich von an-
deren Orten abheben. Wesentliche Grundlage für die Einstufung eines Ortes als Krimina-
litätsbrennpunkt müssen Straftaten bilden, die typischerweise zur Straßenkriminalität zäh-
len.
Die im Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigte Regelung schreibt weder vor,
welche Polizeidienststelle eine Videoüberwachung anordnen kann, noch wie die Anord-
nung zu erfolgen hat. Die Anordnung einer polizeilichen Videoüberwachung sollte jedoch
Sache des Leiters eines Polizeipräsidiums sein und schriftlich erfolgen. In der Anordnung
sind die Gründe für die polizeiliche Videoüberwachung und das Einsatzziel anzugeben.
Dabei sind die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die sie begründenden tatsächli-
chen Anhaltspunkte anhand spezieller, örtlicher Kriminalitätslagebilder unter besonderer
Berücksichtigung der Straßenkriminalität und anderer Straftaten, die das Sicherheitsgefühl
der Bevölkerung an dem betreffenden Ort besonders beeinträchtigen, konkret darzulegen.
Dazu gehören notwendigerweise sowohl nähere Angaben über die bisherigen Gescheh-
nisse an dem betreffenden Ort und deren Bedeutung für dessen Einstufung als Kriminali-
tätsbrennpunkt wie auch eine Prognose darüber, inwiefern es an diesem Ort weiterhin zu
solchen Straftaten kommen wird und weshalb die Videoüberwachung zur Verhütung die-
ser Straftaten erforderlich ist. Selbstverständlich ist die Anordnung einer Videoüberwa-
chung - wovon im Gesetzentwurf der Landesregierung jedoch ebenfalls nicht die Rede ist -
zu befristen.
Die beabsichtigte Regelung schreibt weder vor, dass Polizeibeamte die Videobilder stän-
dig live am Überwachungsmonitor verfolgen müssen, noch verlangt sie, dass eine ständi-
ge Einsatzbereitschaft der Polizei garantiert ist. Mit ihrem Wortlaut wäre eine Aufzeich-
nung der Videobilder durchaus vereinbar, ohne dass die Polizei einen Blick darauf gewor-
fen hat. Bei einer solchen Verfahrensweise könnte aber keinesfalls davon gesprochen
werden, dass die polizeiliche Videoüberwachung zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls
der Bevölkerung an einem Kriminalitätsbrennpunkt beiträgt. Eine andere Frage ist, ob eine
polizeiliche Videoüberwachung tatsächlich zu einem Rückgang der Kriminalität oder nur zu
einer Verdrängung der Kriminalität führt. Zwar wird bei fast jeder Gelegenheit, bei der es
um die polizeiliche Videoüberwachung geht, darauf verwiesen, wie stark die Kriminalität
auf dem Leipziger Bahnhofsvorplatz zurückgegangen ist, seit die Polizei dort mit Video-
kameras das Geschehen beobachtet. Auch der Gesetzentwurf der Landesregierung macht
sich diese Sicht der Dinge zu Eigen, ohne nähere Umstände oder einschlägige Untersu-
chungen zu benennen, die die Annahme belegen, dass die Videoüberwachung tatsächlich
zu einer Reduzierung der Kriminalität führt. Auch bleibt der Umstand, dass die Erfolgsmel-
dungen über die polizeiliche Videoüberwachung des Leipziger Bahnhofsvorplatzes auf der
Kriminalstatistik beruhen, deren Validität in den letzen Jahren wiederholt in Frage gestellt
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den Vordergrund gestellten Schutzzweck gerecht werden.
Eng mit der Erkennbarkeit der Videoüberwachung hängt das Gebot der Unterrichtung
identifizierter Personen über die Verarbeitung ihrer Daten zusammen.
Werden Videobilder aufgezeichnet, muss ihre Löschung binnen kurzer Frist erfolgen.
Dies gebietet der Umstand, dass bei jedem Einsatz der Videotechnik immer auch eine
Vielzahl von Personen, die völlig unbescholten sind und mit dem der Aufzeichnung zu-
grunde liegenden Vorgang überhaupt nichts zu tun haben, mit all ihren an den Tag
gelegten Verhaltensweisen in den Blickpunkt der Kameras geraten.
Die getroffenen Videoüberwachungsmaßnahmen müssen in regelmäßigen Abständen
auf ihre Erforderlichkeit und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Bei negativem Er-
gebnis sind die Überwachungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen.
Legt man diese Maßstäbe an den Gesetzentwurf der Landesregierung an, fällt eine merk-
würdige Inkongruenz zwischen der Gesetzesbegründung auf der einen Seite und dem be-
absichtigten Gesetzestext auf der anderen Seite auf. Der Gesetzesbegründung zufolge
soll eine Videoüberwachung nur an Kriminalitätsbrennpunkten stattfinden; die Videoüber-
wachung soll offen zum Einsatz kommen und so organisiert werden, dass sie die Wahr-
nehmung der polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfol-
gung wirksam unterstützt. Der Wortlaut der beabsichtigten Regelungen spricht jedoch eine
andere Sprache:
Der Begriff des Kriminalitätsbrennpunktes zieht sich zwar wie ein roter Faden durch die
Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung und die darin enthaltenen Ausfüh-
rungen zur Notwendigkeit des Gesetzesvorhabens. Im Gesetzestext selbst wird dieser
Begriff indes nicht erwähnt, geschweige denn definiert. Die mit dem Gesetzentwurf beab-
sichtigte Regelung stellt vielmehr allein darauf ab, dass an den Orten wiederholt Straftaten
begangen wurden. Sie sagt auch nichts dazu, welcher Art diese Straftaten sein müssen.
Eine solche Regelung ginge zu weit. Die polizeiliche Videoüberwachung soll - wie die
Entwurfsbegründung betont - in erster Linie der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
im öffentlichen Raum, mithin also der Verhütung der typischen Straßenkriminalität dienen.
Deshalb sollte sie wenigstens auf solche öffentlichen Plätze beschränkt werden, an denen
wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität von nicht unerheblicher Bedeutung begangen
worden sind und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort weitere
Straftaten dieser Art zu erwarten sind. Der Umstand, dass dort (irgendwelche) Straftaten
begangen worden sind, kann die polizeiliche Videoüberwachung des betreffenden öffent-
lich zugänglichen Orts nicht rechtfertigen. Damit die in der Begründung des Gesetzent-
wurfs enthaltene Zusicherung, dass die Videoüberwachung auf tatsächliche Kriminalitäts-
brennpunkte beschränkt bleiben und insbesondere eine flächendeckende Videoüberwa-
chung aller belebten Plätze vermieden werden muss, wirklich zum Tragen kommt, ist eine
gesetzliche Definition des Begriffs des Kriminalitätsbrennpunkts unerlässlich. Als Krimina-
litätsbrennpunkt kann nur ein öffentlich zugänglicher Raum in Frage kommen, an dem
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rade dem Misstrauen in die Sicherheit öffentlicher Plätze Vorschub leistet, dem sie eigent-
lich entgegenwirken soll? Fragen über Fragen also, die im Gesetzentwurf der Landesre-
gierung nicht angesprochen und auch andernorts - soweit ersichtlich - bei der Regelung
der polizeilichen Videoüberwachung nicht debattiert worden sind.
Die polizeiliche Videoüberwachung erfordert, will man sie angesichts der beschriebenen
Auswirkungen für das Grundrecht auf Datenschutz im überwiegenden Allgemeininteresse
überhaupt zulassen, eine klare rechtliche Regelung. Die Polizei benötigt nämlich eine ge-
setzliche Legitimation nicht nur dann, wenn sie jemanden kontrollieren, durchsuchen oder
festhalten will, sondern auch dann, wenn sie über Bürger Informationen sammelt, spei-
chert oder sonst verarbeitet, weil sie dadurch in das Grundrecht der Bürger auf Daten-
schutz eingreift. Bei der Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die polizeiliche Video-
überwachung sind aus der Sicht des Datenschutzes vor allem folgende Punkte zu beach-
ten:
Eine gesetzliche Regelung der Videoüberwachung muss klipp und klar sagen, zu wel-
chem Zweck die Polizei Videokameras aufstellen und unter welchen Voraussetzungen
dies geschehen darf. Eine Regelung, die die mit der Videoüberwachung einhergehen-
den Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz ermöglicht, ohne sie an bestimmte
Voraussetzungen zu binden, wäre zumindest problematisch. Aus Gründen der Verhält-
nismäßigkeit kann allenfalls die Beobachtung einzelner Straßen und Plätze oder ande-
rer öffentlich zugänglicher Orte, an denen wiederholt nicht unerhebliche Straftaten be-
gangen worden sind, für eine polizeiliche Videoüberwachung in Frage kommen, soweit
und solange tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dort weitere Straftaten dieser
Art begangen werden und dass mit der Videoüberwachung eine Präventionswirkung
erreicht werden kann.
Es muss eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten
Beobachten einzelner Personen, dem Aufzeichnen von Bilddaten und dem Zuordnen
dieser Daten zu bestimmten Personen stattfinden. Mit der Aufzeichnung von Bildern
und der Zuordnung aufgezeichneter Bilder zu Personen geht nämlich ein viel gravie-
renderer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz einher als mit dem gezielten Be-
obachten und das gezielte Beobachten bewirkt wiederum einen stärkeren Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht als eine Übersichtsaufnahme.
Die Videoüberwachung muss offen erfolgen und für die Betroffenen deutlich erkennbar
sein. Nur eine derart durchgeführte Videoüberwachung kann zur beabsichtigten Steige-
rung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beitragen sowie die mit ihr verfolgte prä-
ventive Wirkung erreichen und damit dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung
tragen. Hinzu kommt: Die Bürger gehen in einem kameraüberwachten Bereich zu
Recht von einem jederzeitigen und schnellen Eingreifen der Polizei aus. Dies erfordert
eine ständige Überwachung der Videoaufnahmen und eine schnelle Reaktion der Poli-
zei auf erkannte Gefahrensituationen und Straftaten. Nur wenn dies auch in der Praxis
gewährleistet ist, kann eine Videoüberwachung dem von ihren Befürwortern gerne in
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dies ausdrücklich regeln. Hierbei sind die großen polizeilichen Aufgabengebiete Gefah-
renabwehr, Strafverfolgung und Vorbeugung weiter zu spezifizieren.
Zu den Fragen 2 bis 4 und 6 bis 9
Mit der polizeilichen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte, wie sie mit dem Ge-
setzentwurf der Landesregierung beabsichtigt ist, sind gravierende Risiken für das Grund-
recht auf Datenschutz verbunden. Moderne Videokameras haben ständig alle Personen
im Blick, die sich in dem kameraüberwachten Bereich aufhalten. Dabei wird nicht nur de-
ren Anwesenheit an einer bestimmten örtlichkeit registriert, sondern auch wie sie sich da-
bei geben, wie sie gekleidet sind, was sie dabei haben, mit wem sie sich dort aufhalten,
wie sie sich etwaigen Begleitern oder Begleiterinnen gegenüber verhalten und ob ihr Auf-
treten in ein bestimmtes Raster passt oder nicht. Videobilder lassen sich mit Hilfe einge-
bauter Zoom-Objektive bis ins Detail vergrößern und über schon heute vorhandene Bild-
vergleichssysteme auswerten. Angesichts der sich ständig weiterentwickelnden Auswer-
tungstechnik lassen sich die Verwendungsmöglichkeiten der Videobilder kaum abschät-
zen. Hinzu kommt: Von einer Videoüberwachung, wie sie mit dem Gesetzentwurf der Lan-
desregierung ermöglicht werden soll, werden unterschiedslos sämtliche Personen, die in
den Bereich der Videokameras kommen" erfasst, und damit ganz überwiegend völlig un-
verdächtige Personen gezielt durch den Staat ins Visier genommen. Erfassung, Übertra-
gung und Aufzeichnung der Videobilder sind in der Regel für sie nicht durchschaubar. Sie
können die durch die ständig fortschreitende Technik geschaffenen Bearbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten der aufgenommenen Bilder weder abschätzen noch überblik-
ken. Die daraus resultierende Ungewissheit erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Wer
sich nämlich unter Beobachtung wähnt oder tatsächlich unter Beobachtung steht, verhält
sich anders als sonst. Er versucht eine Rolle zu spielen, vermeidet dies oder inszeniert
jenes, übt erwünschte, vermeintlich oder tatsächlich verlangte Verhaltensmuster ein und
verinnerlicht sie am Ende sogar unbemerkt. Damit liegen die mit einer polizeilichen Video-
überwachung einhergehenden Fragen offen: Soll angesichts dieser Auswirkungen und der
mit einer Videoüberwachung verbundenen gravierenden Eingriffe in das Persönlichkeits-
recht vieler völlig unverdächtiger Personen eine Videoüberwachung überhaupt zugelassen
werden? MUSS sich wirklich jedermann gefallen lassen, dass auf öffentlichen Straßen und
Plätzen sozusagen das elektronische Weitwinkelauge der Polizei ständig auf ihn gerichtet
ist, ohne dass irgendein Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung gegen ihn besteht? Ist es nicht geradezu paradox, dass
von einer polizeilichen Videoüberwachung, die - wie ihre Befürworter gerne betonen -
denjenigen gelten soll, die die Sicherheit öffentlicher Straßen und Plätze beeinträchtigen,
tatsächlich jedoch ganz überwiegend völlig unbescholtene und völlig rechtstreue Bürger
betroffen werden? Kann eine Videoüberwachung nicht dazu führen, dass der Argwohn
gegen nicht-überwachte Bereiche steigt und die Videoüberwachung damit letztendlich ge-
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gewiesen sind. Dabei werden der Polizei in einem Zeitpunkt Datenerhebungen gestattet,
in dem wegen Fehlens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat Maß-
nahmen zur Strafverfolgung (noch) nicht zulässig sind. Die wohl überwiegende Meinung
ordnet diesen Bereich der Prävention und damit der Regelungskompetenz der Länder zu.
Zunehmend betonen jedoch immer mehr Stimmen den Sachzusammenhang mit dem
Strafverfahren und ordnen die allgemeine Verfolgungsvorsorge der konkurrierenden Re-
gelungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die Strafprozessordnung
zu.
Nach alledem obliegt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz, Regelungen über die Da-
tenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel zur Verhütung von
Straftaten zu treffen, weil die Verhütung von Straftaten seit jeher präventiv-polizeiliche
Aufgabe ist. Der Landesgesetzgeber ist demzufolge auch befugt, Regelungen zu der Fra-
ge zu treffen, wie lange mit solchen Mitteln zu Zwecken der Verhütung von Straftaten er-
hobene Daten höchstens gespeichert werden. Demzufolge dürfte aus kompetenzrechtli-
chen Überlegungen weder etwas gegen die in Absatz 2 des § 15a des Gesetzentwurfs der
Landesregierung enthaltene Verweisung auf Absatz 1 des § 15a PolG NRW noch etwas
gegen die vorgesehene Regelung einer Höchstdauer für die Speicherung der mit optisch-
technischen Mitteln gewonnenen Daten einzuwenden sein. Folgt man der oben beschrie-
benen, vorherrschenden Auffassung, die nicht nur die allgemeine Verhütungsvorsorge,
sondern auch die allgemeine Verfolgungsvorsorge der polizeilichen Aufgabe der Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuordnet, steht dem Landesgesetzgeber die
Gesetzgebungskompetenz auch in der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen
mit optisch-technischen Mitteln zu Zwecken der Verhütung von Straftaten erhobene Daten
von der Polizei zu Zwecken der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert
werden dürfen. So gesehen bestehen aus kompetenzrechtlicher Sicht gegen die in Absatz
2 des § 15a des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorgesehene Regelung für die
Speicherung von nach § 15a Abs. 1 PolG NRW gewonnenen Daten für Zwecke der vor-
beugenden Bekämpfung von Straftaten keine Bedenken. Dies gilt auch für die im Gesetz-
entwurf der Landesregierung vorgesehene Verwendungsregelung, nach der die nach
§ 15a Abs. 1 PolG NRW gewonnenen Daten über die vorgesehene Höchstfrist von einem
Monat hinaus weiter gespeichert werden dürfen, sofern sie zur Verfolgung von Straftaten
benötigt werden. Ein unzulässiger Eingriff in das Strafverfahrensrecht kann darin nicht ge-
sehen werden. Die beabsichtigte Regelung betrifft nicht das Ermittlungsverfahren im Sinne
der §§ 152, 163 StPO. Sie regelt vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen die
für die präventiv-polizeiliche Aufgabe der Verhütung von Straftaten durch den Einsatz op-
tisch-technischer Mittel erhobenen Daten auch für die repressiv-polizeiliche Aufgabe der
Verfolgung von Straftaten verwendet werden dürfen. Auch dies muss der Landesgesetz-
geber ausdrücklich regeln. Eine Speicherung und sonstige Nutzung personenbezogener
Daten darf nämlich grundsätzlich nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erhoben
worden sind. Will der Gesetzgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen, muss er
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Kritik allein aus dem Wortlaut der Verwendungsregelung des Absatzes 2 des § 15a PolG
NRW den Schluss zieht, dass Zweck der Aufzeichnung allein die Strafverfolgung ist. Dann
kann in der Tat davon gesprochen werden, dass neben der Vorschrift des § 100c Abs. 1
Nr. 1 a der Strafprozessordnung (StPO) über die Herstellung von Lichtbildern und Bildauf-
zeichnungen für Zwecke der Strafverfolgung, die sich auch auf Videoaufzeichnungen er-
streckt, und neben der Vorschrift des § 101 StPO über die Benachrichtigung von Perso-
nen, denen die aufgezeichneten Videobilder zugeordnet und deren Daten verarbeitet wor-
den sind, für parallele landesrechtliche Befugnisnormen kein Platz mehr ist.
Komplizierter liegen die Dinge bei der Frage, wie es sich in dieser Hinsicht mit der mit dem
Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen beabsichtigten Neufassung des
Absatzes 2 des § 15a PolG NRW verhält (wobei diese Vorschrift nur im Zusammenhang
mit dem ebenfalls neu formulierten Absatz 1 des § 25a PolG NRW zu bewerten ist). Da-
nach dürfen bei einer zum Zwecke der Verhütung von Straftaten eingerichteten polizeili-
chen Videoüberwachung aufgezeichnete Bilder höchstens für die Dauer von einem Monat
gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird,
und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
Hierzu ist Folgendes zu sagen:
Die Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizeirecht liegt gemäß Art. 30, 70 GG
bei den Ländern. Dabei umfasst nach herkömmlichem Verständnis die Gefahrenabwehr
auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Zum Teil ist das - wie beispielsweise in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW - ausdrücklich so geregelt. In anderen Polizeigesetzen wird
die Polizei wie etwa in § 20 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) zu-
mindest ermächtigt, zu diesem Zweck zu handeln. Die vorbeugende Bekämpfung von
Straftaten ist eine Tätigkeit mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Sie dient einerseits im
Vorfeld der (konkreten) Gefahr der Verhinderung von Schäden an Schutzgütern der öf-
fentlichen Sicherheit, die durch mögliche Straftaten verursacht werden (sog. allgemeine
Verhinderungsvorsorge). Andererseits hat sie zum Ziel, durch die Erhebung, Speicherung
und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten Vorsorge zu treffen, dass mögliche
zukünftige Straftaten schnell und erfolgreich aufgeklärt werden können (sog. allgemeine
Verfolgungsvorsorge). Die Tätigkeit im Vorfeld einer Straftat setzt weder eine bereits be-
gangene Straftat noch einen zureichenden Tatverdacht voraus.
Dass die allgemeine Verhinderungsvorsorge der Gesetzgebungskompetenz der Länder
unterfällt, dürfte wohl nahezu unbestritten sein. Maßnahmen zu diesem Zweck erfolgen
zum Schutz der Rechtsordnung und damit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit. Wesentlich kontroverser wird hingegen der Bereich der allgemeinen Verfol-
gungsvorsorge diskutiert. Unter der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten wird die
vorsorgende Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Wahrnehmung der Aufgaben
verstanden, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zu-
Stellungnahme
des
Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg

zu den Fragen 1 und 2 bis 4 sowie 6 bis 9 des Fragenkatalogs zur Anhörung von
Sachverständigen nach § 31 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-
Westfalen zum Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehör-
dengesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/2854
Zu Frage 1
Die in dieser Frage angesprochene Kritik sieht in der Aufzeichnungs- und Verwendungs-
regelung des Absatzes 2 des § 15a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(PolG NRW) und in der Unterrichtungsregelung des Absatzes 3 des § 15a PolG NRW ei-
nen unzulässigen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach § 15a Abs. 2 PolG NRW können Bilder, die
bei einer polizeilichen Videoüberwachung im Sinne von Absatz 1 dieser Vorschrift ange-
fallen sind, nur bei Vorliegen eines Verdachts "einer begonnenen oder unmittelbar bevor-
stehenden Straftat (von erheblicher Bedeutung) aufgezeichnet" und "nur für die Verfolgung
von Straftaten (von erheblicher Bedeutung) verwendet werden". Nach § 15a Abs. 3 PolG
NRW ist die betreffende Person zu unterrichten, wenn die aufgezeichneten Daten ihr zu-
geordnet und verarbeitet werden.
Diese Regelungen stehen in der Tat nicht ganz zu Unrecht in der Kritik. Die Bundeskom-
petenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der u. a. das gerichtliche Verfahren unterfällt, um-
fasst nämlich die Gesamtheit der Rechtsnormen über die verfahrensmäßige Behandlung
von Angelegenheiten durch die Gerichte. Die Kompetenz für das gerichtliche Verfahren
erstreckt sich dabei nicht nur auf das eigentliche Gerichtsverfahren und auf die weitere
Durchsetzung der dort getroffenen Entscheidungen, sondern auch auf das unmittelbare
Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens. Darunterfällt auch die Regelung über die Aufgaben
und Befugnisse der Polizei im Ermittlungsverfahren. Hierbei bedarf es einer Abgrenzung
gegenüber der Länderkompetenz für das Polizeirecht. Die Regelungskompetenz des Bun-
des ist insoweit gegeben, als es um die Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten geht. Es muss sich dabei aber immer um Fälle handeln, in denen tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass bestimmte strafbare Handlungen geplant,
begangen werden oder begangen worden sind. Als dahingehende Regelungen können die
Absätze 2 und 3 des § 15a PolG NRW angesehen werden, wenn man mit der erwähnten