Fragenkatalog

Anhörung von Sachverständigen nach § 31 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen unter Federführung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform

„Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes"

Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 13/2854

1. An den Absätzen 2 und 3 der bisherigen Fassung des § 15 a ist kritisiert worden, sie hätten - jedenfalls teilweise - strafprozessualen Charakter und insoweit sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben. Wie sieht es in dieser Hinsicht mit Absatz 2 der Neufassung aus?

2. Wie sehen Sie den neuen § 15 a in seiner Eingriffstiefe im Kontext zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern und halten Sie ihn für verfassungsrechtlich bedenklich? Wie sind die Erfahrungen mit dem Instrument der Video-überwachung in anderen Bundesländern?

3. Dient die Aufzeichnung überhaupt der Gefahrenabwehr und ist die Videoüberwachung als Mittel zur Gefahrenabwehr tauglich?

4. Beim Abstellen auf "Straftaten" anstelle von "Straftaten von erheblicher Bedeutung" könnte es zu einem vermehrten polizeilichen Kameraeinsatz kommen. Ist dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch?

5. Wie bewerten Sie die Auswertung des Modellversuchs Videoüberwachung „Ravensberger Park" in Bielefeld?

6. Wie definieren Sie den Begriff „Kriminalitätsbrennpunkt"? Nach welchen Kriterien sollte vor Ort entschieden werden?

7. In der Debatte um Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist oft von Verdrängung der Kriminalität die Rede. Wie schätzen Sie die Verdrängungsproblematik hinsichtlich des überwachten Raums und angrenzender Gebiete aber auch insgesamt für ein Stadtgebiet und kriminalgeographischer Räume ein?

8. Ist aus Ihrer Sicht durch die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten ein objektiver Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung gegeben? Bedarf es eines vermehrten Personaleinsatzes, um mit dem Instrument der Videoüberwachung einen effektiven Schutz vor Straftaten zu bewirken? Könnte man nicht stattdessen verstärkte Steifengänge durchführen? Muss/kann der Überwachungsmonitor mit Personal besetzt werden und welcher Aufwand ist hierfür notwendig?

9. Wie sollen Aufzeichnungsregelungen und Löschungsfristen aussehen?